4. Beseitigen
der abge-
blatteten
Pflanzen.
Nachernte.
5. Umpflügen
des Tabak-
feldes.
C. Besteuerung
der Amtsstelle zu stellen unter Angabe der Grundstücke, auf die sich das Verfahren erstrecken
soll, und der Zahl der Pflanzen auf jedem dieser Grundstücke.
(2) Die Pflanzenstengel gehören zum steuerpflichtigen Tabak (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 28
Abs. 4). Sofern sie nicht gemäß § 35 vernichtet oder vergällt werden, sind sie zum Satze von
57 &/ zu versteuern. Auf Fehlmengen, die sich bei der Verwiegung ergeben, sind die Bestim-
mungen des § 38 sinngemäß anzuwenden.
8 51.
(1) Die nach beendeter Ernte auf dem Felde noch vorhandenen Tabakpflanzen sind spätestens
am zehnten Tage nach dem Abblatten zur Benutzung für die Herstellung von Tabakerzeugnissen
untauglich zu machen. Auf Antrag darf der Oberkontrolleur die Frist bei nachgewiesenem Be-
dürfnis angemessen verlängern.
(2) Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte an Geizen ist bei der Amtsstelle mit
einer Fluranmeldung nach Muster 1 oder durch Ergänzung der bereits abgegebenen Fluranmeldung
zu beantragen. Hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabaks werden
die für die Haupternte getroffenen Bestimmungen angewendet.
(3s) Das Einsammeln der verwendbaren oberen Teile der Tabakpflanzen ist nur nach vor-
heriger Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr vorzuschreibenden Bedingungen
gestattet.
(4) Die Genehmigung (Abs. 2 und 3) wird vom Oberkontrolleur schriftlich erteilt. Sie er-
folgt in der Regel nur dann, wenn sie für eine größere Anzahl zusammenliegender Pflanzungen
beantragt wird und die Versteuerung hinreichend gesichert werden kann. Die Vergünstigung ist
an die Bedingung zu knüpfen, daß der Beginn der Nachernte an Geizen oder an verwendbaren
oberen Pflanzenteilen mindestens sechs Tage vorher dem Oberkontrolleur angezeigt wird. Wegen
Feststellung der Menge des Tabaks trifft der Oberkontrolleur die nötigen Anordnungen.
8 52.
(1) Will der Pflanzer ein Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses oder dergleichen um-
pflügen, so hat er der Amtsstelle hiervon drei Tage vorher Anzeige zu machen.
(2) Das Umpflügen wird amtlich beaufsichtigt. Gebühren werden hierfür nicht erhoben. Der
Beamte hat festzustellen und in der Verhandlung über die Beaufsichtigung zu bescheinigen, daß
von dem Grundstück kein Tabak eingesammelt worden ist. Nach Absetzung des umgepflügten
Grundstücks in der Fluranmeldung und dem Flurbuch wird die Verhandlung Beleg zu letzterem.
(3) Anstatt durch Umpflügen kann die Pflanzung durch Umhacken oder eine sonstige Be—
arbeitung des Bodens zerstört werden. «
Zuden§§ZBbisZSdesGesetzes.
§53.
(1) Für Grundstücke, die nach § 1 der Besteuerung nach dem Flächenraume (der reinen
nach dem Flächensteuer oder der Steuerabfindung) unterliegen, gelten von den Bestimmungen in den §88 7
Flächenraume.
Allgemeines.
bis 51 nur die über die Führung des Sollbuchs und des Einnahmebuchs.
(2) Die Steuer nach dem Flächenraum ist von der Hebestelle nach dem Wiedereingang der
Fluranmeldungen (§ 6 Abs. 2) auf Grund des ermittelten Flächeninhalts zu berechnen. Ist auf
einem Grundstück Tabak mit anderen Bodengewächsen zusammen angebaut, so wird die Steuer
von dem ganzen Grundstück berechnet; abzuziehen sind jedoch Flächen von mindestens 4 qm, auf
denen andere Gewächse nach gebaut sind. Steht beim Anpflanzen des Tabaks noch nicht fest,
ob die Besteuerung nach dem Gewicht oder nach dem Flächenraum eintritt, so darf der Tabak
nur in der durch § 32 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Weise gepflanzt werden.
(3) Im Falle der Steuerabfindung wird die Steuer nach Verwiegung des in den Muster-
gemarkungen gewonnenen Tabaks in der Fluranmeldung berechnet.