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#Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4 a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10,
50, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und
500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b auf Steuerbeträge von 20, 40, 60,
60 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark.
() Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 11. Sie sind
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entwede 1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempelmarken
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte
Vordrucke des Musters 11 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver-
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit diese
aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art auf-
zukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je eine
Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch mindestens
je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer
Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf jeder Hälfte der
Marke zu entwerten.
() Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Teile
die gleiche fortlaufende Nummer.
(6) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarif-
nummer 4 à und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1 und 2 Mark
zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vordrucke können zu jedem
Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden.
E 48.
u) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 11 aus-
gegeben, für die der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Ver-
wendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu
"ewirken.
6 G) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, im
übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf
jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Teile befindlichen
halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem
anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung geteilt werden. In jeder
Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen
Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben.
Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie
die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 11,
5 Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen
des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen.
(!) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, Durch-
streichung oder UÜberschreibung, und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatz nachgelassenen
Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben.
der an 65 ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels
merk nket maschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht der Ver-
gunzen ch an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; er muß aber in seinem
vollst= dimfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen)
n ig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden.
er Kari FalIs Stempelzeichen, die für Geschäfte der Tarifnummer 4 bestimmt sind, für Geschäfte
ziehen ummer 4b verwendet werden oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals einzu-
en, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten.
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6. Marken-
verwendung
auf unge-
stempelten
Schlußnoten-
vordrucken.