Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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3.  Herz,  Leber,  Lunge,  Milz,  gekochte  Kutteln,  Blut-(Grieben-hwurst,  gewöhnliche  Leberwurst
  und  gewöhnliche  Fleischwurst  Fleischmarken  in  Höhe  von  50  Gramm,
1.  von  allem  übrigen  Fleisch,  Fleisch=  und  Wurstwaren,  von  Speck,  Dürrfleisch,  Briesle,
Hirn  und  Nieren  Fleischmarken  in  Höhe  von  100  Gramm.
Wird  Fleisch  zubereitet  verabfolgt,  so  sind  Fleischmarken  in  derjenigen  Höhe  abzugeben,
welche  dem  Gewicht  des  rohen  Fleisches  entspricht.
Beim  Verkauf  von  Wild  oder  Geflügel  im  Fell  oder  in  Federn  wird  folgendes  Durch
schnittsgewicht  in  Anrechnung  gebracht:

für  einen  Hasen  1  000  Gramm,
für  eine  Gans  2000  „
für  eine  Eute  800  „
für  ein  Huhn  (Heune)  600  „
für  einen  Hahn  .  100  „

§  18  erhält  folgende  Fassung:

Jäger  dürfen  Hasen,  Rot-,  Dam-,  Schvarz=  und  Rehwild  (Wildbret)  nur  an  den
Kommunalverband  des  Jagdorts  oder  ihres  Wohnsitzes  und  an  die  von  einem  Bezirksamt
zugelassenen  Wildbrethändler  veräußern.  Für  den  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  darf
der  Jäger  unter  Anrechnung  auf  den  ihm  zustehenden  Fleischverbrauch  Wildbret  zurückbehalten,
wobei  hinsichtlich  der  Bewertung  die  Bestimmung  des  §  16  Anwendung  findet.  Von  der
Zurückbehaltung  hat  der  Jäger  dem  Kommunalverband  seines  Wohnorts  oder  der  von  ihm
bezeichneten  Stelle  Anzeige  zu  erstatten.  Falls  er  nicht  Selbstversorger  im  Sinne  des  §.  12
ist,  hat  er  die  entsprechenden  Fleischmarken  abzuliefern.

Im  übrigen  hat  der  Jäger  alles  erlegte  Wildbret  mit  Ausnahme  des  Wildaufbruchs  und
der  Wildköpfe  an  den  Kommunalverband  des  Jagdorts  oder  seines  Wohnorts  oder  an  einen
für  den  Handel  mit  Wild  zugelassenen  Wildbrethändler  gegen  Bezahlung  des  für  den  ersten
Verkauf  des  Wildes  festgesetzten  Höchstpreises  abzuliefern.

Über  das  empfangene  Wild  haben  die  Kommunalverbände  Bescheinigungen  und  die  Wildbrethändler
  Fleischbezugsscheine  dem  Jäger  auszuhändigen.  Mit  Zustimmung  des  Kommunal-=verbands
  des  Jagdortes  kann  die  Ablieferung  ausnahmsweise  auch  gegen  Fleischbezugsscheine
an  in  der  Nähe  des  Jagdortes  gelegene  Wirtschaften  erfolgen.

Geflügelhalter  dürfen  Gänse,  Euten  und  Hühner  nur  an  den  Kommunalverband  ihres
Wohnortes,  an  einen  vom  Bezirksamt  ihres  Wohnortes  zugelassenen  Aufkäufer  für  Geflügel
oder  an  einen  von  einem  Bezirksamt  zugelassenen  Geflügelhändler  veräußern.  Gäuse,  Enten
und  Hühner  können  außerdem  durch  Geflügelhalter  oder  deren  Beauftragte  auf  dem  Wochen
markt  feilgehalten  werden.  Über  das  empfangene  Geflügel  haben  die  Kommunalverbände
Bezugsscheine  und  die  zugelassenen  Aufkäufer  und  Geflügelhändler  Fleischbezugsscheine  dem
Geflügelhalter  auszuhändigen.

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