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Satzung
der
allgemeinen Ortskrankenkassen - -
in
Auf Grund der §§ 231, 320 der Reichsversicherungsordnung errichtet der Gemeinde- §§ 526, 627 R. B. D.
verband (die Gemeinde) (der Zweckverbnnnygad .. .. nach Anhören beteiligter
Arbeitgeber und Versicherter die nachstehende Satzung.
[Auf Grund der §§ 231, 320 der Reichsversicherungsordnung wird die gemeinsame Art. 15 E.G.
Ortskrankenkasse nach Artikel 15 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung
(Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 839) zur allgemeinen Ortskrankenkasse ausgestaltet. Zu diesem
Zwecke wird die nachstehende geänderte Satzung erlassen. .
Sie tritt vom 1. Januar 1914 ab an die Stelle des bisher geltenden Statuts. Für Art. 30 E.G.
Versicherungsfälle, in denen an diesem Tage die Leistungspflicht der Keankenkass nach dem alten
Rechte fortdauert, gelten von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen, soweit sie für den
Berechtigten günstiger sind.]
1. Name, Umfang und Sitz der Kasse.
§ 1 (1).
1 Unter dem Namen:
Allgemeine Ortskrankenkasse . ... § 321 R. B. D.
wird für den Bezirk des Gemeindeverbandses (der Gemeinde )
(des Zweckverbandes ) eine allgemeine Ortskrankenkasse errichtet
oder
Die gemeinsame Ortskrankenkasse führt fortan den Namen: Allgemeine Ortskrankenkasse
. . ..
II Sie umfaßt die im § 165 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen mit § 235 R. B. D.
Ausnahme der in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, der Dienstboten, der im Wandergewerbe
Beschäftigten, der Hausgewerbetreibenden und ihrer hausgewerblich Beschäftigten sowie
der übrigen Landkassenpflichtigen (§ 236 der Reichsversicherungsordnung). Auch die in der
Gärtnerei, im Friedhofsbetrieb, in Park= und Gartenpflege Beschäftigten gehören der allgemeinen
Ortskrankenkasse dann an, wenn sie nicht in Teilen landwirtschaftlicher Betriebe tätig sind.
Zum Eingang. Abs. 1 regelt den Fall der Neueinrichtung einer allgemeinen Ortskrankenkasse.
Abs. 2 und 3 kommen in Frage, wenn eine gemeinsame Ortskrankenkasse zur allgemeinen Ortskrankenkasse
ausgestaltet wird (Artikel 15 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts (§ 324 der Reichsversicherungsordnung)
und in gewissen Punkten seiner Zustimmung. Soll dieser Vorschrift gedacht werden, so ist ein Zusatz „mit Genehmigung
und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Oberversicherungsamts“ aufzunehmen.
Will eine bestehende Ortskrankenkasse den Antrag auf Zulassung stellen, so find die Vorschriften der Artikel
17 bis 21 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung und die §§ 239 ff. der Reichsversicherungsordnung
zu beachten. In diesem Falle kann die Kasse andere und höhere, bisher zulässige Leistungen beibehalten, als § 179
der Reichsversicherungsordnung zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben deckt, ohne die gesetzlichen Höchstbeiträge zu überschreiten
(§ 257 der Reichsversicherungsordnung). Der Antrag ist beim Versicherungsamte zu stellen. Die Entscheidung
trifft das Oberversicherungsamt.
Zu § 1. Im allgemeinen wird der Kassenbezirk mit dem Bezirke des Versicherungsamts zusammenfallen
(Kommissionsbericht S. 129).
Den Bezirk der Kassen und den Kreis ihrer Mitglieder muß die Kassensatzung ersehen lassen (§ 321 Abs. 1
der Reichsversicherungsordnung).
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