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Zu § 8.
a) Der zweite Satz des Abs. 1 erhält von den Worten „mit Hefenerzeugung betrieben sind“
ab folgende Fassung:
„mit Hefenerzeugung betrieben sind und diese bis zum 31. März 1909 beibehalten
haben, auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen
der §8§ 4 bis 5 erfüllen“.
b) Im Abs. 2 unter cd ist statt „verarbeiten“ zu setzen:
„oder Stoffe verarbeiten, denen zur Erhöhung der Alkoholausbeute Zucker oder der-
gleichen zugesetzt worden ist“.
Der § Sa
erhält folgende Fassung:
(u) Als Kleinbrennereien gelten ohne Rücksicht auf die Art der Feststellung des
steuerpflichtigen Branntweins und auf die Betriebsweise Brennereien, deren Besitzer
unter Ubernahme der Verpflichtung, in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto-
liter Alkohol zu erzeugen, spätestens bei Einreichung der ersten Betriebsanmeldung
für das Betriebsjahr beantragt haben, die Brennerei als Kleinbrennerei zu behandeln.
Die Erzeugung der Stoffbesitzer (§ 8b) unter eigener Anmeldung des Betriebs (§ 326)
bleibt hierbei außer Betracht.
(2) Obstbrennereien und diesen gleichgestellte Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2),
die Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen (§§ 152a
bis 152e und 310 bis 312b), verlieren, wenn sie in einem Betriebsjahr mehr als
10 Hektoliter Alkohol erzeugen, hierdurch nicht den Anspruch auf Behandlung als
Kleinbrennereien, falls ihre durchschnittliche Erzeugung innerhalb des Kontingents-
abschnitts für jedes Betriebsjahr, in dem die Brennerei betriebsfähig bestanden hat,
nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt.
Zu § 8b.
Im Abs. 1 ist
a) vor „Beeren“ einzufügen:
„selbstgewonnenen“;
b) statt der Worte „aus anderen Stoffen“ zu setzen:
„aus Stoffen anderer Art oder anderer Herkunft“".
Hinter § 8b
88c.
Als Wanderbrennereien gelten Brennereien, deren Brennvorrichtungen — wenn
auch nur zeitweise — gewerbsmäßig dazu benutzt werden, außerhalb der angemeldeten
Brennereiräume für andere Personen mehlige Stoffe oder Material auf Branntwein
zu verarbeiten.
ist einzuschalten:
Der 89
erhält folgende Fassung:
(1) Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat vor Eröffnung des Betriebs
zu erklären, welcher Klasse seine Brennerei zugeteilt sein, gegebenenfalls daß sie als
Wanderbrennerei betrieben werden soll.
(2) Die bestehenden Brennereien können vom Beginne des Betriebsjahrs ab in
eine andere Klasse übergeführt werden, wenn der Brennereibesitzer es vor der ersten
Betriebseröffnung im Betriebsjahr beantragt. In gleicher Weise kann der Betrieb
als Wanderbrennerei angemeldet und widerrufen werden.
VIIIa. Wan-
derbrenne-
reien.