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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 6.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wandergewerbescheine.
S. 259. --- Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen
der Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß. S. 260.
(Nr. 3565.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wander-
gewerbescheine. Vom 13. Januar 1909.
Auf Grund des § 60 Abs. 4 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat in Ab-
änderung der durch Bekanntmachung vom 27. November 1896, betreffend Aus-
führungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, (Reichs-Gesetzbl. S. 745) veröffent-
lichten Formulare B und C der Wandergewerbescheine beschlossen:
In Ziffer 4 des Formulars B und in Ziffer 5 des Formulars C
der Wandergewerbescheine ist, erstmalig bei den Formularen für das
Jahr 1910, hinter dem Worte „Umherziehen“ einzuschalten: „, wenn
die Waren gleichzeitig mitgeführt werden,“.
Berlin, den 13. Januar 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
Reichs- Gesetzbl. 1009. 37
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1909.