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Die Zollstelle setzt den Zollzuschlog auf die Gewichtseinheit (Zollzuschlagssatz) fest. Die
Festsetzung und Erhebung des zu zahlenden Zollzuschlagbetrags erfolgt erst beim Ubertritt
des Tabaks in den freien Berkehr.
In besonderen Fällen kann das Hauptamt die in Abs. 1 Satz 1 bestimmte Frist ver-
längern, jedoch nicht über den 4. September 1900 hinaus. -
§ll.
Hat ein Verarbeiter einen Teil einer gekauften Tabakmenge —E unverzollt bei einem
inländischen Verkäufer oder im Auslande lagern, einen andern Teil dieser Menge gemäß § 4
zur Nachverzollung oder zur Feststellung des Zollzuschlags auf die Gewichtkeindeit (§ W an.
gemeldet, so ist ihm auf seinen Antrag nach erfolgter Feststellung der Richtigkeit des von ihm in
die Anmelbungen eingestellten Wertes und nach etwa verlangter Vorlegung der erforderlichen
Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke eine Wertbeglaubigung fir 6 einzelne Tabak.
sorte zu erteilen, für deren Wert er die Beglaubigung nacksacht.
Der in doppelter Ausfertigung vorzulegende Antrag muß enthalten: den Namen und
Wohnort des Verkäufers und Verarbeiters, den Tag des Kaufes, das Ursprungsland und die
übliche Bezeichnung der Tabakart, ferner die Zahl der noch unbezogenen Packstücke, deren Roh-
und Reingewicht, die Bezeichnung der Anmeldung und die laufende Nummer, unter der der
bereits bezogene Teil der gleichen Tabakpost aufgeführt ist, sowie den für die Gewichtseinheit in
den Anmeldungen aufgeführten Wert.
besch Die Richtigkeit sämtlicher in dem Antrage gemachten Angaben ist von dem Antragsteller
zu bescheinigen.
Die Zollstelle hat den Antrag zu prüfen und, soweit sich keine Anstände ergeben, zu be-
glaubigen sowie den beglaubigten Antrag in das Vormerkbuch (§ 16 der Ausführungsbestim-
mungen zu §8§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909) einzutragen. Die eine Aus-
fertigung gibt sie dem Antragsteller zurück, der damit nach S§ 158 und 164 der Ausführungs-
bestimmungen zu §§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 zu verfahren hat.
Die andere Ausfertigung wird Beleg zum Vormerkbuche.
Die Erteilung der Beglaubigung kann verweigert werden, wenn der zur Nachverzollung
oder Feststellung des Zollzuschlagsatzes (§ 10) angemeldete Teil der Tabakmenge, deren Wert
beglaubigt werden soll, nicht wenigstens aus einem vollen Packstücke (Ballen, Faß Serone usw.)
bescht. Das Packstück kann durch das Kaufmuster (Muster, auf Grund dessen der Kauf des
Tabaks erfolgt ist) ersetzt werden, wenn das vom Verarbeiter als Kaufmuster bezeichnete Muster
als solches anerkannt wird.
Wertbeglaubigungen über zu einem Durchschnittspreise für mehrere Klassen gekauften
Tabak hat, gleichviel ob dieser oder ein anderer Preis als Wert eingestellt ist, der Verarbeiter
sich zu verpflichten, den Tabak bis zum 15. August 1914 zu beziehen und im Falle eines vorher
beendeten Bezugs innerhalb der darauf folgenden vier Wochen der Zollstelle die Bezugsbeendi-
gung unter Beibringung der erledigten Wertbeglaubigung anzuzeigen.
Ohne die vorbezeichnete Verpflichtung des Verarbeiters werden Wertbeglaubigungen über
zu einem Durchschnittspreise für mehrere Klassen gekauften Tabak nicht erteilt.
Die Wertbeglaubigung macht für spätere Follakfertigungen des darin bezeichneten Tabaks,
sofern gegen die Nämlichkeit des abzufertigenden und des in der Wertbeglaubigung bezeichneten
Tabaks kein Bedenken besteht, eine erneute Wertfeststellung und die konsularische Beglaubigung
entbehrlich. Die Wertbeglaubigung tritt an die Stelle der Rechnung (Rechnungsauszug, Rech-
nungsabschrift) und der Schätzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909).
Sie ist stets mit der Wertanmeldung über den zur üfertigung gebrachten Teil vorzulegen.
Die Zollstellen haben den abgefertigten Teil der Tabakmenge jedesmal auf die Wert-
beglaubigung abzuschreiben.
∆Eü12.
Für ausländische Tabakblätter, die ein Verarbeiter vor dem 15. August 1907 gekauft
hat, kann im Falle eines nachgewiesenen Wertrückganges um nicht weniger als 10 vom Hundert
des Kaufpreises in die Anmeldungen ein Wert eingestellt werden, der durch Abschlag vom Kauf-
Werlbeglaubigung
Wertabschlag.