— 583 —
85.
Die Zählungsformulare sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch die Haushaltungs-
vorstände, einzeln lebenden Personen, Vorsteher der Anstalten usw. (s. § 2) oder durch geeignete Ver-
treter nach dem Personalstand an dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkt auszufüllen. Der Zähler hat
die Zählungsformulare an Ort und Stelle auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und die Ergänzung von
Lücken herbeizuführen.
6.
Die Zählungsformulare müssen für jede ortsanwesende Person folgende Fragen beantworten:
Vor= und Familienname.
Stellung im Haushalt.
Geschlecht.
Familienstand.
Geburtstag und Geburtsjahr.
Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberufe.
Ob im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend.
Religionsbekenntnis (Konfession).
Staatsangehörigkeit (ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig).
Die Landesregierungen haben darauf zu achten, daß in den Zählungsformularen die gewöhn-
lichen (Familien-) Haushaltungen, die einzeln wirtschaftenden Personen (Einzelhaushaltungen) und die
Anstalten aller Art zum Zwecke späterer Auszählung nach Zahl, Umfang und Zusammensetzung deutlich
unterschieden werden.
Zu 2. Hier ist aufzuführen: der Haushaltungsvorstand und von den übrigen Personen die
Stellung zu diesem; die Ehefrau, Kinder und sonstige Verwandte des Haushaltungsvorstandes, Gewerbe-
gehilfen, häusliche und gewerbliche Dienstboten des Haushaltungsvorstandes und sonstige Wohnungs-
genossen. Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, die bei anderen Arbeitgebern in Arbeit stehen, sind hier nur
in ihrer Beziehung zum Haushaltungsvorstand, also als Zimmerabmieter oder als Schlafgänger, nicht
als Gesellen usw. zu bezeichnen.
sn 7. Die Zählung des Militärs (in Kasernen, Quartieren) erfolgt wie die der Zivilpersonen
namentlich.
Die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache befindlichen Militärpersonen
werden in ihren Quartieren gezählt.
Für alle im aktiven Dienste stehenden reichsangehörigen Militärpersonen des Heeres und der
Marine mit Einschluß der Militärbeamten und zärzte und der auf bestimmte Zeit Beurlaubten ist außer
dem Worte „aktiv“ der Truppenteil, die Kommando= oder Verwaltungsbehörde usw. anzugeben. Unter-
offiziervorschüler und Kadetten gelten als nicht zum aktiven Heere gehörig, während Unteroffizierschüler
und Schiffsjungen dazu zu rechnen sind. Die Gendarmerie sowie die Invalidenkompagnien, mit Aus-
nahme der dazu gehörigen aktiven Offiziere und Militärbeamten, sind nicht zum aktiven Militär zu zählen.
Zu 9. Reichsausländer erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch förmliche
Naturalisation, Frauen durch Eheschließung mit einem Inländer; Kinder eines Reichsausländers sind
nicht schon dadurch deutsche Reichsangehörige geworden, daß sie im Inland geboren sind. Frauen
verlieren durch die Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit.
87.
Die Landesregierungen werden die weiteren Anordnungen wegen der Ausführung der Zählung
erlassen. Sie werden darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der Bevölkerung
am 1. Dezember wesentlich verschieben können, z. B. Jahrmärkte, Truppenverlegungen, nicht stattfinden.
88.
Die Vornahme der Zählung in denjenigen nicht zum Reiche gehörenden Gebieten, welche dem
deutschen Zollgebiet angeschlossen sind, und die rechtzeitige Mitteilung der Ergebnisse wird die nächst—
beteiligte Landesregierung (für das Großherzogtum Luxemburg Preußen, für die österreichischen Zoll-
anschlüsse Bayern) veranlassen. Hierbei genügt die Feststellung der Zahl der ortsanwesenden Personen
zu dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkt in den betreffenden Gebieten.
107“