IV. Amerika. 1065 177. Chile.
3. die Elementarschulen und die übrigen Erziehungsinstitute, welche aus städtischen
Mitteln erhalten werden, zu überwachen;
4. die Hospitäler, Asyle, Findelhäuser, Besserungsanstalten und andere charitative
Institute gemäß den vorgeschriebenen Bestimmungen zu überwachen;
5. den Bau und die Reparatur der Straßen, Brücken und anderen öffentlichen
Bauwerke, welche notwendig, nützlich oder künstlerisch wertvoll sind und durch
städtische Mittel erhalten werden, zu überwachen;
6. das städtische Vermögen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verwalten
und zu verwenden;
7. das Verhältnis der Höhe der Steuern und der Zahl der Rekruten und Ersatzleute,
welche der Kommune zugeteilt sind, festzusetzen, und zwar in solchen Fällen,
in denen das Gesetz diese Aufgabe nicht anderen Personen oder Behörden zugewiesen
hat;
8. an den Kongreß jährlich durch die Intendanten und den Präsidenten der
Republik solche Petitionen zu richten, welche in Beziehung stehen zu Sachen, die das
allgemeine Wohl des Staates oder das besondere Interesse des Departements betreffen,
vor allem in Ansehung von außerordentlichen Ausgaben, welche erforderlich sind
für die Errichtung neuer Bauwerke von öffentlichem Nutzen für das Departement
oder zur Reparatur bestehender Bauwerke;
9. der höchsten Verwaltungsbehörde oder der obersten Behörde der Provinz
oder des Departements solche Verwaltungsmaßregeln vorzuschlagen, welche zum
allgemeinen Wohl des Departements dienen;
10. kommunale Beschlüsse über die erwähnten Gegenstände zu fassen und sie
durch die Intendanten der Billigung des Präsidenten der Republik vorzulegen, nach
Anhörung des Staatsrates.
Art. 120. Keine Zustimmung und kein Beschluß des Stadtrates, welcher nicht
den Gesetzen gemäß erfolgt ist, kann in Wirksamkeit ‘treten, ohne daß er zur Kenntnis
des Gouverneurs oder des Subdelegaten gelangt ist; letztere Personen können seine
Ausführung suspendieren, wenn sie der Meinung sind, daß er der öffentlichen Ordnung
zuwiderläuft.
Art. 121. Alle Kommunalämter sind öffentliche Pflichten, und niemand kann
die Übernahme derselben verweigern außer aus Gründen, die das Gesetz bezeichnet.
Art. 122. Ein besonderes Gesetz soll die innere Verwaltung regeln und die
Befugnisse aller Beamten der Provinzialverwaltung und die Weise der Ausübung
ihrer Funktionen bestimmen.
Kapitel IX.
Von den Garantien der Sicherheit und des Eigentums,
Art. 123. In Chile gibt es keine Sklaven, und der, welcher chilenisches Gebiet
betritt, wird hierdurch frei. Sklavenhandel darf durch keinen Chilenen getrieben
werden. Der Ausländer, welcher ihn betreibt, darf nicht in Chile wohnen oder naturalisiert
werden.
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