— 285 —
Vergütungsordnung für Tabak.
81.
(1) Für Tabak und Tabakerzeugnisse, die unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen
über die Zollgrenze ausgeführt werden, wird eine Vergütung der auf Grund des Tabaksteuer-
gesetzes vom 15. Juli 1909 entrichteten Abgaben (Zoll, Zollzuschlag, Tabaksteuer) nach den Sätzen
der §§ 2, 3, 4 gewährt. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder
in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager für ausländische Waren gleich.,
(2) Eine Vergütung findet nicht statt:
a) bei der Ausfuhr oder Niederlegung von unversteuertem inländischen Tabak (88 20,
25, 27, 28 des Tabaksteuergesetzes) sowie von Tabak, für den ein Nachlaß der
Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) bewilligt worden ist (§ 26 des Tabak-
steuergesetzes);
b) bei der Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, von Tabak-
rippen, Tabakstengeln und anderen Tabakabfällen (6 7);
J) für Tabakerzeugnisse, zu deren Herstellung beim Entrippen von Tabakblättern im
Ausland oder Inland gewonnene Tabakrippen oder Tabakstengel in geplättetem
(gewalztem) oder ungeplättetem Zustand oder sonstige Tabakabfälle mitverwendet
worden sind. Jedoch schließt bei Rauchtabak die Mitverwendung von Rippen
(z. B. von sogenannten Virginystengeln), die nachweislich als solche aus dem Aus-
land eingeführt und verzollt worden sind, die Gewährung einer Abgabenvergütung
nicht aus (§ 2 Abs. 1B Ziffer 3);
d) für die in den Erzeugnissen enthaltenen Tabakersatzstoffe (§ 5 Absf. 3).
* 2.
(1) Die Vergütung (§ 1) beträgt:
A. Für Tabakblätter und Grumpen aus dem freien Verkehr des Zollinlandes, und
zwar für:
1. unbearbeitete Tabakblätter
a) ungegoren (unfermentierth) 42 Mark,
b) gegoren (fermentiertrt) . 50 „
2. Grumpen
a) ungegoeren 33 -=
b) gegoren 40 „
3. entrippte Tabakblätter 60=
für den Doppelzentner Eigengewicht.
46=
Allgemeine
Bestimmung.
Umfang
der Vergütung.
a) Vergütung
nach
dem Gewichte.