— 879 —
Schätzung eingesetzt waren, nicht übersteigen. Einer konsularischen Bescheinigung der neuen
Schätzung bedarf es nicht.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Schätzungen sind der Zollstelle bei Anmeldung
des Wertes der ersten Teilsendung mit der Gesamtrechnung und einer Abschrift der Rechnungen
über die abverkauften Teile vorzulegen. Gleichzeitig ist die Gesamtanmeldung (§ 17 Abs. 1)
abzugeben. der Abschriften der Gesamtrechnung und der bescheinigten Schätzung — im Falle des
Abs. 2 der geänderten Schätzung — beizufügen sind. Der auf Grund der bescheinigten Schätzung
oder — im Falle des Abs. 2 — auf Grund der geänderten Schätzung ermittelte Gesamtpreis
für den Doppelzentner wird der Wertzollberechnung zugrunde gelegt und die Abfertigung der
Teilsendung in der Gesamtanmeldung vermerkt.
(4) Hat der Durchschnittskäufer nach Abfertigung der ersten Teilsendung einen Teil abver-
kauft und dabei einen höheren als den in der Schätzung angegebenen Preis erzielt, so wird auf
seinen Antrag die Schätzung geändert. Ist ein niedrigerer als der in der Schätzung angegebene
Preis erzielt, so erfolgt die Anderung von Amts wegen bei der Rückgabe der erledigten Gesamt-
anmeldung (§ 17 Abs. 4), sofern sich nicht früher Veranlassung dazu ergibt. Beantragt der Ver-
arbeiter die Anderung, so hat er gleichzeitig der Zollstelle, die die erste Teilpost abgefertigt hat,
die Gesamtanmeldung nebst ihren Belegen sowie eine Abschrift der Rechnung über die verkauften
Teile und eine neue Schätzung in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Diese muß nach Maßgabe
des Abs. 1 bescheinigt sein, wenn nicht bereits bei Abfertigung der ersten Teilpost eine bescheinigte
Schätzung vorgelegt worden ist.
(5) Die Anderung der Schätzung erfolgt in der Weise, daß die Preise für alle nicht ver-
kauften Teile verhältnismäßig erhöht werden, wenn für den abverkauften Teil ein niedrigerer
als der Schätzungspreis erzielt worden war, und daß im entgegengesetzten Falle eine entsprechende
Ermäßigung eintritt. Letztere darf jedoch die in Abs. 2 festgesetzte Grenze nicht überschreiten.
Wird der geänderte Schätzungswert der unverkauften Teile zu dem für die abverkauften Teile
erzielten Preise hinzugerechnet, so muß sich der Betrag der Gesamtrechnung ergeben, abgesehen
von den Fällen, wo gemäß Abs. 2 nur eine beschränkte Ermäßigung zulässig war. Entsprechend
der neuen Schätzung wird der Zollzuschlag für die abgefertigten Teile neu berechnet. Der gegen-
über der neuen Berechnung zu wenig eingezahlte Zuschlagbetrag wird vom Verarbeiter ein-
gezogen. Ein von ihm zuviel gezahlter Betrag wird erstattet.
6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für selbstverarbeitende Händler (§ 5),
jedoch nicht für Kleinmengenverkäufer (§ 6). Die Kleinmengenverkäufer haben, wenn sie aus
einem Durchschnittskaufe Tabak für eigene Rechnung verzollen wollen, eine sogleich nach dem
Abschluß des Durchschnittskaufs aufgestellte Schätzung vorzulegen und die Angemessenheit der
hierbei eingesetzten Einzelpreise in der durch Abs. 1 vorgeschriebenen Weise bescheinigen zu lassen.
Für den von Kleinmengenverkäufern für eigene Rechnung zu verzollenden Teil des Durchschnitts-
kaufs gilt der in der bescheinigten Schätzung angegebene Einzelpreis als Grundpreis für die
nach § 6 Abs. 2 vorzunehmende Zollzuschlagberechnung.
E 19.
(1) Ist wegen Beanstandung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Waren oder aus sonstigen
Gründen der Kaufpreis für die ganze Lieferung oder einen Teil davon nachträglich ermäßigt
worden, so wird, wenn der Verarbeiter — bei Zigarren der Einbringer — den Preisnachlaß
durch seine Geschäftspapiere überzeugend nachweist, auf Antrag der Zollzuschlag für die Lieferung
oder, sofern erst ein Teil davon zur Verzollung gestellt war, für diesen Teil neu festgesetzt.
Ein etwa überhobener Betrag an Zollzuschlag wird erstattet.
(2) Der Zollzuschlag kann ferner neu festgesetzt werden, wenn Lieferungen zgollzuschlag-
pflichtiger Waren oder Teile davon dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, oder wenn
aus sonstigen Gründen Tabak vom Verkäufer vor der Ablieferung an den Verarbeiter zurück-
genommen wird. Die Waren, für die ein Zollnachlaß beantragt wird, sind der Zollstelle (Abs.3)
zur Feststellung der Nämlichkeit anzumelden. Wenn der Nachweis der Nämlichkeit erbracht ist,
4. Neufest-
setzung des
Zollzuschlags.
wird bei der Wiederausfuhr der Waren oder bei ihrer Aufnahme in ein Verschlußlager der er-