Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Orte  oder  in  verschiedenen,  aber  zum  Bestellbezirke  derselben  Telegraphenanstalt  gehörcuden
  Orten  gerichtet  werden.  Zu  dem  Zwecke  ist  vor  die  Adresse  der  gebührenpflichtige
  Vermerk:  „x  Adressen“  oder  —  TMK  —  zu  setzen.  Der  Name  der  Bestimmungsaustalt
  erscheint  nur  einmal  am  Ende  der  Adresse.

I1  Der  Absender  eines  zu  vewielfältigenden  Telegramms  muß  vor  den
Adressen  der  einzelnen  Empfänger  die  etwa  erforderlichen  besonderen  Angaben
(ugl.  §  3,  IV)  niederschreiben;  haudelt  es  sich  jedoch  um  die  Vervielfältigung  eines
dringenden  oder  zu  vergleichenden  Telegramms,  so  genügt  es,  wenn  die  sich  auf
die  Dringlichkeit  oder  Vergleichung  beziehende  Angabe  der  ersten  Adresse  voransteht.



II!  Ist  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtel,
  so  darf  jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende
Adresse  tragen,  es  sei  denn,  daß  der  Absender  das  Gegenteil  verlangt  hätte.  Dieses
Verlangen  muß  durch  den  vor  die  Adressen  zu  setzenden  gebührenpflichtigen  Zusatz
„sämtliche  Adressen  mitteilen“  ausgedrückt  werden.

IV  Das  zu  verdielfälligende  Telegramm  wird  als  ein  einziges  Telegramm
laxiert,  wobei  alle  Adressen  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden.  Neben  der  Wortgebühr
  werden  als  Vervielfältigungsgebühr  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung
  von  nicht  mehr  als  100  Wörtern  je  40  Pf.  erhoben.  Für  die  mehr  als  100
Wörter  umfassenden  Auefertigungen  erhöht  sich  diese  Gebühr  für  jede  weitere  Reihe
oder  den  Bruchteil  einer  Reihe  von  100  Wörtern  um  je  40  Pf.  Die  Veriilsältigungsgebühr
  wird  für  jede  Ausfertigung  nach  den  in  ihr  enthaltenen  Wörtern
besonders  festgestellt.  Bei  dringenden  Telegrammen  bekrägt  die  Gebühr  für  die
zweite  eder  jede  weitere  Ausfertigung  80  Pf.  für  je  100  Wörter.

V.  Wenn  für  einzelne  Ausfertigungen  eincs  zu  vervielfältigenden  Telegramms
nach  §  2i  eine  Gebührenerstattung  einzutreten  hat,  so  ist  der  zu  erstattende  Betrag
für  jede  Vervielfältigung  gleich  der  erhobenen  Gesamtgebühr,  geteilt  durch  die  Zahl
der  Vervielfältigungen;  hierbei  wird  das  Telegramm  selbst  gleichfalls  als  eine  Vervielfältigung
  gezählt.

15.

I  Sectelegramme  sind  Telegramme,  die  mit  Schiffen  in  See  mittels  der  an
der  Küste  vorhandenen  Sectelegraphen  gewechselt  werden.  Sie  müssen  entweder  in
deutscher  Sprache  oder  in  Zeichen  des  allgemeinen  Handelskodex  abgefaßt  sein.

II  Wenn  sie  für  Schiffe  in  See  bestimmt  sind,  muß  die  Adresse  außer  den
gewöhnlichen  Angaben  den  Namen  oder  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität
des  Bestimmungsschisses  enthalten.  Die  von  einem  Schiffe  in  See  kommenden  Telehramme
  werden  in  Zeichen  des  Handelskoder  au  die  Bestimmungsanstalt  weiterbefördert,
  wenn  das  absendende  Schiff  es  verlangt  hat.  Ist  dieses  Verlangen  nicht
gestellt  worden,  so  werden  die  Telegramme  durch  den  Vorstand  der  Sectelegraphenanstalt
  in  die  gewöhnliche  Sprache  übersetzt  und  in  dieser  weitertelegraphiert.

Stetelegromme.