Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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85. 
Die Zählungsformulare sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch die Haushaltungs- 
vorstände, einzeln lebenden Personen, Vorsteher der Anstalten usw. (s. § 2) oder durch geeignete Ver- 
treter nach dem Personalstand an dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkt auszufüllen. Der Zähler hat 
die Zählungsformulare an Ort und Stelle auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und die Ergänzung von 
Lücken herbeizuführen. 
6. 
Die Zählungsformulare müssen für jede ortsanwesende Person folgende Fragen beantworten: 
Vor= und Familienname. 
Stellung im Haushalt. 
Geschlecht. 
Familienstand. 
Geburtstag und Geburtsjahr. 
Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberufe. 
Ob im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend. 
Religionsbekenntnis (Konfession). 
Staatsangehörigkeit (ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig). 
Die Landesregierungen haben darauf zu achten, daß in den Zählungsformularen die gewöhn- 
lichen (Familien-) Haushaltungen, die einzeln wirtschaftenden Personen (Einzelhaushaltungen) und die 
Anstalten aller Art zum Zwecke späterer Auszählung nach Zahl, Umfang und Zusammensetzung deutlich 
unterschieden werden. 
Zu 2. Hier ist aufzuführen: der Haushaltungsvorstand und von den übrigen Personen die 
Stellung zu diesem; die Ehefrau, Kinder und sonstige Verwandte des Haushaltungsvorstandes, Gewerbe- 
gehilfen, häusliche und gewerbliche Dienstboten des Haushaltungsvorstandes und sonstige Wohnungs- 
genossen. Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, die bei anderen Arbeitgebern in Arbeit stehen, sind hier nur 
in ihrer Beziehung zum Haushaltungsvorstand, also als Zimmerabmieter oder als Schlafgänger, nicht 
als Gesellen usw. zu bezeichnen. 
sn 7. Die Zählung des Militärs (in Kasernen, Quartieren) erfolgt wie die der Zivilpersonen 
namentlich. 
Die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache befindlichen Militärpersonen 
werden in ihren Quartieren gezählt. 
Für alle im aktiven Dienste stehenden reichsangehörigen Militärpersonen des Heeres und der 
Marine mit Einschluß der Militärbeamten und zärzte und der auf bestimmte Zeit Beurlaubten ist außer 
dem Worte „aktiv“ der Truppenteil, die Kommando= oder Verwaltungsbehörde usw. anzugeben. Unter- 
offiziervorschüler und Kadetten gelten als nicht zum aktiven Heere gehörig, während Unteroffizierschüler 
und Schiffsjungen dazu zu rechnen sind. Die Gendarmerie sowie die Invalidenkompagnien, mit Aus- 
nahme der dazu gehörigen aktiven Offiziere und Militärbeamten, sind nicht zum aktiven Militär zu zählen. 
Zu 9. Reichsausländer erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch förmliche 
Naturalisation, Frauen durch Eheschließung mit einem Inländer; Kinder eines Reichsausländers sind 
nicht schon dadurch deutsche Reichsangehörige geworden, daß sie im Inland geboren sind. Frauen 
verlieren durch die Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit. 
87. 
Die Landesregierungen werden die weiteren Anordnungen wegen der Ausführung der Zählung 
erlassen. Sie werden darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der Bevölkerung 
am 1. Dezember wesentlich verschieben können, z. B. Jahrmärkte, Truppenverlegungen, nicht stattfinden. 
88. 
Die Vornahme der Zählung in denjenigen nicht zum Reiche gehörenden Gebieten, welche dem 
deutschen Zollgebiet angeschlossen sind, und die rechtzeitige Mitteilung der Ergebnisse wird die nächst— 
beteiligte Landesregierung (für das Großherzogtum Luxemburg Preußen, für die österreichischen Zoll- 
anschlüsse Bayern) veranlassen. Hierbei genügt die Feststellung der Zahl der ortsanwesenden Personen 
zu dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkt in den betreffenden Gebieten. 
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