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g 38.
2. Fehl- (1) Fehlmengen. die sich bei der Abrechnung gegenüber der Sollmenge ergeben, sind zu ver-
mengen und steuern (§§ 15 und 31 des Gesetzes). Daneben tritt unter Umständen Strafverfolgung ein. War
gung ent= die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so wird das Gewicht der Fehlmenge aus der Zahl
zogener der fehlenden Blätter und dem Durchschnittsgewichte berechnet, das sich nach dem Befund in der
Tabak. Verwiegungsanmeldung für 1000 gleichartige Blätter ergibt.
(2) Von der Einziehung der Steuer für die Fehlmenge hat das Hauptamt abzusehen, wenn
sich bei den Erhebungen überzeugend ergibt, daß sie lediglich auf Ungenauigkeiten bei Festsetzung
der Sollmenge zurückzuführen ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktivbehörde.
(s) Die hiernach für Fehlmengen zu erhebende Steuer ist unter Abzug von einem Fünftel
des Reingewichts nach dem Satze von 57 X& für den Doppelzentner zu berechnen und sofort
einzuziehen (§ 39).
(4) Von der Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtgestellung von Tabak zur Ver-
wiegung (§ 41 Abs. 2 Ziffer 2, § 43 Abs. 3 des Gesetzes) kann abgesehen werden, wenn die
Fehlmenge 5 v. H. der Sollmenge nicht übersteigt und kein Verdacht besteht, daß steuerpflichtiger
Tabak der Verwiegung entzogen worden ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist der
Tabakpflanzer von dem Hebebeamten zu vernehmen und die Verhandlung vom Oberkontrolleur
mit gutachtlichem Berichte dem Hauptamt zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob Strafverfol-
gung einzutreten hat oder lediglich die Steuer von der Fehlmenge gemäß § 31 des Gesetzes ein-
zuziehen ist. Ein Strafverfahren gegen den Tabakpflanzer ist nur dann einzuleiten, wenn fest—
steht oder bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, daß ein Teil des steuerpflichtigen Tabaks
der Verwiegung entzogen ist.
(5) Grundstücke, die nicht rechtzeitig (§ 4 Abs. 1) oder überhaupt nicht angemeldet werden,
sind — unabhängig von dem etwa einzuleitenden Strafverfahren — nachträglich in das Flurbuch
einzutragen, nötigenfalls unter amtlicher Ausfertigung einer Fluranmeldung. Ist eine Feststellung
der Sollmenge gemäß den 8§5 8 ff. nicht mehr möglich, so hat der Oberkontrolleur den Ernte-
ertrag nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes abzuschätzen. In gleicher Weise wird verfahren, wenn sich
nach der Abfertigung des zur Verwiegung vorgeführten Tabaks ergibt, daß Tabak der Verwiegung
entzogen worden ist. Nach Feststellung der steuerpflichtigen Menge ist davon die Tabaksteuer sofort
einzuziehen und im Sollbuch nachzuweisen (§ 39 Abf. 1).
39.
3. Erhebung (0) Die Gewichtsteuerbeträge für veräußerten oder in den freien Verkehr gesetzten Tabak
der Steuer. (§§ 20 und 30), für Fehlmengen und für Tabak, der der Verwiegung entzogen worden ist
(5 38), sowie die beim Abschluß des Abrechnungsbuchs fällig werdenden Beträge (§ 43) sind,
ger 16. sobald sie von der Hebestelle berechnet werden, in ein Tabaksteuer-Sollbuch nach Muster 16 zu
Must### 11.übernehmen. Gleichzeitig wird der Steuerpflichtige durch einen Steuerzettel nach Muster 17 zur
Nser. sofortigen Zahlung aufgefordert unter Angabe der für die Steuerberechnung maßgebenden Tabak-
menge. Der Aufnahme in das Sollbuch und der Zahlungsaufforderung bedarf es nicht, wenn
die Steuer im Anschluß an die Berechnung alsbald eingezahlt oder gestundet wird.
(2) Das Sollbuch wird am 15. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres abgeschlossen
und zur Buchprüfung eingesandt. Die beim Abschluß bereits fällig gewordenen, jedoch noch
nicht eingezahlten Beträge werden als Einnahmereste behandelt. Nach dem Abschluß etwa noch
festgestellte Steuerbeträge für das betreffende Erntejahr sind in das Sollbuch für das neue
Erntejahr aufzunehmen.
(3) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, über die Führung des Sollbuchs
anderweit zu bestimmen.
40.
(!) Uber die Einnahme an Tabaksteuer wird von der Hebestelle ein Einnahmebuch in Viertel—
jahrsabschnitten geführt, wofür das Muster 18 als Vorbild dient.
(2) Wird die Steuer innerhalb der Fälligkeitsfrist nicht gezahlt oder gestundet, so ist sie
unter Beachtung der Vorschrift im letzten Satze von § 29 des Gesetzes beizutreiben.