Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Verzeichnis der Vergällungsmittel für GEssigsäure, 
die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1912 gemäß Essigsäure-Ordnung §s§ 81ff. von den 
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Efd. * Verwendungszweck 
Nr. Vergällungsmittel Erforderliche Menges) der vergällten Essigsäure 
1 ç 2 3 4 
31 Reine Schwefelsäure von 1 v. H. Zur Herstellung von Vanillin. Vgl. Nr. 30. 
nicht weniger als 90 Ge- 
wichtsteilen v. H. Gehalt 
32 Reine, farblose, 2 kg. Zur Herstellung von Druckfarben für 
  
  
  
kristallinische Karbolsäure Gewebe mittels Serikose (azetylierter 
(Phenol) Zellulose). Vgl. auch Nr. 5, 6 und 23. 
  
) Vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911, S. 558 und 1912 S. 303. 
2) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Sächsische Zollinspektor Löwe in Leipzig 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Sächsischen Zollinspektors Jacobi den 
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Glogau, Görlitz, Liebau, Liegnitz, Mittelwalde in Schlesien, 
Sagan und Schweidnitz als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Schweidnitz vom 1. Juli 1912 
ab beigeordnet worden. · ·· * 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Württembergische Hauptamtskontrolleur, 
Finanzamtmann Hornberger in Friedrichshafen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen 
Königlich Württembergischen Zollinspektors Grunsky den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu 
Bochum, Dortmund, Gronau, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Minden, Münster und Vreden sowie dem 
Hauptzollamt zu Lemgo als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Münster i. W. vom 1. Juli 1912 
ab beigeordnet. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen 
Oberzollrevisors Schirmer der Königlich Preußische Oberzollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes, 
Zollinspektor Mense in Frankfurt a. M. dem Großherzoglich Badischen Hauptzollamte zu Basel, den 
Großherzoglich Badischen Hauptsteuerämtern zu Freiburg im Breisgau, Lörrach, Säckingen und 
Stühlingen sowie in bezug auf die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer und die Schaumweinsteuer den 
in den Bezirken dieser Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten 
Großherzoglich Badischen Finanzämtern als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Basel vom 
1. Juli 1912 ab beigeordnet worden. 
  
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