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(2) Soweit der im Abs. 1 bezeichnete Preis in Geldwert vereinbart ist, setzt er sich
zusammen aus dem Grundpreis der Tabakblätter oder der Zigarren und den nach 83 hin—
zutretenden, in der Wertanmeldung besonders aufzuführenden Kosten, Vergütungen und
Zuschlägen (Gesamtpreis). Der Grundpreis ist zu berechnen aus dem zollamtlich ermittelten
oder durch Abzug der zollamtlichen Tara vom Rohgewichte gefundenen Zoll-Reingewichte
der Tabakblätter (bei Zigarren aus der Stückzahl) und dem in der Rechnung (8 12)
angegebenen Preise für die Handels-Gewichtseinheit — bei Zigarren für 1000 Stück —
(Rechnungspreis). Fehlt der Preis für die Handels-Gewichtseinheit in der Rechnung, so ist
er aus dem Gesamt-Rechnungspreis (Rechnungsbetrag) und dem in der Rechnung angegebenen
Handels-Reingewichte zu ermitteln.
(3) Der Zollzuschlag wird nach dem Gesamtpreis berechnet, den bei Tabakblättern
(einschließlich der Abfälle) der Verarbeiter (Fabrikant) dem Verkäufer (Händler) sechs Monate
nach dem Kaufabschlusse, bei Zigarren der Einbringer (Verzoller) dem Lieferer zwei Monate
nach dem Kaufabschlusse zu zahlen hat.
(4) Sind die zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) vom Ver-
arbeiter selbst gepflanzt oder sind Tabakblätter oder Zigarren ohne Gegenwert erworben
worden, so gilt als zollzuschlagpflichtiger Wert oder Preis der Ware der Preis, der nach
der Marktlage von inländischen Verarbeitern für ausländische Tabakblätter oder von Ein-
bringern für ausländische Zigarren gleicher Beschaffenheit gezahlt wird.
83.
(1) Im Sinne dieser Bestimmungen bilden einen Teil des Gesamtpreises (8 2 Abs. 2):
a) Kosten für Beförderung, Versicherung, Löschung, Einlagerung, Lagerung, Aus—
lagerung oder irgendwelche andere Behandlung der Ware, die beim Bezug aus
dem Zollinland (von öffentlichen Niederlagen oder von Privatlagern des Verkäufers
oder Lieferers) oder aus den deutschen Zollausschlüssen bis zum Ubergange der
Ware in die Hände des Verarbeiters oder Verzollers (Abs. 2), beim Bezug aus
dem sonstigen Zollausland bis zum Ubergange der Ware über die Zollgrenze oder
bis zur Einlagerung in einem Zollausschlußgebiet entstehen, und ·
b) etwaige an den Verkäufer oder seinen Beauftragten (Kommissionär, Agenten,
Reisenden) oder Angestellten oder an einen nicht ausschließlich im Dienste des Ver—
arbeiters oder Verzollers stehenden Kaufvermittler (Makler, Einkäufer) zu zahlende
besondere Vergütungen für die Vermittelung oder den Abschluß des Kaufgeschäfts
— ur sonstige mit dem Kaufgeschäft in irgend einem Zusammenhange stehenden
ienste.
(2) Als Ubergang der Ware in die Hände des Verarbeiters oder Verzollers (Abs. 1a)
gilt der Zeitpunkt, an dem sie an den Verarbeiter oder Verzoller abgesendet oder — bei
nicht unmittelbarem Bezuge —, von dem ab sie für die Käufer — mit oder ohne Nieder-
legung für deren Rechnung — zur Verfügung gehalten wird.
(3) Ist die Rechnung über gelieferte Tabakblätter früher als sechs Monate, über ge-
lieferte Zigarren früher als zwei Monate nach dem Kaufabschlusse (§ 2 Abs. 3) zu begleichen,
so erhöht sich der zollzuschlagspflichtige Gesamtpreis (§ 2 Abs. 2) für jeden Monat der
Kürzung der Zahlungsfrist um ½ vom Hundert des Grundpreises. Teile eines Monats
werden dabei in entsprechender Weise berücksichtigt.
(4) Die im Abs. 1 unter a aufgeführten Kosten, soweit sie nicht von dem Verkäufer
getragen werden und in dem Rechnungspreis einbegriffen sind, sowie die im Abs. 1 unter b
bezeichneten Vergütungen und der im Abs. 3 bezeichnete Zuschlag sind in der Wertanmeldung
(§ 9) besonders aufzuführen.
An Stelle der wirklich entstandenen Kosten sind hierbei einheitlich
a) für die Fracht von Belgien oder den Niederlanden bis zur Zollgrenze
mit Einschluß der Kosten für Versicherung der Ware während des
Versandes.. ..
für je einen Doppelzentner des Zoll-Reingewichts;
O,7o Mark