Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(4)  Die  Veränderungen  sind  auf  Grund  der  bescheinigten  Veränderungsanzeigen  und  der
Vermessungsverhandlungen  in  der  Brennereirolle  (5  31)  zu  vermerken.

529.
4.  Einreichung  Ist  die  Räume=  und  Geräteanmeldung  oder  der  Grundriß  oder  die  Zeichnung  und  Beneuer
  Räume=  und  schreibung  der  Brennvorrichtung  durch  Nachträge  unübersichtlich  oder  sonst  unbrauchbar  geworden,

EGercteammeldun-  so  hat  der  Oberkontrolleur  die  Einreichung  neuer  Ausfertigungen  anzuordnen.

3.
5.  Abmeldung  (1)  Wird  eine  Brennerei  gänzlich  abgemeldet,  so  sind  die  angelegten  Verschlüsse  zu  entfernen
einer  Brennerei.  und  die  Steuerstempel  unkenntlich  zu  machen.  Noch  zu  Brennereizwecken  geeignete  Brennvorrichtungen
  sind  nach  den  §§  61  bis  65  der  Grundbestimmungen  weiter  zu  behandeln.
(2)  Wird  eine  Obstbrennerei  oder  eine  den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Brennerei  (§  7
Abs.  1  und  2)  gänzlich  abgemeldet,  so  findet  §  177  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§  31.
VI.  Brennereirolle  Die  Hebestelle  hat  eine  Brennereirolle  nach  Muster  7  zu  führen,  in  welcher  sämtliche
und  Beleghefte.  im  Bezirke  vorhandenen  Brennereien  nachzuweisen  sind.
1.  Brennereirolle.
Muster  7.
g  32.
2.  Beleghefte  der  (1)  Die  Hebestelle  führt  für  jede  Brennerei  zwei  Beleghefte,  welche  mit  A  und  B  zu  be-Hebeslelle,
  zeichnen  sind.
(2)  In  das  Belegheft  A  sind  aufzunehmen:
a)  die  Räume-  und  Geräteanmeldung;
b)  der  Grundriß  nebst  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Brennvorrichtung;
P)  die  Verhandlungen  über  die  zur  Sicherung  der  Verbrauchsabgabe  getroffenen  Einrichtungen
  (§  70);
4)  in  Brennereien  mit  amtlicher  Meßuhr  die  Beglaubigungsscheine  sowie  die  Verhandlungen
  über  die  Aufstellung  der  Meßuhr;
e)  die  Vermessungsverhandlung
I!)  die  Veränderungsanzeigen.
(3)  In  das  Belegheft  B  sind  aufzunehmen:
a)  die  amtlichen  Verfügungen  über  die  Festsetzung  des  Kontingents,  des  Durchschnittsbrandes
  und  der  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegenden  Alkoholmenge;
b)  die  amtlichen  Verfügungen  über  besondere  Vergünstigungen;
)  die  sonstigen  amtlichen  Verfügungen  und  Papiere,  welche  besondere  Verhältnisse
der  Brennerei  betreffen.
(4)  Die  Schriftstücke  sind  in  jedem  Belegheft  bei  der  erstmaligen  Anlegung  in  der  angegebenen
  Reihenfolge  zu  ordnen;  später  hinzukommende  Schriftstücke  sind  der  Zeitfolge  nach
einzuheften.  Nicht  mehr  gültige  Belege  sind  zu  durchkrenzen  und  einzuschlagen.

g  33.
à.  Breunerei-  (1)  Die  an  den  Brennereibesitzer  gelangenden  Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften
beleghesie.  der  im  §  32  Abs.  2  unter  a  bis  e  aufgeführten  Schriftstücke  sind  in  einem  Brennereibelegheft  A
zu  vereinigen.  Darin  bilden  die  unter  a  bis  d  fallenden  Belege  in  dieser  Reihenfolge  stets  die
ersten  Stücke,  dann  folgen  die  Vermessungsverhandlungen  nach  den  Nummern  der  Geräte.
G)  Soweit  die  im  §  32  Abs.  3  aufgeführten  Schriftstücke  oder  beglaubigten  Abschriften  davon
au  den  Brennereibesitzer  gelangen,  ist  aus  ihnen,  nach  der  Zeitfolge  geordnet,  ein  Brennereibelegheft
  B  zu  bilden.