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4. Den letzten Vierteljahrsübersichten jedes Berichtsjahrs sind beizufügen:
a) ein Begleitbericht für das Berichtsjahr, worin insbesondere die in der Anlage B ent-
haltenen Fragen beantwortet sind;
b) eine Jahresübersicht über die Tuberkulose des Rindviehs nach den Anlagen C 1 bis 4;
I) eine Mitteilung der Gesamtbeträge der Entschädigungen für Viehverluste, die im Berichts-
jahr nach § 3 des Reichsgesetzes, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest, nach den
§§ 66 ff. des Viehseuchengesetzes und nach weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen
gewährt worden sind, getrennt nach den in Betracht kommenden Seuchen und unter
Angabe der Zahl sowie der Arten der Tiere, für die bei jeder Seuche Entschädigung
geleistet worden ist;
d) eine Nachweisung über die im Berichtsjahr eingetretenen Veränderungen in der Ab-
grenzung von Kreisen und ähnlichen Verwaltungsbezirken sowie über die auf die um-
oder neugebildeten Verwaltungsbezirke entfallende Zahl von Gemeinden und Tieren
(Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Federvieh). In Fällen erheblicher räum-
licher Verschiebung der Grenzen sind der Nachweisung auch Skizzen der Grenzen der
um= oder neugebildeten Kreise usw. beizufügen. .· .
5. Die Bearbeitung der Viehseuchenstatistik und ihre Veröffentlichung liegen dem Kaiserlichen
Gesundheitsamt ob. Zur Erleichterung der Bearbeitung der Viehseuchenstatistik kann der Reichskanzler
über Format, Raumverteilung und Art des Druckes des tabellarischen Teiles der Formulare Be-
stimmungen treffen.
Die bei der Aufstellung der Viehseuchenstatistik etwa notwendigen Rückfragen können im un-
mittelbaren Verkehre zwischen dem Kaiserlichen Gesundheitsamt und den von den Landesregierungen
mit der Anfertigung der Vierteljahrsübersichten beauftragten Behörden erledigt werden.
6. Die neuen Bestimmungen über die Viehseuchenstatistik treten am 1. Juli 1912 in Kraft.
Die Welmalste Ubersendung der Vierteljahrsübersichten nach den neuen Mustern hat im November 1912
zu erfolgen. « ·
II. Bestimmungen über den Nachrichtendienst bei Viehseuchen.
A. Halbmonatliche Miehseuchennachweisungen.
Jeder Kreis= (Bezirks= usw.) Tierarzt hat am 15. und am letzten Tage jedes Monats für
seinen Amtsbezirk auf einer Postkarte mit dem aus der Anlage D ersichtlichen Vordruck eine Mitteilung
an das Kaiserliche Gesundheitsamt abzusenden, aus der sich ergibt, in wieviel Gemeinden (Stadtge-
meinden, Landgemeinden, Gutsbezirken) und Gehöften des Amtsbezirks am Berichtstag Rotz, Maul-
und Klauenseuche sowie Schweineseuche und Schweinepest herrschten, d. h. nach den geltenden Vor-
schriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnten. In etwaigen Fällen des Ausbruchs der
Lungenseuche des Rindviehs, der Pockenseuche der Schafe oder der Beschälseuche der Pferde sind auch
die hiervon betroffenen Gemeinden und Gehäöfte nachzuweisen.
Außer der Gesamtzahl der verseuchten Gemeinden und Gehöfte ist die Zahl der davon neu
verseuchten Gemeinden und Gehöfte anzugeben. 1
Fehlanzeigen zu den einzelnen Seuchen sind in den entsprechenden Spalten durch einen Quer-
strich (—) zu bewirken. . , « "
Umfaßt der Amtsbezirk des beamteten Tierarztes mehrere Kreise (Bezirksämter usw.) oder nur
den Teil eines Kreises, so ist für jeden Kreis sowie für jeden Teil eines Kreises usw. eine besondere
Postkarte zu verwenden.
B. Besonderer Nachrichtendienst bei Maul- und Klauenseuthe.
Jeden Ausbruch und das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche auf den der größeren Aus-
fuhr dienenden, von den Landesregierungen bezeichneten Viehmärkten und Viehhöfen haben die dort
mit der Handhabung der Veterinärpolizei betrauten Amtsstellen dem Kaiserlichen Gesundheitsamte
sofort auf telegraphischem Wege mitzuteilen.