(6) Personen, die mehrere Geschäftsniederlassungen haben, und Inhabern größerer Betriebe,
die Tabakblätter gleichzeitig von verschiedenen Stellen oder über verschiedene Zollämter zu beziehen
pflegen, sind auf Verlangen beglaubigte Abschriften der Bescheinigungen zu verabfolgen.
C) Über die ausgestellten Anmeldebescheinigungen und Abschriften hat die Zollstelle ein
Merkbuch zu führen.
(8) Nach Ablauf der Geltungsdauer sowie im Falle eines Besitzwechsels oder des Aufgebens
eines angemeldeten Betriebs oder einer Zweigniederlassung, ferner wenn sich die Art des an-
gemeldeten Betriebs wesentlich ändert (z. B. wenn in einem Betrieb, in dem bisher nur zigaretten-
steuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, oder
wenn ein Händler mit ausländischen Tabakblättern zur Herstellung von Tabakerzeugnissen über-
geht usw.), sind die erteilte Bescheinigung über die Betriebsanmeldung und sämtliche beglaubigten
Abschriften innerhalb einer Woche an die Zollstelle zurückzugeben. Eine Nichtbeachtung dieser
Bestimmung zieht, soweit nicht Bestrafung wegen Zolldefraudation usw. eintritt, Bestrafung auf
Grund des § 49 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 nach sich.
8 24.
(1) Wer ausländische Tabakblätter (einschließlich Abfälle) ohne Entrichtung des Zollzuschlags
oder inländische Tabakblätter zum ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner
zur Verarbeitung auf Zigaretten oder Zigarettentabak beziehen will (§ 2 Abs. 4 und Ziffer 2
des Gesetzes), hat sich über seine Berechtigung zum Bezuge goll. oder steuerbegünstigter Tabak.
blätter durch Vorlegung der ihm erteilten Bescheinigung über die Anmeldung seines
Betriebs (6 23 „) bei der Verzollung oder Versteuerung der Tabakblätter auszu-
weisen. Er hat die Abfertigungspapiere, soweit sie sonst in einfacher Ausfertigung
vorzulegen sind (Eingangsanmeldung, Anmeldung zur Verwiegung, Auszug aus einem
Begleitschein oder Versendungsschein I zur Verzollung oder Versteuerung, Abmeldung
von der Niederlage zur Verzollung oder Versteuerung), in doppelter Ausfertigung,
soweit sie sonst in doppelter Ausfertigung vorzulegen sind (Begleitschein oder Versendungsschein I),
in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, in ihnen die Befreiung vom gollzuschlag oder die Ver-
steuerung zum ermäßigten Stäuerfge zu beantragen und die Verpflichtung auszusprechen, die
Tabakblätter nach der Verzollung oder Versteuerung in seinen nach Art, Ort und Zoll- oder
Steuerhebebezirk genau zu bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder
Zigarettentabak zu verarbeiten.
(2) Auf Grund dieser Verpflichtungserklärung ist bei ausländischen Tabakblättern von der
Vorlegung einer Wertanmeldung, der Beibringung von Rechnungen und Schätzungen und der
Feststellung und Erhebung des Zollzuschlags abzusehen, bei inländischen Tabakblättern die Steuer
zum ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner zu erheben.
(3) Nach beendigter Abfertigung hat die Zollstelle die zweite oder dritte Ausfertigung des
Abfertigungspapiers der Hebestelle zu übersenden, in deren Bezirke die Tabakblätter zu zigaretten-
steuerpflichtigen Waren verarbeitet werden sollen.
(4) Die Bezirkshebestelle übermittelt die ihr zugegangenen zweiten oder dritten Ausferti-
gungen der Abfertigungspapiere den Aufsichtsbeamten, denen die Beaufsichtigung des Betriebs
obliegt, und diese haben sich gelegentlich ihrer nächsten Anwesenheit in den Betriebsräumen
zu überzeugen, daß die ohne Zollzuschlag abgelassenen ausländischen oder die zum ermäßigten
Steuersatz abgelassenen inländischen Tabakblätter tatsächlich in den Betrieb oder die Betriebs-
abteilung für Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Waren übergeführt und im Betriebsbuche D
in Zugang gestellt sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Verhandlung aufzunehmen und diese
mit dem Abfertigungspapiere dem Hauptamte zur Einleitung des Strafverfahrens vorzulegen.
8g 265.
(1) Der Weiterverkauf ausländischer ohne Entrichtung des Zollzuschlags bezogener oder
inländischer zum Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner versteuerter Tabakblätter ist
den Herstellern zigarettensteuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Haupt-
amts gestattet.
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Zollzuschlagjreie
ausländische oder
dem ermäßigten
Steuersatz unter-
liegende inländische
Tabakblätter.
a) Abfertigung
b) Beiterverkauf.