Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

— 250 — 
JIm § 24 Abs. 1 Zeile 3, 4 ist statt „(§ 2 Abs. 4 und Ziffer 2 des Gesetzes)“ zu setzen: „(8 2 
Abs. 4 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes)“. 
Im § 25 Abf. 1 ist hinter „versteuerter Tabakblätter“ einzuschalten: „oder der bei der Ver- 
arbeitung solcher Tabakblätter entstandenen Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl, 
Tabakstaub)“. 
An Stelle der Bestimmungen im Abs. 3 des § 25 treten folgende Vorschriften: 
„(3) Soll die Abgabe an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuer- 
pflichtiger Erzeugnisse erfolgen, so hat vor der Abgabe eine zollamtliche Abfertigung der 
abzugebenden Menge sowie bei ausländischen Tabakblättern und Abfällen davon die Er- 
hebung des Zollzuschlags, bei inländischen Tabakblättern und Abfällen davon die Nach- 
erhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den Doppelzentner stattzufinden. An 
Zollzuschlag sind in diesem Falle zu erheben: 
a) bei der Abgabe von ausländischen Tabakblättern 40 vom Hundert des für die ab- 
gegebenen Tabakblätter erzielten Verkaufspreises unter entsprechender Anwendung 
der Bestimmungen in §§ 2, 3 nach Abzug von 85 Mark Gewichtszoll für den 
Doppelzentner; 
b) bei der Abgabe von Tabakrippen sowie von Tabakmehl oder Tabakstaub — das 
ist ganz feiner, mehlartiger Tabakabfall, der beim Absieben von Tabakblättern, 
Zigarettentabak oder Tabakgrus durch die feinsten Siebe hindurchfällt — von aus- 
ländischen Tabakblättern 23 Mark für den Doppelzentner; 
c) bei der Abgabe von Tabakgrus — das sind kurze, etwa 3 bis 15 Millimeter lange 
Stückchen feingeschnittenen Tabaks, zum Teil noch mit Tabakmehl gemischt, zum 
Teil von diesem abgesiebt — von ausländischen Tabakblättern, wenn der Ver- 
kaufspreis, zu dem der Tabakgrus abgegeben wird, für den Doppelzentner beträgt: 
180 Mark oder daruner 23 Mark, 
mehr als 180 bis 200 Mark . .. 28 „ 
200 225 36 
225 250 43 
250 30 57 
300 35350 . .70- 
für den Doppelzentner. 
(4) Sind die an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger 
Erzeugnisse abzugebenden Tabakrippen, Tabakmehl, Tabakstaub oder Tabakgrus von einem 
Gemisch ausländischer und inländischer Tabakblätter abgefallen, das mindestens zur Hälfte 
aus inländischen Tabakblättern bestand, so ist für die Abfälle einheitlich der Satz von 
18 Mark für den Doppelzentner, und zwar als Zollzuschlag zu erheben. Bestand das 
Gemisch, von dem die Abfälle stammen, zu mehr als der Hälfte aus ausländischen Tabak- 
blättern, so sind die Abfälle wie Abfälle von rein ausländischen Blättern zu behandeln. 
Kann jedoch das Mischungsverhältnis des Gemisches, aus dem die Abfälle stammen, aus den 
Mischungsbüchern zuverlässig nachgewiesen werden, so ist der Zollzuschlag dem Mischungs- 
verhältnis entsprechend unter Zugrundelegung der Sätze für Abfälle von inländischen und 
ausländischen Blättern (Abs. 3) zu berechnen. « 
(5) Werden im Falle des Abs. 3 die Tabakblätter oder Abfälle ausgeführt oder 
unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder bei der Abfertigung zum menschlichen Genuß oder 
zur Verarbeitung auf Erzeugnisse, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind, in geeigneter 
Weise unbrauchbar gemacht (vergällt), so tritt die Erhebung des Zollzuschlags oder die 
Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den Doppelzentner nicht ein. Als 
ausreichende Vergällung von Tabakmehl oder Tabakstaub, die zur Verwendung bei der Be- 
kämpfung tierischer Pflanzenschädlinge in Gärtnereien, Obstanlagen, Weinbergen, auf Rüben- 
feldern und dergleichen bestimmt sind, ist das Vermischen mit Staub, Sand, Asche, Erde,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.