Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die  wählende  Versammlung  kann  aus  ihrer  Mitte  einen  Bevollmaͤchtigten
ernennen,  welcher  Namens  ihrer  mit  den  Gewählten  die  über  deren  Anstellung
und  Remuneration  erforderlichen  Verträge  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse  der
Versammlung  abzuschließen  hat.

B.  Revisoren.

.  48.
Wahl.

Die  Generalversammlung  wählt  für  jedes  Geschäfts,  bez.  Betriebsjahr  aus
der  Zahl  der  Aktionaire  drei  Revisoren.  Nicht  wählbar  ist,  wer  nach  F.  39.
Alinea  2.  nicht  zum  Mitgliede  des  Vorstandes  gewählt  werden  kann.

KC.  49.
Vorsitz  und  Versammlungen.

Die  drei  Revisoren  wählen  unter  sich  nach  Stimmenmehrheit  einen  Vorsitzenden,
  welcher  die  Geschäfte  und  in  den  Versammlungen  die  Verhandlungen
  leitet.  .

Dieser  Vorsitzende  beruft  die  Revisoren  zu  einer  Versammlung,  so  oft  es
erforderlich  ist,  nach  Cottbus.

G.  50.
Befugnisse.

Den  Reyvisoren  liegt  es  hauptsachlich  ob,  vor  der  ordentlichen  Generalversammlung
  die  vom  Vorstande  aufzustellenden  Rechnungen  und  Bilanzen  zu
prufen  und  zu  dechargiren,  auch  dessen  Vorschläge  zur  Dividendenvertheilung
zu  begutachten.

Die  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Ablauf  der  Bauzeit
  zu  wählenden  Revisoren  haben  die  Baurechnung,  sowie  die  Bilanzen  für  die
Bauzeit  und  die  Rechnungen  und  Bilanz  für  das  erste  Geschäfts  bez.  Betriebsjahr
  zu  prüfen)  die  in  jedem  folgenden  Jahre  zu  wählenden  Revisoren  prüfen
die  Nechmungen  und  Bilanz  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie  gewählt  sind.

Die  Revisoren  sind  ermächtigt,  dem  Vorstande  Decharge  zu  ertheilen,  wenn
sie  gegen  die  Bilanz  nichts  zu  erinnern  finden,  oder  ihre  etwaigen  Erinnerungen
erledigt  worden  sind.  Entgegengesetzten  Falles  haben  sie  bei  der  nächsten  Generalversammlung,
  welcher  das  Resultat  der  Prüfung  jederzeit  mitzutheilen  ist,  die
Beschlußnahme  über  die  Verfolgung  oder  Beseitigung  der  unerledigten  Erinnerungen
  anheim  zu  stellen.

Außer  den  nach  Vorstehendem  und  nach  IS§.  27.  29.  ihnen  beigelegten
Befugnissen  können  die  Revisoren  auch  jederzeit  die  Bücher  und  Schriften  der
Gesellschaft  einsehen,  den  Bestand  der  GEeselschaftskasse  untersuchen  und  wahreenommene
  Mängel  in  der  Verwaltung  dem  Vorstande  zur  Erwägung  bez.  Abhüle
  anzeigen.

(Tr.  7141.)  g.  51.