Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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814. 
In den Grundriß der Brennerei, welcher die im § 12 aufgeführten Räume nachweisen 1. Grundriß. 
muß, ist nach näherer Bestimmung des Hauptamts die Stellung der angemeldeten Geräte sowie 
der Gang der Rohrleitungen, welche Maische, Alkoholdämpfe, Lutter, Branntwein, Schlempe oder 
Lutterrückstände führen, genau und deutlich einzuzeichnen. 
* 15. 
Wie die Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung im einzelnen einzurichten ist, 5. Beicheg und 
bestimmt das Hauptamt. Es kann gefordert werden, daß die Brennvorrichtung im Querschnitt Bu ibung 
und die einzelnen Rohrleitungen, je nachdem sie Branntwein, Lutter, Alkoholdämpfe, Süß, oder verrichinng. 
Sauermaische, Wasser oder Wasserdämpfe führen, in der Zeichnung verschiedenfarbig dar- 
gestellt werden. 
16. 
Die Anmeldungspapiere (§ 11 Abs. 2) sind von der Hebestelle, nachdem für die Brennerei 5. Prüfung der 
in der Brennereirolle (5 31) eine Abteilung eröffnet worden ist, dem Oberkontrolleur zuzustellen. Anmeldung. 
Der Oberkontrolleur hat ihren Inhalt an Ort und Stelle mit dem Bestande zu vergleichen, die 
Geräte zu vermessen oder vermessen zu lassen (§ 19 Abs. 1), das Ergebnis in die Räume= und 
Geräteanmeldung einzutragen und sodann die Anmeldungspapiere mit den Vermessungsverhand- 
lungen der Hebestelle zurückzugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen (§ 21 Abs. 2) 
trägt die Hebestelle die Geräte in die Brennereirolle ein und übermittelt je eine Ausfertigung 
der Anmeldungspapiere und der Vermessungsverhandlungen dem Brennereibesitzer. 
§* 17. 
(1) Die amtlichen Branntwein-Sammelgefäße und die B twein-Aufbewahrungsgefäße sind II. Geräte- 
trocken und naß zu vermessen, sofern nicht das Hauptamt für letztere von der nassen Ver. vermesstug. 
messung absieht. . e 
(2) Der durch nasse Vermessung ermittelte Raumgehalt der Geräte ist mit dem durch trockene « 
Vermessung gefundenen zu vergleichen. Findet sich hierbei ein Unterschied von mehr als 3 vom 
Hundert des Ergebnisses der nassen Vermessung und kann dieser nicht genügend aufgeklärt werden, 
so hat eine zweite Vermessung mit Wasser stattzufinden; das Ergebnis dieser Vermessung ist 
maßgebend. 
(63) Von der trockenen Vermessung kann abgesehen werden, wenn sie nach Beschaffenheit oder 
Stellung der Geräte Schwierigkeiten bereitet; in diesem Falle ist die nasse Vermessung zweimal 
vorzunehmen. Weichen die Ergebnisse der beiden nassen Vermessungen um nicht mehr als 3 vom 
Hundert des ermittelten größeren Raumgehalts voneinander ab, so ist dieser Raumgehalt maß- 
gebend. Beträgt der Unterschied mehr als 3 vom Hundert, so ist eine dritte nasse Vermessung 
vorzunehmen; das Ergebnis dieser Vermessung ist maßgebend. 
8 18. 
* . . . LE» 
Die Maischbottiche sind trocken oder naß zu vermessen. E. Eifache 
E 10. 
(1) Die Vermessung nach § 17 ist durch den Oberkontrolleur unter Zuziehung eines anderen 3. Ausführung 
Beamten, die Vermessung nach § 18 durch den Oberkontrolleur oder einen anderen Beamten zu der Vermessung. 
bewirken. Der Brennereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch 
Unterzeichnung der Verhandlung (5 21) anzuerkennen. 
(2) Die trockene Vermessung erfolgt nach Maßgabe einer amtlich zu liefernden Anleitung. 
(3) Bei der nassen Vermessung haben die Vermessungsbeamten darauf zu achten, daß das 
zu vermessende Gerät völlig dicht und leer ist und daß, sofern es nicht eingemauert oder sonst 
unverrückbar aufgestellt ist, sein oberer Rand wagerecht liegt. Letzteres ist nötigenfalls durch eine 
Wasserwage, Setzwage oder dergleichen zu prüfen.
	        
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