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von 1000 für den Doppelzentner. Sie können mündlich angemeldet werden (§ 92 des
Vereinszollgesetzes). Eine über 100 Stück hinausgehende Menge unterliegt dem Zollzuschlage nach
dem Werte.
(2) Der kleine Grenzverkehr (§ 11 Abs. 5) gilt nicht als Reise im Sinne des Absf. 1.
Zu § 2 Abs. 4 des Gesetzes.
8 26.
Q)Ausländischer Tabak darf zollzuschlagfrei nur an Inhaber von Betrieben zur Herstellung Vesreiung
zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgelassen werden. Die Amtsstelle ist befugt, bei der Ab= golzuschlage.
lassung die Vorlegung der Bescheinigung über die Betriebsanmeldung (§8 20 Abs. 3 und 4) zu 1 Abferti-
fordern. Der Bezieher hat die Eingangsanmeldungen, die Begleitscheinauszüge oder Lager-gung und Auf-
abmeldungen zur Verzollung in doppelter, die Begleitscheine II in dreifacher Ausfertigung vor= nahme in den
zulegen, in ihnen die Befreiung vom Zollzuschlage zu beantragen und sich zu verpflichten, den Betrieb.
zollbegünstigten Tabak nach der Verzollung in seinen nach Art, Ort und Hebebezirk genau zu
bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder Zigarettentabak zu verarbeiten.
(2) Auf Grund dieser Verpflichtungserklärung wird von der Vorlegung einer Wertanmeldung,
der Beibringung von Rechnungen und Schätzungen und der Feststellung und Erhebung des Zoll-
zuschlags abgesehen. Nach der Abfertigung übersendet die Zollstelle die zweite oder dritte Aus-
fertigung des Abfertigungspapiers der Hebestelle, in deren Bezirke der Tabak zu zigarettensteuer-
pflichtigen Waren verarbeitet werden soll. Die Absendung ist in der zurückbehaltenen Ausferti-
gung zu bescheinigen.
(s) Der Bezieher zollbegünstigten Tabaks hat ihn bei der Aufnahme in seinen Betrieb oder
— bei gemischten Betrieben (§ 28) — in die Betriebsabteilung zur Herstellung zigarrensteuer-
pflichtiger Erzeugnisse in dem nach den Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen zu führenden
Betriebsbuch D anzuschreiben.
(4) Die Aufnahme und die Anschreibung sind von den Aufsichtsbeamten festzustellen, nach-
dem der Hebestelle die zweiten oder dritten Stücke der Abfertigungspapiere (Abs. 2) zugegangen
sind. Ist die Aufnahme oder Anschreibung nicht erfolgt, so ist eine Verhandlung aufzunehmen,
die der Aufsichtsbeamte mit dem Abfertigungspapiere dem Hauptamt zur Einleitung des Straf-
verfahrens vorzulegen hat.
(5) Für Fehlmengen an zollbegünstigtem Tabak, die im Betriebe des Empfängers bei den
Bestandsaufnahmen festgestellt werden, kann das Hauptamt von einer Nacherhebung des Zoll-
zuschlags unter entsprechender Anwendung des § 11 des Zigarettensteuergesetzes absehen.
#26.
(1) Der Weiterverkauf zollbegünstigter Tabakblätter oder der bei ihrer Verarbeitung ent= 2. Weiter-
stehenden Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl, Tabakstaub) ist dem Hersteller zigaretten= verkauf-
steuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Hauptamts gestattet.
(2) Vor der Abgabe ist der Amssstelle eine schriftliche Anmeldung der Tabakblätter oder
der Abfälle vorzulegen. Bei der Versendung an einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Er-
zeugnisse gelten für die Form der Anmeldung und für das weitere Verfahren die Vorschriften
der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen über die Abgabe unversteuerten Zigarettentabaks
zur Verarbeitung, Behandlung usw. Der Versender hat für den Zollzuschlag — nach den Sätzen
der Abs. 3 und 4 — solange zu haften, bis die Tabakblätter oder Abfälle in den Betrieb des
Empfängers aufgenommen und in dessen Betriebsbuch angeschrieben worden sind.
(6e) Ist der Empfänger nicht Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, so ist vor der
Abgabe die Menge amtlich abzufertigen und der Zuschlag nach folgenden Sätzen zu erheben:
à) bei der Abgabe von Tabakblättern 40 v. H. des dafür vom Empfänger zu zahlenden
Preises (§§8 2, 3) nach Abzug von 85 ( Gewichtszoll für den Doppelzentner,
mindestens jedoch 23 X für den Doppelzentner;
b) bei der Abgabe von Tabakrippen sowie von Tabakmehl (Tabakstaub) — das ist
ganz feiner, mehlartiger Tabakabfall, der beim Absieben von Tabakblättern, Ziga-
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