2. Unzulässige
Ausgabe von
Fahrkarten.
3. Abrechnung
der staatlichen
Verkehrs-
anstalten.
16.
uster
Master-
(2) Die Abrechnung über die hiernach erforderlichen Ergänzungsstempelbeträge erfolgt durch
diejenige Abrechnungsstelle (6 94 Abs. 2), in deren Verwaltungsbezirke die Zusatzkarten aus-
gegeben worden sind. Die Eisenbahnverwaltungen haben Vorkehrungen dahin zu treffen, daß die
Fahrkarten-Ausgabestellen die für die Stempelberechnung erforderlichen Unterlagen den Ab-
rechnungsstellen mitteilen.
93.
Es ist unzulässig, an Reisende bei der Abfertigung an Stelle einer Fahrkarte höherer
Klasse zwei Fahrkarten niedrigerer Fahrklassen oder an Stelle einer Fahrkarte für die ganze zu
durchfahrende Strecke zwei oder mehrere steuerfreie Fahrkarten für aufeinanderfolgende Teil-
strecken auszugeben, sofern letzterenfalls diese Teilstrecken zusammen einen steuerpflichtigen
Betrag ergeben.
Zum § 47 des Gesetzes.
8 94.
(1) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffslinien, welche vom Reiche oder einem
Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempelabgabe für jeden
Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle eine Abschlags-
zahlung zu leisten, deren Höhe der im gleichen Monat des Vorjahrs tatsächlich aufgekommenen
Stempeleinnahme zu entsprechen hat. Bei neuen Eisenbahnen und Dampfschiffslinien ist für die
einzelnen Monate des ersten Jahres eine Abschlagszahlung nach Maßgabe des mutmaßlichen
Verkehrs zu leisten.
(2) Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen sind zur
Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster 16 aufzustellen. Die Nachweisungen
haben den für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen Zeitraum zu um-
fassen und sind binnen einer von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Frist der von
ihr zu bestimmenden Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Sofern zu dem Ver-
waltungsbereich einer Abrechnungsstelle Fahrkarten-Ausgabestellen gehören, die in einem anderen
Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei letzteren verkauften Fahrkarten für jeden der in
Betracht kommenden Bundesstaaten eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von der
obersten Landesfinanzbehörde des betreffenden Staates zu bestimmenden Steuerstelle zur Fest-
setzung und Einziehung des Steuerbetrags einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es
unbenommen, zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens anderweite Vereinbarung unter-
rardg zu treffen; von der Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) Mitteilung
zu machen.
(3) Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unternehmer
(Reisebureaus usw.) ist für die Steuerberechnung von den Ausgabestellen ein besonderer Auszug
zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit die ausgebende Ver—
waltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen der im Ausland aus—
gegebenen Fahrtausweise dieser Art findet die Bestimmung des 8 101 Anwendung.
(4) Die Stempelbeträge für zusammenstellbare Fahrscheinhefte usw. sowie die Ergänzungs-
steuerbeträge für Zusatzkarten sind in der Nachweisung besonders aufzuführen und zu belegen.
§* 95.
Die im § 94 Abs. 2 bezeichnete Steuerstelle prüft die Nachweisung, stellt in beiden Aus-
fertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige Anordnung.
Bleibt die Abschlagszahlung hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags-
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisung wird Beleg zum Anmeldungs-
buche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.