Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

— 661 — 
33. Zoll-- und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 1912 beschlossen, daß der § 7 der Seefischerei- 
Zollordnung (Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 11) folgenden Zusatz erhält: 
Für das von Heringsfischerei-Gesellschaften an Bord ihrer Schiffe zum Salzen von 
derine verwendete ausländische Seesalz bleibt außer der Salzabgabe auch der Zoll 
unerhoben. 
Berlin, den 18. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jahn. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 27. Juni 1912 beschlossen: 
Gemäß §8§ 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß die Voraussetzungen des 
§ 2 der Veredelungsordnung vorliegen: 
1. für einen zollfreien Veredelungsverkehr 
a) mit ausländischen Taschenuhren und Taschenuhrgehäusen aus edlen und unedlen 
Metallen und Teilen von solchen — Tarifnummer 929 und 930 — zum An- 
bringen an Armbänder aus entsprechenden Metallen oder aus Leder — Tarif- 
nummer 929, 930, 560, 771, 776, 836, 879, 884, 885 und 887 —, 
b) mit ausländischen Taschenuhrwerken — Tarifnummer 931 — zum Einsetzen in 
Armbänder aus Gold und unedlen Metallen — Tarifnummer 771, 836, 87)9, 
884, 885, 887 und 929 —, 
0) mit ausländischen Taschenuhren in Gehäusen aus Silber und unedlen Metallen 
— Tarifnummer 929 — zum Nachpolieren, Abziehen (Regulieren) und In- 
standsetzen, 
d) mit ausländischen Taschenuhrgehäusen aus edlen Metallen — Tarifnummer 930 
— zum Anbringen von sogenannten Anstößen (Scharnieren), 
e) mit ausländischen silbernen Geflechten — Tarifnummer 776 — zum Versilbern 
und Verarbeiten zu Taschen und Börsen — Tarifnummer 776 —z; 
2. für einen zollfreien Eigenveredelungsverkehr mit Taschenuhren aus edlen Metallen in 
Verbindung mit Armbändern aus edlen Metallen — Tarifnummer 771, 776, 929 — 
zum Nachpolieren und Vergolden; 
3. für einen zollfreien Lohnveredelungverkehr mit ausländischen abgepaßten Stücken aus 
wollenem Wirkstoff — Tarifnummer 433 — zum Zusammennähen zu halbfertigen 
Sportjacken und Mänteln in der Beschränkung auf den badisch-schweizerischen Grenz- 
verkehr zwischen Konstanz und Kreuzlingen im bisherigen Umfang. 
  
95
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.