Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Gewerbebetriebe des Antragstellers, sondern zum Handel bestimmt ist, mindestens ein 
Fünftel ihres Gewichts an Schellack oder sonstigen Harzen enthalten. In Zweifels— 
fällen sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker nach der in Änlage 1 Anh, 
gegebenen Anleitung auf den Harzgehalt zu untersuchen. Mgel 
Unter c ist statt „Zelluloid, Pegamoid“ zu setzen: 
„Zellhorn (Zelluloid), Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen über- 
strichenes Gewebe)“. — 
Die Bestimmungen unter d und e erhalten folgende Fassung: 
„d) Zur Herstellung nachbenannter Erzeugnisse: 
Ather (Schwefeläther) mit der aus § 27 sich ergebenden Beschränkung, 
Athylschwefelsaure Salze, , 
Agarizin, Podophyllin und Skammonium, Guajakharz, Jalapenharz sowie andere 
Harze und Gummiharze, 
Aldehyd, gewöhnlicher und Paraldehyd, 
Bleiweiß und essigsaure Salze (Bleizucker usw.), 
Brom= (Chlor-, Jod-silber-Gelatine und ähnliche Zubereitungen sowie photo- 
graphische Papiere und Trockenplatten, « 
Chloralhydrat, 
Chlor- und Jodäthyl, 
Elektrodenplatten für elektrische Sammler, 
Essigäther mit der aus § 27 sich ergebenden Beschränkung, 
Glykoside, 
Klebegummipräparate, 
Kollodium und Chlor-(Brom-, Jod-)silber-Kollodium sowie Lösungen von Kollodium- 
* in Branntwein und Amylazetat oder anderen Lösungsmitteln (Zapon- 
lack), 
Pankreatin, 
Pflanzenbasen (Alkaloide), 
Salizylsäure und salizylsaure Salze, 
Santonin, 
Tannin, 
Teerfarbstoffe, einschließlich der zu ihrer Gewinnung bestimmten Hilfs= und Zwischen- 
stoffe sowie Lösungen von Teerfarbstoffen für die Zeugdruckerei, 
Chemische Präparate, nicht genannte, welche Branntwein nicht mehr enthalten, mit 
Ausnahme der im § 71 unter bis e bezeichneten zusammengesetzten Ather 
(Ester), 
Verbandstoffe einschließlich der Nähstoffe für Heilzwecke (Nähseide, gedrehte Darm- 
schnüre usw.): « 
10 Liter Ather (Schwefeläther) oder 
1 Liter Benzol oder 
0,5 Liter Terpentinöl oder 
O,025 Liter Tieröl. 
Das aus vergälltem Branntwein hergestellte, zum Handel bestimmte Kollodium 
muß mindestens ein Hundertstel seines Gewichts an Kollodiumwolle enthalten. In 
Zweifelsfällen sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker nach der in 
Anlage 1a gegebenen Anleitung auf den Gehalt an Kollodiumwolle zu untersuchen. Ina gen 
a. 
Die Steuerfreiheit für Branntwein zur Herstellung von Nähstoffen für Heil- 
zwecke erstreckt sich auch auf den Branntwein zum Auffüllen der Gläschen, in denen 
die Nähseide, gedrehten Darmschnüre usw. aufbewahrt und feilgehalten werden.
	        
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