Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 6. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wandergewerbescheine. 
S. 259. --- Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen 
der Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß. S. 260. 
  
  
  
  
(Nr. 3565.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wander- 
gewerbescheine. Vom 13. Januar 1909. 
Auf Grund des § 60 Abs. 4 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat in Ab- 
änderung der durch Bekanntmachung vom 27. November 1896, betreffend Aus- 
führungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, (Reichs-Gesetzbl. S. 745) veröffent- 
lichten Formulare B und C der Wandergewerbescheine beschlossen: 
In Ziffer 4 des Formulars B und in Ziffer 5 des Formulars C 
der Wandergewerbescheine ist, erstmalig bei den Formularen für das 
Jahr 1910, hinter dem Worte „Umherziehen“ einzuschalten: „, wenn 
die Waren gleichzeitig mitgeführt werden,“. 
Berlin, den 13. Januar 1909. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1009. 37 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1909.