· Als § 56
wird folgende Bestimmung eingefügt:
6. Rück- (1) Auf Antrag sind zu viel erhobene Branntweinsteuerbeträge ohne Rücksicht
zahlung: auf ihre Höhe zurückzuzahlen, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres vom Tage
eräle des Eintritts der Zahlungspflicht oder der Zahlung an schriftlich oder mündlich ge-
· stellt wird.
(2) Auf Grund der im Buchprüfungsverfahren getroffenen Feststellungen sind
a) zu wenig erhobene Beträge nur nachzuerheben, wenn sie eine Mark oder
mehr betragen und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist;
b) zu viel erhobene Beträge von Amts wegen nur zu erstatten, wenn sie fünf
Mark oder mehr betragen und die Uberhebung innerhalb eines Jahres vom
Tage der Erhebung an festgestellt worden ist. Als Tag der Feststellung
gilt hierbei der Tag, an dem die Absendung der Prüfungsverhandlung zur
Beantwortung verfügt worden ist. ·
(3) Hebt der zum Empfange Berechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen
Betrag innerhalb eines Jahres vom Tage der Anweisung an nicht ab, so ist der
Betrag als heimgefallen zu behandeln.
(4) Bei der Entscheidung über die Nacherhebungen oder Rückzahlungen ist jeder
Beleg (jedes Abfertigungspapier und dergleichen) insofern als ein für sich abge-
schlossenes Ganzes zu behandeln, als darin für jeden Abgabepflichtigen die zu viel
und die zu wenig erhobenen Beträge zusammengerechnet und die so gefundenen
Summen gegeneinander abgeglichen werden. Die sich alsdann für jeden Abgabe-
pflichtigen ergebende Schlußsumme ist für die Entscheidung maßgebend.
() Die Bestimmungen im Abs. 2 finden keine Anwendung auf Nachforde-
rungen, die im Steuerstrafverfahren oder sonst außerhalb des Buchprüfungsverfahrens
festgestellt werden.
Zu 8 60.
Im Abs. 2 sind die Worte „dem höheren Verbrauchsabgabensatz“ zu ersetzen durch:
„dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz“.
Zu § 65.
Im Abs. 1 sind die Worte „um Branntwein zu erzeugen oder“ zu ersetzen durch:
„um heimlich Branntwein herzustellen oder so hergestellten Branntwein“.
Hinter § 66
sind folgende Bestimmungen einzuschalten:
8 66a.
IKa. Hefe- Die Betriebe, in denen im alkoholischen Gärungsverfahren Hefe hergestellt wird,
betriebe ohne die dabei gewonnenen Rückstände aber nicht auf Branntwein verarbeitet werden, unter-
erzeugung. liegen gemäß § 13 der amtlichen Uberwachung.
g 66b.
) Wer Hefe im alkoholischen Gärungsverfahren herstellen will, ohne Brannt-
wein zu erzeugen, hat spätestens eine Woche vor der Eröffnung des Betriebs der
Hebestelle einen Grundriß der Betriebs= und Lagerräume sowie der damit in Ver-
bindung stehenden oder unmittelbar angrenzenden Räume in doppelter Ausfertigung
einzureichen; bestehende Betriebe sind in dieser Weise spätestens am 8. Oktober 1912
anzumelden. Die eine Ausfertigung des Grundrisses ist von der Hebestelle mit einer
Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückzugeben und nach näherer Bestim-
mung des Oberkontrolleurs in den Betriebsräumen zur Einsicht für die Aufsichts-
beamten auszulegen.