Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Satzung
der
allgemeinen  Ortskrankenkassen  -  -

in

Auf  Grund  der  §§  231,  320  der  Reichsversicherungsordnung  errichtet  der  Gemeinde-  §§ 526,  627  R.  B.  D.
verband  (die  Gemeinde)  (der  Zweckverbnnnygad  ..  ..  nach  Anhören  beteiligter
Arbeitgeber  und  Versicherter  die  nachstehende  Satzung.

[Auf  Grund  der  §§  231,  320  der  Reichsversicherungsordnung  wird  die  gemeinsame  Art.  15  E.G.
Ortskrankenkasse  nach  Artikel  15  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
  (Reichs-Gesetzbl.  1911  S.  839)  zur  allgemeinen  Ortskrankenkasse  ausgestaltet.  Zu  diesem
Zwecke  wird  die  nachstehende  geänderte  Satzung  erlassen.  .

Sie  tritt  vom  1.  Januar  1914  ab  an  die  Stelle  des  bisher  geltenden  Statuts.  Für  Art.  30  E.G.
Versicherungsfälle,  in  denen  an  diesem  Tage  die  Leistungspflicht  der  Keankenkass  nach  dem  alten
Rechte  fortdauert,  gelten  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  neuen  Bestimmungen,  soweit  sie  für  den
Berechtigten  günstiger  sind.]

1.  Name,  Umfang  und  Sitz  der  Kasse.

§  1  (1).
1  Unter  dem  Namen:
Allgemeine  Ortskrankenkasse  .  ...  §  321  R.  B.  D.
wird  für  den  Bezirk  des  Gemeindeverbandses  (der  Gemeinde  )
(des  Zweckverbandes  )  eine  allgemeine  Ortskrankenkasse  errichtet
oder
Die  gemeinsame  Ortskrankenkasse  führt  fortan  den  Namen:  Allgemeine  Ortskrankenkasse

  .  .  ..

II  Sie  umfaßt  die  im  §  165  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Personen  mit  §  235  R.  B.  D.
Ausnahme  der  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  Beschäftigten,  der  Dienstboten,  der  im  Wandergewerbe
  Beschäftigten,  der  Hausgewerbetreibenden  und  ihrer  hausgewerblich  Beschäftigten  sowie
der  übrigen  Landkassenpflichtigen  (§  236  der  Reichsversicherungsordnung).  Auch  die  in  der
Gärtnerei,  im  Friedhofsbetrieb,  in  Park=  und  Gartenpflege  Beschäftigten  gehören  der  allgemeinen
Ortskrankenkasse  dann  an,  wenn  sie  nicht  in  Teilen  landwirtschaftlicher  Betriebe  tätig  sind.

 

Zum  Eingang.  Abs.  1  regelt  den  Fall  der  Neueinrichtung  einer  allgemeinen  Ortskrankenkasse.

Abs.  2  und  3  kommen  in  Frage,  wenn  eine  gemeinsame  Ortskrankenkasse  zur  allgemeinen  Ortskrankenkasse
ausgestaltet  wird  (Artikel  15  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung

Die  Satzung  bedarf  der  Genehmigung  des  Oberversicherungsamts  (§  324  der  Reichsversicherungsordnung)
und  in  gewissen  Punkten  seiner  Zustimmung.  Soll  dieser  Vorschrift  gedacht  werden,  so  ist  ein  Zusatz  „mit  Genehmigung
  und,  soweit  erforderlich,  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts“  aufzunehmen.

Will  eine  bestehende  Ortskrankenkasse  den  Antrag  auf  Zulassung  stellen,  so  find  die  Vorschriften  der  Artikel
17  bis  21  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  und  die  §§  239  ff.  der  Reichsversicherungsordnung
zu  beachten.  In  diesem  Falle  kann  die  Kasse  andere  und  höhere,  bisher  zulässige  Leistungen  beibehalten,  als  §  179

der  Reichsversicherungsordnung  zuläßt,  wenn  sie  ihre  Ausgaben  deckt,  ohne  die  gesetzlichen  Höchstbeiträge  zu  überschreiten

  (§  257  der  Reichsversicherungsordnung).  Der  Antrag  ist  beim  Versicherungsamte  zu  stellen.  Die  Entscheidung
trifft  das  Oberversicherungsamt.

Zu  §  1.  Im  allgemeinen  wird  der  Kassenbezirk  mit  dem  Bezirke  des  Versicherungsamts  zusammenfallen
(Kommissionsbericht  S.  129).

Den  Bezirk  der  Kassen  und  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  muß  die  Kassensatzung  ersehen  lassen  (§  321  Abs.  1
der  Reichsversicherungsordnung).

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