Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

(6) Personen, die mehrere Geschäftsniederlassungen haben, und Inhabern größerer Betriebe, 
die Tabakblätter gleichzeitig von verschiedenen Stellen oder über verschiedene Zollämter zu beziehen 
pflegen, sind auf Verlangen beglaubigte Abschriften der Bescheinigungen zu verabfolgen. 
C) Über die ausgestellten Anmeldebescheinigungen und Abschriften hat die Zollstelle ein 
Merkbuch zu führen. 
(8) Nach Ablauf der Geltungsdauer sowie im Falle eines Besitzwechsels oder des Aufgebens 
eines angemeldeten Betriebs oder einer Zweigniederlassung, ferner wenn sich die Art des an- 
gemeldeten Betriebs wesentlich ändert (z. B. wenn in einem Betrieb, in dem bisher nur zigaretten- 
steuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, oder 
wenn ein Händler mit ausländischen Tabakblättern zur Herstellung von Tabakerzeugnissen über- 
geht usw.), sind die erteilte Bescheinigung über die Betriebsanmeldung und sämtliche beglaubigten 
Abschriften innerhalb einer Woche an die Zollstelle zurückzugeben. Eine Nichtbeachtung dieser 
Bestimmung zieht, soweit nicht Bestrafung wegen Zolldefraudation usw. eintritt, Bestrafung auf 
Grund des § 49 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 nach sich. 
8 24. 
(1) Wer ausländische Tabakblätter (einschließlich Abfälle) ohne Entrichtung des Zollzuschlags 
oder inländische Tabakblätter zum ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner 
zur Verarbeitung auf Zigaretten oder Zigarettentabak beziehen will (§ 2 Abs. 4 und Ziffer 2 
des Gesetzes), hat sich über seine Berechtigung zum Bezuge goll. oder steuerbegünstigter Tabak. 
blätter durch Vorlegung der ihm erteilten Bescheinigung über die Anmeldung seines 
Betriebs (6 23 „) bei der Verzollung oder Versteuerung der Tabakblätter auszu- 
weisen. Er hat die Abfertigungspapiere, soweit sie sonst in einfacher Ausfertigung 
vorzulegen sind (Eingangsanmeldung, Anmeldung zur Verwiegung, Auszug aus einem 
Begleitschein oder Versendungsschein I zur Verzollung oder Versteuerung, Abmeldung 
von der Niederlage zur Verzollung oder Versteuerung), in doppelter Ausfertigung, 
soweit sie sonst in doppelter Ausfertigung vorzulegen sind (Begleitschein oder Versendungsschein I), 
in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, in ihnen die Befreiung vom gollzuschlag oder die Ver- 
steuerung zum ermäßigten Stäuerfge zu beantragen und die Verpflichtung auszusprechen, die 
Tabakblätter nach der Verzollung oder Versteuerung in seinen nach Art, Ort und Zoll- oder 
Steuerhebebezirk genau zu bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder 
Zigarettentabak zu verarbeiten. 
(2) Auf Grund dieser Verpflichtungserklärung ist bei ausländischen Tabakblättern von der 
Vorlegung einer Wertanmeldung, der Beibringung von Rechnungen und Schätzungen und der 
Feststellung und Erhebung des Zollzuschlags abzusehen, bei inländischen Tabakblättern die Steuer 
zum ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner zu erheben. 
(3) Nach beendigter Abfertigung hat die Zollstelle die zweite oder dritte Ausfertigung des 
Abfertigungspapiers der Hebestelle zu übersenden, in deren Bezirke die Tabakblätter zu zigaretten- 
steuerpflichtigen Waren verarbeitet werden sollen. 
(4) Die Bezirkshebestelle übermittelt die ihr zugegangenen zweiten oder dritten Ausferti- 
gungen der Abfertigungspapiere den Aufsichtsbeamten, denen die Beaufsichtigung des Betriebs 
obliegt, und diese haben sich gelegentlich ihrer nächsten Anwesenheit in den Betriebsräumen 
zu überzeugen, daß die ohne Zollzuschlag abgelassenen ausländischen oder die zum ermäßigten 
Steuersatz abgelassenen inländischen Tabakblätter tatsächlich in den Betrieb oder die Betriebs- 
abteilung für Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Waren übergeführt und im Betriebsbuche D 
in Zugang gestellt sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Verhandlung aufzunehmen und diese 
mit dem Abfertigungspapiere dem Hauptamte zur Einleitung des Strafverfahrens vorzulegen. 
8g 265. 
(1) Der Weiterverkauf ausländischer ohne Entrichtung des Zollzuschlags bezogener oder 
inländischer zum Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner versteuerter Tabakblätter ist 
den Herstellern zigarettensteuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Haupt- 
amts gestattet. 
96 
Zollzuschlagjreie 
ausländische oder 
dem ermäßigten 
Steuersatz unter- 
liegende inländische 
Tabakblätter. 
a) Abfertigung 
b) Beiterverkauf.
	        
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