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814.
In den Grundriß der Brennerei, welcher die im § 12 aufgeführten Räume nachweisen 1. Grundriß.
muß, ist nach näherer Bestimmung des Hauptamts die Stellung der angemeldeten Geräte sowie
der Gang der Rohrleitungen, welche Maische, Alkoholdämpfe, Lutter, Branntwein, Schlempe oder
Lutterrückstände führen, genau und deutlich einzuzeichnen.
* 15.
Wie die Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung im einzelnen einzurichten ist, 5. Beicheg und
bestimmt das Hauptamt. Es kann gefordert werden, daß die Brennvorrichtung im Querschnitt Bu ibung
und die einzelnen Rohrleitungen, je nachdem sie Branntwein, Lutter, Alkoholdämpfe, Süß, oder verrichinng.
Sauermaische, Wasser oder Wasserdämpfe führen, in der Zeichnung verschiedenfarbig dar-
gestellt werden.
16.
Die Anmeldungspapiere (§ 11 Abs. 2) sind von der Hebestelle, nachdem für die Brennerei 5. Prüfung der
in der Brennereirolle (5 31) eine Abteilung eröffnet worden ist, dem Oberkontrolleur zuzustellen. Anmeldung.
Der Oberkontrolleur hat ihren Inhalt an Ort und Stelle mit dem Bestande zu vergleichen, die
Geräte zu vermessen oder vermessen zu lassen (§ 19 Abs. 1), das Ergebnis in die Räume= und
Geräteanmeldung einzutragen und sodann die Anmeldungspapiere mit den Vermessungsverhand-
lungen der Hebestelle zurückzugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen (§ 21 Abs. 2)
trägt die Hebestelle die Geräte in die Brennereirolle ein und übermittelt je eine Ausfertigung
der Anmeldungspapiere und der Vermessungsverhandlungen dem Brennereibesitzer.
§* 17.
(1) Die amtlichen Branntwein-Sammelgefäße und die B twein-Aufbewahrungsgefäße sind II. Geräte-
trocken und naß zu vermessen, sofern nicht das Hauptamt für letztere von der nassen Ver. vermesstug.
messung absieht. . e
(2) Der durch nasse Vermessung ermittelte Raumgehalt der Geräte ist mit dem durch trockene «
Vermessung gefundenen zu vergleichen. Findet sich hierbei ein Unterschied von mehr als 3 vom
Hundert des Ergebnisses der nassen Vermessung und kann dieser nicht genügend aufgeklärt werden,
so hat eine zweite Vermessung mit Wasser stattzufinden; das Ergebnis dieser Vermessung ist
maßgebend.
(63) Von der trockenen Vermessung kann abgesehen werden, wenn sie nach Beschaffenheit oder
Stellung der Geräte Schwierigkeiten bereitet; in diesem Falle ist die nasse Vermessung zweimal
vorzunehmen. Weichen die Ergebnisse der beiden nassen Vermessungen um nicht mehr als 3 vom
Hundert des ermittelten größeren Raumgehalts voneinander ab, so ist dieser Raumgehalt maß-
gebend. Beträgt der Unterschied mehr als 3 vom Hundert, so ist eine dritte nasse Vermessung
vorzunehmen; das Ergebnis dieser Vermessung ist maßgebend.
8 18.
* . . . LE»
Die Maischbottiche sind trocken oder naß zu vermessen. E. Eifache
E 10.
(1) Die Vermessung nach § 17 ist durch den Oberkontrolleur unter Zuziehung eines anderen 3. Ausführung
Beamten, die Vermessung nach § 18 durch den Oberkontrolleur oder einen anderen Beamten zu der Vermessung.
bewirken. Der Brennereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch
Unterzeichnung der Verhandlung (5 21) anzuerkennen.
(2) Die trockene Vermessung erfolgt nach Maßgabe einer amtlich zu liefernden Anleitung.
(3) Bei der nassen Vermessung haben die Vermessungsbeamten darauf zu achten, daß das
zu vermessende Gerät völlig dicht und leer ist und daß, sofern es nicht eingemauert oder sonst
unverrückbar aufgestellt ist, sein oberer Rand wagerecht liegt. Letzteres ist nötigenfalls durch eine
Wasserwage, Setzwage oder dergleichen zu prüfen.