I. Verbrauchs-
abgabe.
1. Allgemeiner
Verbrauchs-
abgabensatz.
2. Ermäßi-
gung der
Verbrauchs-
abgabe.
a) Im ganzen
Gebiete der
Branntwein-
steuergemein-
schaft.
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(4) Die Abfertigungsbeamten und die Hebestelle haben darauf zu achten, daß
nach Erschöpfung des Kontingents oder der zu dem bisher angewendeten ermäßigten
Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge das Erforderliche gewahrt und
daß der nach Lage des Betriebs zutreffende Betriebsauflagesatz rechtzeitig angewendet
wird. Werden bereits abgefertigte Alkoholmengen nachträglich einem anderen als
dem angewendeten Verbrauchsabgabensatz unterworfen (§ 152 à Abs. 2 bis 5, § 153
Abs. 2 bis 4 und § 177), so sind die Abnahmebücher richtigzustellen.
Zu § 148.
Der Abs. 2 ist zu streichen; der Abs. 3 erhält die Ziffer 2.
In den 88 151, 154 bis 160 a
ist statt „Kontingentschein“ zu setzen:
„Gutschein"“,
statt „Kontingentscheinbuch“ zu setzen:
„Gutscheinbuch“,
statt „Kontingentswert“ zu setzen:
„Steuerermäßigungswert“,
statt „Kontingentswert-Aufrechnungsbuch“ zu setzen:
„Aufrechnungsbuch“,
statt „höherer Verbrauchsabgabensatz“ zu setzen:
„allgemeiner Verbrauchsabgabensatz“;
hinter „Kontingent“ einzuschalten:
„oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge“.
An die Stelle der §§ 152 und 153
treten die folgenden Bestimmungen:
E 152.
Soweit nicht gemäß der §§ 152 a bis 152e eine Ermäßigung einzutreten hat,
beträgt die Verbrauchsabgabe 1,25 Mark für das Liter Alkohol (allgemeiner Ver-
brauchsabgabensatz).
t 6
(1) Für Branntwein, der in Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brenne-
reien (§ 7 Abs. 1 und 2) sowie von Stoffbesitzern (§ 8b Abs. 1) unter eigener An-
meldung des Betriebs (§ 326) ausschließlich aus selbstgewonnenem (§ 8b Abs. 2) Obst,
Obst- oder Traubenmost, Obst= oder Traubenwein oder aus Rückständen der eigenen
Obstverarbeitung, Most= oder Weinbereitung (Treber, Hefe) sowie aus selbstgewonnenen
Beeren oder Wurzeln ohne Beimischungen aus Stoffen anderer Art oder anderer
Herkunft erzeugt ist, beträgt die Verbrauchsabgabe 0,64 Mark für das Liter Alkohol,
sofern von einem Brenner für jedes Jahr des Kontingentsabschnitts — bei den
Obst= usw. Brennereien, die als solche erst im Laufe des Kontingentsabschnitts ent-
standen sind, seit dem Jahre dieser Errichtung — bis zum 30. September 1912 durch-
schnittlich nicht mehr als 30 Liter Aolkhol hergestellt worden sind und später durch-
schnittlich nicht mehr als 50 Liter Alkohol hergestellt werden.
(2) Wird die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsabgabensatzes beansprucht,
so hat der Brenner vor der ersten Betriebseröffnung in dem Kontingentsabschnitte
schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er während des ganzen
Kontingentsabschnitts Branntwein ausschließlich aus den im Abs. 1 genannten
Stoffen und im Jahresdurchschnitte nicht mehr als 50 Liter Alkohol herstellen wolle