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Vorschriften
für die den Direktivbehörden obliegende Prüfung der Bücher und Belege über Zölle,
Reichssteuern und Gebühren.
Genehmigt durch Beschluß des Bundesrats vom 27. November 1913.
1. Sämtliche von den Amtsstellen geführten Bücher und die Belege über die Erhebung von
Zöllen einschließlich des Lagerausgleichs und sonstiger Zollzinsen, von Reichssteuern und Gebühren mit
alleiniger Ausnahme der statistischen Anschreibungen auf Grund mündlicher Anmeldungen und der
statistischen Anmeldescheine, die nicht als Belege für Erstattungen statistischer Gebühr zu dienen haben,
sind nach ihrem Abschluß der Direktivbehörde zur Prüfung einzureichen.
2. Die statistischen Anschreibungen auf Grund mündlicher Anmeldungen und die statistischen
Anmeldescheine, die nicht als Belege für Erstattungen von statistischer Gebühr zu dienen haben, können
die Direktivbehörden den Hauptämtern und den ihnen nachgeordneten Amtsstellen zur Prüfung über-
weisen. Es genügt, wenn diese Prüfung auf mindestens den zwanzigsten Teil der Scheine usw.
erstreckt wird.
3. Die Direktivbehörde hat von den ihr nach Ziffer 1 eingereichten Büchern und Belegen die
Einnahmebücher stets vollständig dahin zu prüfen, daß die Einnahmebeträge aus den Vorbüchern oder
Belegen richtig in die Einnahmebücher übernommen, die Bücher richtig aufgerechnet und ihre Schluß-
summen in die weiteren Nachweisungen (Einzelnachweis der Einnahmen, Verwaltungsabschlüsse, Jahres-
rechnungen, Einnahmeübersichten) richtig übertragen worden sind. Eine Einschränkung dieser Prüfung
ist unzulässig.
4. Einer vollständigen Prüfung bei der Direktivbehörde müssen ferner folgende Bücher und
Belege unterworfen werden:
a) die Nachweisungen und Belege über Abgaben--Erlasse und Herauszahlungen, welche die
den Direktivbehörden nachgeordneten Behörden selbständig bewilligt oder angewiesen haben,
b) die Branntweinabnahmebücher und die Betriebsauflagebücher,
c) die Branntweinsteuer-Abfindungsbücher, mit Ausnahme der Abteilungen für die Stoff-
besitzer und die Obstkleinbrennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von
nicht mehr als 50 Liter Alkohol,
d) die Brausteuer-Gegenbücher,
e) die Begleitschein-Ausfertigungsbücher dahin, daß die ausgefertigten Begleitscheine entweder
in der vorgeschriebenen Form als erledigt nachgewiesen oder als unerledigt übertragen
sind und die Ubertragung von einem Oberbeamten vorschriftsmäßig bescheinigt ist.
5. Für die in Ziffer 4 nicht aufgeführten Bücher und Belege sowie für die in Ziffer 4 unter c
ausgenommenen Abteilungen der Branntweinsteuer-Abfindungsbücher kann die oberste Landesfinanz-
behörde eine Einschränkung der Prüfung dahin zulassen, daß von den zu führenden Büchern nur
einzelne zusammenhängende Zeit= oder Buchabschnitte, die zusammen für jedes Buch aber mindestens
oin Viertel der Gesamteintragungen ausmachen müssen, durch genaue Prüfung sämtlicher Eintragungen
und der dazu gehörigen Vorbücher und Belege und durch Nachrechnung der Belege vollständig bei der
Direktivbehörde geprüft werden.
Soweit eine vollständige Prüfung dieser Bücher oder Belege sowie der Abfindungsbücher durch
an der Abfertigung oder Führung der betreffenden Bücher nicht beteiligte Beamte stattgefunden hat,
kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde die Direktivbehörde die bei ihr vorzunehmende
Prüfung weiter bis auf ein Zehntel in jedem Abgabenzweige herabsetzen.
6. Die Auswahl der einer eingeschränkten Prüfung zu unterziehenden Bücher kann von der
obersten Landesfinanzbehörde den Direktivbehörden überlassen werden. Die Entscheidung, ob und in
welchem Umfang die Prüfung einzuschränken ist, hat erst kurz vor Beginn der Prüfung und nachdem
die Bücher und Belege bei der Direktivbehörde eingetroffen sind, zu erfolgen.
7. Zeigen sich bei der eingeschränkten Prüfung auffallende Fehler oder Nachlässigkeiten oder
sonstige erhebliche Anstände, so muß eine umfassendere, nach Umständen eine vollständige Prüfung
sämtlicher Bücher und Belege der in Betracht kommenden Amtsstelle angeordnet werden.