Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

110  1879.

Abschnitt  1.
Postsendungen.

.1.
Allgemeine  eS  der  Posesendungen.
1  Die  Postsendungen  müssen  den  nachfolgenden  Bestimmungen  entsprechend
verpackt,  verschlossen  und  mit  Ausschrift  versehen  sein.
II  Es  beträgt  das  Meistgewicht:
eines  Briefes  250  Gramm,
einer  Drucksache  1  Kilogramm,
einer  Waarenprobe  250  Gramm,
eines  Packets  50  Kilogramm.

8.  2.
Außenseite.

!1  Auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  darf  außer  den  auf  die  Beförderung
bezüglichen  Angaben  nur  der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders  enthalten  sein.
Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Post-Packetadressen,  Postkarten,  Druck.
sachen,  Waarenproben  und  Postanweisungen  siehe  6§.  3,  12,  13,  14  und  16.

I1  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Ausfschriftseite,  bei  Packetsendungen
  auf  die  Vorderseite  der  Post-Packetadresse  zu  kleben.

.  3.
Wi  zu  Packeten.

1  Jeder  Packetsendung  muß  eine  Begleitadresse  (Post-Packeladresse)  in  der
von  der  Poslverwaltung  vorgeschriebenen  Form  beigegeben  sein

II  Formulare  zu  Post-Packetadressen  können  durch  alle  Postansaalten  bezogen
werden.

III  Für  Formulare,  welche  mit  Freimarken  beklebt  sind,  wird  nur  der  Betrag
der  Freimarke  erhoben.  Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für
je  10  Stück  abgelassen.

IV.  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,
Farbe  und  Stärke  des  Papiers,  sowie  im  Vordruck  mit  den  von  der  Post  gelieferten
Formularen  genau  übereinstimmen.

an  der  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu
schristlichen  oder  gedruckten  k.  Mittheilungen  benußt  werden.