Die Zahl derjenigen Gemeinden (Gutsbezirke) und Gehöfte, bei denen in einem vorhergehenden
Vierteljahre desselben Jahrganges bereits eine Seuche und deren Erlöschen nachgewiesen war und die
im Berichtsvierteljahr abermals von derselben Seuche betroffen wurden, ist anmerkungsweise kenntlich
zu machen (vgl. Beispiel für die Eintragungen, Fußnote 3).
4. Zählung der im Taufe eines Vierteljahrs als erkrankt nachzuweisenden Tiere.
Als im Laufe eines Vierteljahrs „erkrankt“ sind die während dieses Zeitraums neu von der
Seuche ergriffenen Tiere zu zählen, während die bei Beginn des Vierteljahrs vorhandenen, bereits in
einem Vorvierteljahre nachgewiesenen erkrankten Tiere nicht mitzuzählen sind. Den im Laufe eines
Vierteljahrs als erkrankt nachzuweisenden Tieren sind die während dieses Zeitraums als gefallen oder
getötet aufgeführten seuchenkranken Tiere zuzuzählen, sofern sie nicht bereits in einem Vorvierteljahr
als erkrankt nachgewiesen worden sind. Letztere sind nur in den Spalten „gefallen“ oder „getötet“
zu zählen und in einer Anmerkung als aus einem Vorvierteljahre stammend zu kennzeichnen (vgl. Bei-
spiel für die Eintragungen, Fußnote 4).
5. Beachtung der Fußnoten zu den Tubellen für die einzelnen Feuchen.
Außer den vorstehenden Punkten sind bei den Eintragungen auch die besonderen Hinweise zu
beachten, die in den Fußnoten zu den Tabellen für die einzelnen Seuchen enthalten sind.