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Tabelle J.
Vorlänfige Ubersicht über die Ginwohnerzahl.
Termin: 15. Februar 1911. Die Tabelle ist in folgender territorialer Einteilung aufzustellen:
Größere Verwaltungsbezirke!) und die einzelnen Gemeinden von mindestens 20 000 Ein-
wohnern.
Die Tabelle soll enthalten:
1. Für die größeren Verwaltungsbezirke: Bevölkerungs-Zu-oder Abnahme
Ortsanwesende Bevölkerung am 1. De- (+ oder —f:
zember 1910: a) männlich,
a) männlich, b) weiblich,
5) weiblich, c) zusammen.
0) zufammen. 2. Für die Gemeinden von mindestens 20000 Ein-
Ortsanwesende Bevölkerung am 1. De- wohnern:
zember 1905 nach dem Territorial= Ortsanwesende Bevölkerung am 1. De-
bestand am 1. Dezember 1910: zember 1910:
a) männlich, a) männlich,
b) weiblich, 5) weiblich,
c) zusammen. ) zusammen.
Tabelle II.
PFläche, Wohnhäuser, Einwohner.
Termin: 1. November 1911. Die Tabelle ist nach größeren Verwaltungsbezirken aufzustellen.
Sie soll enthalten:
1. Flächeninhalt in Zuadratkilometer (auf 2. Bewohnte Wohnhäuser.
zwei Dezimalen) nach den neuesten Fest- 3. Andere bewohnte (feststehende oder beweg-
stellungen und mit Ausschluß der Meeres- nen—
teile (Haffe, Bodden und dergleichen). Der liche) Baulichkeiten:
Flächeninhalt solcher Meeresteile ist für den 2) hauptsächlich oder gewöhnlich nicht zu
betreffenden Bezirk in einer Anmerkung Wohnzwecken dienende Gebäude,
möglichst genau anzugeben. b) sonstige Baulichkeiten
Abweichungen von den Angaben bei der «», » «
vorigen Volkszählung sind zu erläutern (vgl. a) feststehende (Hütten, Bretterbuden,
Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Zelte usw.),
Reichs, Jahrgang 1907 IV S. 91sg.). bewegliche (Wagen, Schiffe usw.).
1!) Als größere Verwaltungsbezirke gelten in Preußen die Provinzen und Regierungsbezirke, in Bayern die
Regierungsbegirke, in Sachsen die Kreishauptmannschaften, in Württemberg die Kreise, in Baden die Landeskommissariats-
bezirke, in Hessen die Provinzen, in Oldenburg die drei Landesteile, in Elsaß-Lothringen die Bezirke. Bei den übrigen
Staaten bleibt ihre Einteilung unberücksichtigt.
ihl 9 Es sind nicht Komplexe mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäufer
zu zählen.
Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen:
1. jedes freistehende Wohngebäude,
2. jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte
Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dache bis zum Keller reichende Trennungs-
wand geschieden ist.