Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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#Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4 a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 
50, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 
500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b auf Steuerbeträge von 20, 40, 60, 
60 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
() Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 11. Sie sind 
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entwede 1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempelmarken 
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte 
Vordrucke des Musters 11 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver- 
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle 
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit diese 
aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art auf- 
zukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je eine 
Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch mindestens 
je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer 
Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf jeder Hälfte der 
Marke zu entwerten. 
() Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Teile 
die gleiche fortlaufende Nummer. 
(6) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarif- 
nummer 4 à und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1 und 2 Mark 
zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vordrucke können zu jedem 
Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
E 48. 
u) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 11 aus- 
gegeben, für die der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Ver- 
wendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu 
"ewirken. 
6 G) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, im 
übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf 
jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Teile befindlichen 
halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem 
anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung geteilt werden. In jeder 
Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen 
Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. 
Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie 
die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 11, 
5 Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen 
des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. 
(!) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, Durch- 
streichung oder UÜberschreibung, und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatz nachgelassenen 
Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben. 
der an 65 ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels 
merk nket maschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht der Ver- 
gunzen ch an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; er muß aber in seinem 
vollst= dimfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) 
n ig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
er Kari FalIs Stempelzeichen, die für Geschäfte der Tarifnummer 4 bestimmt sind, für Geschäfte 
ziehen ummer 4b verwendet werden oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals einzu- 
en, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
— 
6. Marken- 
verwendung 
auf unge- 
stempelten 
Schlußnoten- 
vordrucken.
	        
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