Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Vergütungsordnung für Tabak. 
81. 
(1) Für Tabak und Tabakerzeugnisse, die unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen 
über die Zollgrenze ausgeführt werden, wird eine Vergütung der auf Grund des Tabaksteuer- 
gesetzes vom 15. Juli 1909 entrichteten Abgaben (Zoll, Zollzuschlag, Tabaksteuer) nach den Sätzen 
der §§ 2, 3, 4 gewährt. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder 
in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager für ausländische Waren gleich., 
(2) Eine Vergütung findet nicht statt: 
a) bei der Ausfuhr oder Niederlegung von unversteuertem inländischen Tabak (88 20, 
25, 27, 28 des Tabaksteuergesetzes) sowie von Tabak, für den ein Nachlaß der 
Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) bewilligt worden ist (§ 26 des Tabak- 
steuergesetzes); 
b) bei der Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, von Tabak- 
rippen, Tabakstengeln und anderen Tabakabfällen (6 7); 
J) für Tabakerzeugnisse, zu deren Herstellung beim Entrippen von Tabakblättern im 
Ausland oder Inland gewonnene Tabakrippen oder Tabakstengel in geplättetem 
(gewalztem) oder ungeplättetem Zustand oder sonstige Tabakabfälle mitverwendet 
worden sind. Jedoch schließt bei Rauchtabak die Mitverwendung von Rippen 
(z. B. von sogenannten Virginystengeln), die nachweislich als solche aus dem Aus- 
land eingeführt und verzollt worden sind, die Gewährung einer Abgabenvergütung 
nicht aus (§ 2 Abs. 1B Ziffer 3); 
d) für die in den Erzeugnissen enthaltenen Tabakersatzstoffe (§ 5 Absf. 3). 
* 2. 
(1) Die Vergütung (§ 1) beträgt: 
A. Für Tabakblätter und Grumpen aus dem freien Verkehr des Zollinlandes, und 
zwar für: 
1. unbearbeitete Tabakblätter 
a) ungegoren (unfermentierth) 42 Mark, 
b) gegoren (fermentiertrt) . 50 „ 
2. Grumpen 
a) ungegoeren 33 -= 
b) gegoren 40 „ 
3. entrippte Tabakblätter 60= 
für den Doppelzentner Eigengewicht. 
46= 
Allgemeine 
Bestimmung. 
Umfang 
der Vergütung. 
a) Vergütung 
nach 
dem Gewichte.
	        
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