Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anlage  1.

Mustersatzung  für  allgemeine  Ortskrankenkassen.)

Vorbemerkungen.

1.  Der  Entwurf  soll  für  die  Aufstellung  der  Satzungen  für  allgemeine  Ortskrankenkassen
nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  eine  Anleitung  geben.  Sein  Inhalt
ist  in  keiner  Weise  verbindlich,  weder  für  diejenigen,  welchen  die  Errichtung  oder  Anderung
der  Kassensatzungen  obliegt,  noch  für  die  Behörden,  denen  die  Genehmigung  zusteht.  Bei  der
großen  Verschiedenheit  der  Verhältnisse,  auf  die  bei  der  Errichtung  von  Kassensatzungen  Rücksicht
zu  nehmen  ist,  ist  der  Entwurf  nicht  ohne  weiteres  für  jede  Kasse  verwendbar.  Vielmehr
ist  jede  Bestimmung  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  unverändert  in  die  Satzung  für  die  Kasse
aufgenommen  werden  kann.  Die  dem  Entwurfe  beigegebenen  Erläuterungen  werden  diese
Prüfung  erleichtern.

2.  Bei  der  Aufstellung  des  Entwurfs  ist  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,  daß  neben
der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  für  ihren  Bezirk  eine  Landkrankenkasse  errichtet  ist.

3.  Der  Entwurf  wird  auch  für  eine  besondere  Ortskrankenkasse,  die  den  Antrag  auf  Zulassung
  stellen  will  (§§  239  ff.  der  Reichsversicherungsordnung),  bei  Neubearbeitung  ihrer  Satzung
eine  ausreichende  Anleitung  geben.  Dabei  ist  insbesondere  zu  beachten,  daß  der  Mitgliederkreis
auf  diejenigen  Versicherten  beschränkt  bleibt,  für  welche  die  Kasse  besteht  (§  243  der  Reichsversicherungsordnung),
  und  daß  die  satzungsmäßigen  Leistungen  denen  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse
  des  Bezirkes  mindestens  gleichwertig  sein  müssen  (§§  240,  259  bis  263  der  Reichsversicherungsordnung).
  Bei  den  besonderen  Ortskrankenkassen  ist  die  neue  Satzung  vom  Vorstand  aufzustellen
und  von  der  Generalversammlung  mit  Stimmenmehrheit  zu  beschließen.

4.  Was  durch  gesetzliche  Vorschrift  in  der  Weise  geregelt  ist,  daß  den  Kassensatzungen  ein
Spielraum  für  besondere  Bestimmungen  nicht  bleibt  —  z.  B.  die  Vorschriften  über  die  Beaufsichtigung
  und  Auflösung  der  Kassen  —,  ist  in  die  Mustersatzung  nur  soweit  aufgenommen,  als
es  notwendig  erschien,  um  das  Verständnis  der  Bestimmungen  zu  sichern  oder  den  Kassenmitgliedern
  eine  ausreichende  Kenntnis  ihrer  Rechte  und  Pflichten  zu  vermitteln.  Wo  es  für  zweckmäßig
  erachtet  wird,  die  Satzung  in  dieser  Beziehung  zu  vervollständigen  oder  noch  mehr  zu
vereinfachen,  werden  die  erforderlichen  Ergänzungen  oder  Streichungen  an  der  Hand  der  Erläuterungen
  leicht  ausführbar  sein.

5.  Die  Klammern  [ ]( )  im  Texte  der  Mustersatzung  deuten,  soweit  sie  nicht  besonders  erläutert
  werden,  an,  daß  die  in  Klammern  eingeschlossenen  Worte  beibehalten  oder  gestrichen
werden  können  oder  daß  unter  den  mehreren  in  Klammern  eingeschlossenen  Fassungen  zu
wählen  ist.

6.  Soweit  eine  Zahl  oder  Zeitbestimmung  in  Klammern  im  Texte  angegeben  ist,  stellt  sie
in  der  Regel  die  zulässige  obere  Grenze  dar.

7.  Es  empfiehlt  sich,  die  in  der  Satzung  angeführten  Paragraphen  der  Reichsversicherungsordnung
  in  Fußnoten  unter  dem  Texte  der  Satzung  wörtlich  abzudrucken.

 

*)  Die  hinter  den  Paragraphen  eingeklammerten  Zahlen  sind  die  Paragraphen  des  früheren  Musterstatuts
für  Ortskrankenkassen.