Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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3. Militär wesen. 
Vekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr. Knappe in Warschau ist in Erweiterung der Bekanntmachung vom 
9. Dezember 1907 (Zentralblatt S. 600) auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Er- 
mächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a—c ebendaselbst bezeichneten Art über 
die Tauglichkeit auch derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche, aus dem westlichen 
Rußland kommend, sich nur vorübergehend in Russisch-Polen aufhalten. 
Berlin, den 5. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
4. Zoll. — Steuer wesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1908, betreffend zollfreien Einlaß der von 
der Weltausstellung in Brüssel 1910 zurückgelangenden deutschen Ausstellungsgüter, Nachstehendes 
beschlossen: 
1. 
d 
□. 
n 
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1910 in Brüssel 
stattfindenden Weltausstellung gesendet und von dort mit dem Anspruch auf gollfreien 
Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem 
Reichskommissar für die Weltausstellung in Brüssel unter Ubergabe von Verzeichnissen über 
den Inhalt der zu versendenden Packstücke anzumelden. 
Der Reichskommissar erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis unter Be- 
nutzung eines Vordrucks, in welchem der Empfänger, an den die Sendung zurückgeht, 
Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Packstücke 
einzutragen sind. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der 
Packstücke wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Wagen 
nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Reichskommissar eine bezügliche 
Bescheinigung in dem Formular abgegeben. 
. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter 
davon abhängig gemacht, daß die Packstücke mit von dem Reichskommissar zu liefernden 
Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus- 
stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben sind. Das An- 
bringen von solchen Zetteln an die einzelnen Packstücke kann jedoch unterbleiben, wenn 
letztere in den Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese belgischerseits 
mit Plomben zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für 
die Einfuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebetüren der Eisenbahnwagen mit je 
einem der fraglichen Zettel zu versehen. 
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze 
zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des 
Bestimmungsorts beantragt oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, 
so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen 
Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
	        
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