Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Vorschriften 
für die den Direktivbehörden obliegende Prüfung der Bücher und Belege über Zölle, 
Reichssteuern und Gebühren. 
Genehmigt durch Beschluß des Bundesrats vom 27. November 1913. 
1. Sämtliche von den Amtsstellen geführten Bücher und die Belege über die Erhebung von 
Zöllen einschließlich des Lagerausgleichs und sonstiger Zollzinsen, von Reichssteuern und Gebühren mit 
alleiniger Ausnahme der statistischen Anschreibungen auf Grund mündlicher Anmeldungen und der 
statistischen Anmeldescheine, die nicht als Belege für Erstattungen statistischer Gebühr zu dienen haben, 
sind nach ihrem Abschluß der Direktivbehörde zur Prüfung einzureichen. 
2. Die statistischen Anschreibungen auf Grund mündlicher Anmeldungen und die statistischen 
Anmeldescheine, die nicht als Belege für Erstattungen von statistischer Gebühr zu dienen haben, können 
die Direktivbehörden den Hauptämtern und den ihnen nachgeordneten Amtsstellen zur Prüfung über- 
weisen. Es genügt, wenn diese Prüfung auf mindestens den zwanzigsten Teil der Scheine usw. 
erstreckt wird. 
3. Die Direktivbehörde hat von den ihr nach Ziffer 1 eingereichten Büchern und Belegen die 
Einnahmebücher stets vollständig dahin zu prüfen, daß die Einnahmebeträge aus den Vorbüchern oder 
Belegen richtig in die Einnahmebücher übernommen, die Bücher richtig aufgerechnet und ihre Schluß- 
summen in die weiteren Nachweisungen (Einzelnachweis der Einnahmen, Verwaltungsabschlüsse, Jahres- 
rechnungen, Einnahmeübersichten) richtig übertragen worden sind. Eine Einschränkung dieser Prüfung 
ist unzulässig. 
4. Einer vollständigen Prüfung bei der Direktivbehörde müssen ferner folgende Bücher und 
Belege unterworfen werden: 
a) die Nachweisungen und Belege über Abgaben--Erlasse und Herauszahlungen, welche die 
den Direktivbehörden nachgeordneten Behörden selbständig bewilligt oder angewiesen haben, 
b) die Branntweinabnahmebücher und die Betriebsauflagebücher, 
c) die Branntweinsteuer-Abfindungsbücher, mit Ausnahme der Abteilungen für die Stoff- 
besitzer und die Obstkleinbrennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 
nicht mehr als 50 Liter Alkohol, 
d) die Brausteuer-Gegenbücher, 
e) die Begleitschein-Ausfertigungsbücher dahin, daß die ausgefertigten Begleitscheine entweder 
in der vorgeschriebenen Form als erledigt nachgewiesen oder als unerledigt übertragen 
sind und die Ubertragung von einem Oberbeamten vorschriftsmäßig bescheinigt ist. 
5. Für die in Ziffer 4 nicht aufgeführten Bücher und Belege sowie für die in Ziffer 4 unter c 
ausgenommenen Abteilungen der Branntweinsteuer-Abfindungsbücher kann die oberste Landesfinanz- 
behörde eine Einschränkung der Prüfung dahin zulassen, daß von den zu führenden Büchern nur 
einzelne zusammenhängende Zeit= oder Buchabschnitte, die zusammen für jedes Buch aber mindestens 
oin Viertel der Gesamteintragungen ausmachen müssen, durch genaue Prüfung sämtlicher Eintragungen 
und der dazu gehörigen Vorbücher und Belege und durch Nachrechnung der Belege vollständig bei der 
Direktivbehörde geprüft werden. 
Soweit eine vollständige Prüfung dieser Bücher oder Belege sowie der Abfindungsbücher durch 
an der Abfertigung oder Führung der betreffenden Bücher nicht beteiligte Beamte stattgefunden hat, 
kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde die Direktivbehörde die bei ihr vorzunehmende 
Prüfung weiter bis auf ein Zehntel in jedem Abgabenzweige herabsetzen. 
6. Die Auswahl der einer eingeschränkten Prüfung zu unterziehenden Bücher kann von der 
obersten Landesfinanzbehörde den Direktivbehörden überlassen werden. Die Entscheidung, ob und in 
welchem Umfang die Prüfung einzuschränken ist, hat erst kurz vor Beginn der Prüfung und nachdem 
die Bücher und Belege bei der Direktivbehörde eingetroffen sind, zu erfolgen. 
7. Zeigen sich bei der eingeschränkten Prüfung auffallende Fehler oder Nachlässigkeiten oder 
sonstige erhebliche Anstände, so muß eine umfassendere, nach Umständen eine vollständige Prüfung 
sämtlicher Bücher und Belege der in Betracht kommenden Amtsstelle angeordnet werden.
	        
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