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Die wählende Versammlung kann aus ihrer Mitte einen Bevollmaͤchtigten
ernennen, welcher Namens ihrer mit den Gewählten die über deren Anstellung
und Remuneration erforderlichen Verträge nach Maaßgabe der Beschlüsse der
Versammlung abzuschließen hat.
B. Revisoren.
. 48.
Wahl.
Die Generalversammlung wählt für jedes Geschäfts, bez. Betriebsjahr aus
der Zahl der Aktionaire drei Revisoren. Nicht wählbar ist, wer nach F. 39.
Alinea 2. nicht zum Mitgliede des Vorstandes gewählt werden kann.
KC. 49.
Vorsitz und Versammlungen.
Die drei Revisoren wählen unter sich nach Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden,
welcher die Geschäfte und in den Versammlungen die Verhandlungen
leitet. .
Dieser Vorsitzende beruft die Revisoren zu einer Versammlung, so oft es
erforderlich ist, nach Cottbus.
G. 50.
Befugnisse.
Den Reyvisoren liegt es hauptsachlich ob, vor der ordentlichen Generalversammlung
die vom Vorstande aufzustellenden Rechnungen und Bilanzen zu
prufen und zu dechargiren, auch dessen Vorschläge zur Dividendenvertheilung
zu begutachten.
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bauzeit
zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die
Bauzeit und die Rechnungen und Bilanz für das erste Geschäfts bez. Betriebsjahr
zu prüfen) die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen
die Nechmungen und Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Vorstande Decharge zu ertheilen, wenn
sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden, oder ihre etwaigen Erinnerungen
erledigt worden sind. Entgegengesetzten Falles haben sie bei der nächsten Generalversammlung,
welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die
Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnerungen
anheim zu stellen.
Außer den nach Vorstehendem und nach IS§. 27. 29. ihnen beigelegten
Befugnissen können die Revisoren auch jederzeit die Bücher und Schriften der
Gesellschaft einsehen, den Bestand der GEeselschaftskasse untersuchen und wahreenommene
Mängel in der Verwaltung dem Vorstande zur Erwägung bez. Abhüle
anzeigen.
(Tr. 7141.) g. 51.