Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Muster 1. 
(Tabakzollordnung 15.) 
Bescheinigung. 
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen.) 
Merkbuch für 19 Nr. 
  
  
Die Frnnnnnn.11111 in hat 
den Herrn : « « Konsulat 
die umseitig genannten Herren in dem unterzeichneten Amt als Verkaufs- 
vermittler für Tabak (§ 15 der Tabakzollordnung) angemeldet. 
Sie hat sich ferner verpflichtet, über die von den genannten Feme, nach dem deutschen Zoll- 
gebiet eingeführten Tabakansichtsmuster, für die die Vergünstigung des § 15 Abs. 5 der Tabak- 
Konsulat 
zollordnung beansprucht wird, jedesmal dem unterzeichneten eine zweite Ausfertigung der 
Amt 
gununusernolenm. einzureichen und ihm auf Verlangen nachträglich durch die Bücher und Schriftstücke 
die Richtigkeit der angemeldeten Anbietungspreise nachzuweisen. 
  
Diese Bescheinigung gilt nur für die Kalenderjahre 19 und ist jederzeit widerruflich. 
Ansichtsmuster'), die für die genannte Firma nach dem deutschen Zollgebiet eingeführt werden, 
sind bei dem Grenzeingangsamt endgültig zu verzollen. 
(Stempel.) 
(Unterschrift.) 
  
Wird die von den Händlern übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, so ist das gleichbedeutend mit dem Fehlen 
der sonst erforderlichen konsularischen Beglaubigung und hat die für diese Versäumnis vorgesehene Folge (Erhöhung des 
angemeldeten Wertes um 50 v. H.). 
Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Ansichtsmustern nachgewiesen wird, wird die Befugnis 
zur Verzollung gemäß § 15 der Tabakzollordnung entzogen. Die fälschliche Anmeldung von Tabak als Ansichtsmuster 
wird als Zollhinterziehung bestraft. · 
  
*) Der letzte Satz istl zu streichen, wenn die Firma nur im Zollinland einen Geschäftssitz zum Zwecke des Ver- 
kaufs von Tabak hat.
	        
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