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JIm § 24 Abs. 1 Zeile 3, 4 ist statt „(§ 2 Abs. 4 und Ziffer 2 des Gesetzes)“ zu setzen: „(8 2
Abs. 4 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes)“.
Im § 25 Abf. 1 ist hinter „versteuerter Tabakblätter“ einzuschalten: „oder der bei der Ver-
arbeitung solcher Tabakblätter entstandenen Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl,
Tabakstaub)“.
An Stelle der Bestimmungen im Abs. 3 des § 25 treten folgende Vorschriften:
„(3) Soll die Abgabe an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuer-
pflichtiger Erzeugnisse erfolgen, so hat vor der Abgabe eine zollamtliche Abfertigung der
abzugebenden Menge sowie bei ausländischen Tabakblättern und Abfällen davon die Er-
hebung des Zollzuschlags, bei inländischen Tabakblättern und Abfällen davon die Nach-
erhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den Doppelzentner stattzufinden. An
Zollzuschlag sind in diesem Falle zu erheben:
a) bei der Abgabe von ausländischen Tabakblättern 40 vom Hundert des für die ab-
gegebenen Tabakblätter erzielten Verkaufspreises unter entsprechender Anwendung
der Bestimmungen in §§ 2, 3 nach Abzug von 85 Mark Gewichtszoll für den
Doppelzentner;
b) bei der Abgabe von Tabakrippen sowie von Tabakmehl oder Tabakstaub — das
ist ganz feiner, mehlartiger Tabakabfall, der beim Absieben von Tabakblättern,
Zigarettentabak oder Tabakgrus durch die feinsten Siebe hindurchfällt — von aus-
ländischen Tabakblättern 23 Mark für den Doppelzentner;
c) bei der Abgabe von Tabakgrus — das sind kurze, etwa 3 bis 15 Millimeter lange
Stückchen feingeschnittenen Tabaks, zum Teil noch mit Tabakmehl gemischt, zum
Teil von diesem abgesiebt — von ausländischen Tabakblättern, wenn der Ver-
kaufspreis, zu dem der Tabakgrus abgegeben wird, für den Doppelzentner beträgt:
180 Mark oder daruner 23 Mark,
mehr als 180 bis 200 Mark . .. 28 „
200 225 36
225 250 43
250 30 57
300 35350 . .70-
für den Doppelzentner.
(4) Sind die an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger
Erzeugnisse abzugebenden Tabakrippen, Tabakmehl, Tabakstaub oder Tabakgrus von einem
Gemisch ausländischer und inländischer Tabakblätter abgefallen, das mindestens zur Hälfte
aus inländischen Tabakblättern bestand, so ist für die Abfälle einheitlich der Satz von
18 Mark für den Doppelzentner, und zwar als Zollzuschlag zu erheben. Bestand das
Gemisch, von dem die Abfälle stammen, zu mehr als der Hälfte aus ausländischen Tabak-
blättern, so sind die Abfälle wie Abfälle von rein ausländischen Blättern zu behandeln.
Kann jedoch das Mischungsverhältnis des Gemisches, aus dem die Abfälle stammen, aus den
Mischungsbüchern zuverlässig nachgewiesen werden, so ist der Zollzuschlag dem Mischungs-
verhältnis entsprechend unter Zugrundelegung der Sätze für Abfälle von inländischen und
ausländischen Blättern (Abs. 3) zu berechnen. «
(5) Werden im Falle des Abs. 3 die Tabakblätter oder Abfälle ausgeführt oder
unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder bei der Abfertigung zum menschlichen Genuß oder
zur Verarbeitung auf Erzeugnisse, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind, in geeigneter
Weise unbrauchbar gemacht (vergällt), so tritt die Erhebung des Zollzuschlags oder die
Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den Doppelzentner nicht ein. Als
ausreichende Vergällung von Tabakmehl oder Tabakstaub, die zur Verwendung bei der Be-
kämpfung tierischer Pflanzenschädlinge in Gärtnereien, Obstanlagen, Weinbergen, auf Rüben-
feldern und dergleichen bestimmt sind, ist das Vermischen mit Staub, Sand, Asche, Erde,