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33. Zoll-- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 1912 beschlossen, daß der § 7 der Seefischerei-
Zollordnung (Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 11) folgenden Zusatz erhält:
Für das von Heringsfischerei-Gesellschaften an Bord ihrer Schiffe zum Salzen von
derine verwendete ausländische Seesalz bleibt außer der Salzabgabe auch der Zoll
unerhoben.
Berlin, den 18. Juli 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 27. Juni 1912 beschlossen:
Gemäß §8§ 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß die Voraussetzungen des
§ 2 der Veredelungsordnung vorliegen:
1. für einen zollfreien Veredelungsverkehr
a) mit ausländischen Taschenuhren und Taschenuhrgehäusen aus edlen und unedlen
Metallen und Teilen von solchen — Tarifnummer 929 und 930 — zum An-
bringen an Armbänder aus entsprechenden Metallen oder aus Leder — Tarif-
nummer 929, 930, 560, 771, 776, 836, 879, 884, 885 und 887 —,
b) mit ausländischen Taschenuhrwerken — Tarifnummer 931 — zum Einsetzen in
Armbänder aus Gold und unedlen Metallen — Tarifnummer 771, 836, 87)9,
884, 885, 887 und 929 —,
0) mit ausländischen Taschenuhren in Gehäusen aus Silber und unedlen Metallen
— Tarifnummer 929 — zum Nachpolieren, Abziehen (Regulieren) und In-
standsetzen,
d) mit ausländischen Taschenuhrgehäusen aus edlen Metallen — Tarifnummer 930
— zum Anbringen von sogenannten Anstößen (Scharnieren),
e) mit ausländischen silbernen Geflechten — Tarifnummer 776 — zum Versilbern
und Verarbeiten zu Taschen und Börsen — Tarifnummer 776 —z;
2. für einen zollfreien Eigenveredelungsverkehr mit Taschenuhren aus edlen Metallen in
Verbindung mit Armbändern aus edlen Metallen — Tarifnummer 771, 776, 929 —
zum Nachpolieren und Vergolden;
3. für einen zollfreien Lohnveredelungverkehr mit ausländischen abgepaßten Stücken aus
wollenem Wirkstoff — Tarifnummer 433 — zum Zusammennähen zu halbfertigen
Sportjacken und Mänteln in der Beschränkung auf den badisch-schweizerischen Grenz-
verkehr zwischen Konstanz und Kreuzlingen im bisherigen Umfang.
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