Werlnachweis.
—–— 644 —
befinden, der Zollstelle des Lagerorts zu übersenden. Jede Zollstelle hat die ihren Bezirk
betreffenden Anmeldungen den mit der Nachprüfung (5§ 13) beauftragten Beamten zuzustellen.
Die zweite Ausfertigung verbleibt vorläufig beim Anmeldungsbuch und ist nach Zurück-
kunft der ersten Ausfertigung und nach Festsetzung der Nachzoll- oder Nachsteuerbeträge an den
Anmelder mit der Aufforderung zur Einzahlung des festgesetzten Betrags zurückzugeben.
8.
ür die in § 1 Ziffer 1 genannten Tabakblätter ist unter Benutzung der zurückerhaltenen
dritten Ausfertigungen (§ 4 Abs. 3) der Anmeldungen (Muster 2) bis zum 4. September 1909
der Wert der Zollstelle (§ 4 Abs. 1) nachzuweisen.
Wert ist im Sinne des Wertnachweises der vom Verarbeiter gezahlte oder zu zahlende
Rechnungspreis (Ankaufspreis, Kaufpreis) ohne Berücksichtigung von Zu-= und Abschlägen irgend
wolcher.# 4co (Zoll, Spesen, Provision, Skonto, Rabatt, Zahlungsabzug, Zinsvergütung,
orto, Fracht). «
Wird behufs Glaubhaftmachung eines aufgeführten Wertes die Beibringung der Rechnung
gefordert, so genügt im Falle ihres Verlustes die Vorlegung der Geschäftsbücher und der zum
kachweise des Kaufpreises geigneten Schriftstücke, wenn der Verarbeiter eine eidesstattliche Ver-
sicherung über die Nämlichkeit des in den Geschäftsbüchern und Schriftstücken enthaltenen Preises
mit dem Kaufpreis abgibt.
Befinden sich unter den Tabakblättern solche, die zu einem Durchschnittspreise für mehrere
Klassen gekauft sind, so ist für jede Klasse dieser Durchschnittspreis als Wert anzumelden; der
Verarbeiter soll jedoch befugt sein, einen anderen Wert als den Durchschnittspreis anzumelden.
Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er den angemeldeten Wert jeder Klasse der
zum Durchschnittspreise gekauften Menge, auch wenn er nicht jede Klasse dieser Menge zu einem
anderen Wert als dem Durchschnittspreis anmeldet, durch den Vermerk „Schätzungswert"“
besonders kenntlich zu machen und die Bewertung der einzelnen Klassen durch die Rechnungen,
Geschäftsbücher und Schriftstücke (auf Verlangen durch eine der Anmeldung beizufügende, den
Durchschnittspreis ergebende Schätzung des Wertes jeder Klasse unter Zugrundelegung der
urspünglich gekauften Gesamtmenge in ihrer Verteilung auf die einzelnen Klassen) zu begründen.
809.
Bestehen aucg nach Vorlegung der Rechnungen, Geschäftsbücher oder Schriftstücke noch
Bedenken gegen die Zulänglichkeit der eingestellten Werte, so hat die Zollstelle die Anmeldung
dem vorgesetzten Hauptamte vorzulegen. Dieses hat, wenn die Bedenken seinerseits geteilt
werden, unverzüglich drei ihm von der Handelskammer seines Bezirkes zu benennende Sachver-
ständige zur gemeinsamen Prüfung zuzuziehen, die durch Stimmenmehrheit zu entscheiden haben,
ob der eingestellte Wert als zulänglich (mit dem Ankaufspreis übereinstimmend) anzu ehen ist oder
nicht. Wird die Zulänglichkeit nicht anerkannt, so ist das Prüfungsamt nach Maßgabe des §5 7
des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 anzurufen. Erkennt auch dieses den eingestellten
Wert nicht für zulänglich an, so ist der vom Prüfungsamte gutachtlich festzusetzende Wert
einzustellen.
naus Befindet sich der Lagerort des Tabaks, dessen Wertangabe beanstandet ist, nicht in dem
Bezirke des Hauptamts, so kann dieses die Prüfung der Wertangabe an das Hauptamt des
Lagerorts abgeben.
Den Zollstellen, den Handelskammersachverständigen und dem Prüfungsamte sind auf
Verlangen Muster, erforderlichenfalls wenigstens je ein volles Packstück (Ballen, Faß, Serone usw.)
der zu prüfenden Tabaksorte vorzuführen.
8 10.
Bei Tabak, den ein Verarbeiter in einer öffentlichen Niederlage oder in seinem Privat-
lager unter amtlichem Mitverschusse lagern hat, ist der Wert in der Anmeeldung. bereits zu
dem in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt (bis zum 21. August 1909) anzugeben. Im übrigen
finden die §9 8 und 9 Anwendung.