— 56 —
gabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls die Nummern
und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind.
8 72.
8. Tombola. Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als Ausweise
über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung
dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige Mühewaltung
verursachen würde.
973.
69. Aus- Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise aus-
spielungen gehändigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz oder
E— e— teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung einzuzahlen;
aauf letztere findet die Bestimmung im § 64 sinngemäße Anwendung.
8 74.
10. Nummer- Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur
listen. Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags vom
Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen.
Zum 830 des Gesetzes.
§ 75.
11. Stundung. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Be-
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicher-
stellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.
Zu den 8§8§ 31 und 32 des Gesetzes.
8 7°6.
12. Aus- Ausländische Lose und Ausweise über Spiel= oder Wetteinlagen sind der zuständigen
ländische Lose Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 15 doppelt auszustellenden Anmeldung
und Spiel-- unter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 31 des Gesetzes bezeichneten Frist zur
ausweise. Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen der Ab-
Mster 15.— stempelung der Lose gelten die Bestimmungen im § 70. Stundung der Steuer findet nicht statt.
Zum § 34 des Gesetzes.
§ 77.
13. Erstattung (1) Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird die
des Lotterie-Stempelabgabe nicht erstattet. Wird indessen der Lotterieplan geändert und werden hierbei die
stempels. unabgesetzten Lose oder ein Teil davon von der Verlosung ausgeschlossen und der Gesamtwert
der Gewinne dementsprechend ermäßigt, so kann die Steuer für die von der Verlosung ausge-
schlossenen Lose erstattet werden. Unterbleibt bei einer Lotterie die Ziehung, so kann die Steuer
von den unabgesetzt gebliebenen oder vom Veranstalter zurückerworbenen Losen ganz oder teil-
weise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Erstattung der Steuer der
Genehmigung der Direktivbehörde.
(2) Das Gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für welches
die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall,
wenn das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt.