Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

—  149  —

dem  Raube  gleich  zu  achtenden  Erpressung  (§.  236.)  oder  einem  schweren
Diebstahle  (F.  218.)  herrühren,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  verbeimlicht,
ingleichen  wer  Personen,  die  sich  eines  der  genannten  Verbrechen  schuldig  gemacht
  haben,  in  Beziehung  auf  das  verübte  und  ihm  bekannte  Verbrechen  um
seines  eigenen  Vortheils  willen  begünstigt,  ist  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren
  und  Stellung  unter  Polizei-Aufsichr  zu  bestrafen.

Wird  festgestellt,  daß  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  so  isi  auf  Gefängniß
  nicht  unter  Einem  Jahre,  sowie  auf  zeitige  Untersagung  der  Ausübung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  erkennen.

F.  239.

Wer  die  Hehlerei  (99.  237.  und  238.)  gewohnheitsmaßig  betreibt,  soll
mit  Zuchthaus  bis  zu  funfzehn  Jahren  und  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  bestraft
  werden.

∆.  2.

Wer  bereits  zweimal  oder  mehrere  Male  recheskräftig  durch  einen  Preu-Kischen
  Gerichtshof  wegen  Hehlerei  verurtheilt  worden  ist,  soll,  wenn  er  sich
von  Neuem  der  einfachen  Hehlerei  (F.  237.)  schuldig  macht,  mit  Zuchthaus
bis  zu  funfzehn  Jahren,  und  wenn  er  sich  der  schweren  Hehlerei  (F.  2.18.)
schuldig  macht,  mit  Zuchthaus  von  fünf  bis  zu  zwanzig  Jahren,  sowie  in  beiden
  Fckllen  mit  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  bestraft  werden.

Die  Sptraferhöhung  tritt  nicht#  ein,  wenn  seit  dem  Zeitpunkte,  an  welchem
die  Strafe  des  zuletzt  begangenen  früheren  Verbrechens  oder  Vergehens  abgebüßt
  oder  erlassen  worden  8  zehn  Jahre  verflossen  sind.

Einundzwanzigster  Titel.
Betrug.

g.  241.
Wer  in  gewinnsuͤchtiger  Absicht  das  Vermoͤgen  eines  Anderen  dadurch
beschaͤdigt,  daß  er  durch  Vorbringen  falscher  oder  durch  Entstellen  oder  Unterdrücken
  wahrer  Thatsachen  einen  Irrthum  erregt,  begeht  einen  Betrug.

F.  242.

Der  Berrug,  sowie  der  Versuch  des  Betruges  wird  mit  Gefängniß  nicht
unter  Einem  Monate  und  zugleich  mit  Geldbuße  von  fünfzig  bis  zu  Eintausend
Thalern,  sowie  mit  zeitiger  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  bestraft.

Wird  festgestellt,  daß  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  so  kann  die
Strafe  bis  auf  Eine  Woche  Gefängniß  oder  auch  auf  bloße  Geldbuße  von
mindestens  fünf  Thalern  ermäßigt  werden.

Johrgang  1831.  (Nr.  3375.)  K.  24  3.