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B. Der § 10 Nr. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt mit Wirkung vom 1. Januar
1913 ab für
die bei der Landesversicherungsanstalt Berlin beschäftigten Supernumerare, so lange sie
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.
C. Der § 9 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt vom 1. Januar 1913 ab für
1. die Beamten der Sparkasse zu Jena,
2. den an der katholischen Pfarrkirche St. Pantaleon in der Schnurgasse zu Cöln angestellten
Oberküster,
3. den Kirchner und den Glöckner der evangelisch -lutherischen Kirchengemeinde in Greiz,
wenn ihnen mindestens die im § 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind.
Berlin, den 11. März 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Bekanutmachung,,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 3 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Februar 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 3
der Reichsversicherungsordnung beschlossen,
daß die §§ 1234, 1235 Nr. 1, 56 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung vom
1. Januar 1912 ab für die Beamten und Bediensteten des Fürstlich Schaumburg--Lippischen
Hofes und der Fürstlichen Domanialverwaltung gelten.
Berlin, den 8. März 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
5. Polizei wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
2 Name und Stand Aller und Heimat # Grund Behörde, welche die Da
x 5 Ausweisung t.
Z der Bestrafung. Ausweisungs-
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses.
1 2 I a 5 6
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs.
1 Balentino Cossaro, geboren am 12. November 1883 zu schwerer Diebstahl Königlich Preußischer 15. Februar
Erdarbeiter, Castiglione di Strada, Provinz Udine, (3 Jahre Zuchthaus, Regierungspräsident zu 1913.
Italien, italienischer Staatsange- lant Erkenntnis vom Cassel,
höriger, 18. März 1910),