Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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d) die Spalte 9 (11) ist unter dem Worte „unterliegend“ zu zerlegen in zwei Teile mit den 
Aufschriften: 
„und im Uberbrand erzeugt“ und 
„nicht im Uberbrand erzeugt“; 
e) die Vermerke in der Spalte 12 (19) erhalten folgende Fassung: 
I. Das Kontingent für das Betriebsjahr 19 oder die zu einem ermäßigten Ver- 
  
  
brauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge beträgnt . . . LA 
II. Die Kontingente usw. für die früheren Betriebsjahre des Kontingentsabschnitts, in 
denen die Brennerei als Obstbrennerei betriebsfähig 
den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei 
bestanden hat, haben im ganzen betragen: N. 
In dieser Zeit sind zum niedrigeren oder zu einem ermäßigten Verbrauchsab- 
gabensatze hergestellt worden im ganzen . . . . N. 
Abt. Nrr. der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung. 
III. Der Brennereibesitzer hat erklärt, im Betriebsjahr 
höchstens hl A. herstellen zu wollen, 
ausschließlich Roggen, Wann Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und 
efe 
nicht Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen zu wollen, 
ausschließlich Wein, Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren oder 
Wurzeln verarbeiten zu wollen. 
IV. Die von der Vergällungspflicht befreite Alkoholmenge beträgt . . .. Hundertteile der 
innerhalb des Durchschnittsbrandes von . . . . LA. hergestellten Erzeugung. 
Die gesamte Erzeugung 
ist von der Vergällungspflicht befreit, 
unterliegt der Vergällungspflicht, 
V. Der Schwundsatz für den Feinbrand ist vom. tken 19 öb festgesetzt 
auf: vom Hundert. 
VI. Das Aufrechnungsverfahren findet Anwendung. 
Abbt. des Aufrechnungsbuchs. 
Die Richtigkeit bescheinigt 
den ten 19 
Zu Muster 17. 
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist 
in Nr. 5 statt „(B. O. § 177)“ zu setzen: 
„(B. O. §§ 152 a, 153 und 177)", 
in Nr. 7 anzufügen: 
„In den Fällen der §§ 152a und 152e ist die Gesamtmenge des von einer 
Brennerei zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellten Alkohols 
(Sp. 8) in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (B. O. § 317 a) zu über- 
tragen. Der Oberkontrolleur hat die Richtigkeit der Ubertragungen im Abnahme- 
Hauptbuch zu bescheinigen.“; 
b) in den Spalten 17/18 ist statt „Kontingentschein“ zu setzen: 
„Gutschein“.
	        
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