Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anlage 1. 
Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.) 
Vorbemerkungen. 
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung der Satzungen für allgemeine Ortskrankenkassen 
nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung eine Anleitung geben. Sein Inhalt 
ist in keiner Weise verbindlich, weder für diejenigen, welchen die Errichtung oder Anderung 
der Kassensatzungen obliegt, noch für die Behörden, denen die Genehmigung zusteht. Bei der 
großen Verschiedenheit der Verhältnisse, auf die bei der Errichtung von Kassensatzungen Rücksicht 
zu nehmen ist, ist der Entwurf nicht ohne weiteres für jede Kasse verwendbar. Vielmehr 
ist jede Bestimmung darauf zu prüfen, ob sie unverändert in die Satzung für die Kasse 
aufgenommen werden kann. Die dem Entwurfe beigegebenen Erläuterungen werden diese 
Prüfung erleichtern. 
2. Bei der Aufstellung des Entwurfs ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß neben 
der allgemeinen Ortskrankenkasse für ihren Bezirk eine Landkrankenkasse errichtet ist. 
3. Der Entwurf wird auch für eine besondere Ortskrankenkasse, die den Antrag auf Zu- 
lassung stellen will (§8 239 ff. der Reichsversicherungsordnung), bei Neubearbeitung ihrer Satzung 
eine ausreichende Anleitung geben. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß der Mitgliederkreis 
auf diejenigen Versicherten beschränkt bleibt, für welche die Kasse besteht (§ 243 der Reichs- 
versicherungsordnung), und daß die satzungsmäßigen Leistungen denen der allgemeinen Ortskranken- 
kasse des Bezirkes mindestens gleichwertig sein müssen (§§ 240, 259 bis 263 der Reichsversicherungs- 
ordnung). Bei den besonderen Ortskrankenkassen ist die neue Satzung vom Vorstand aufzustellen 
und von der Generalversammlung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. 
4. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den Kassensatzungen ein 
Spielraum für besondere Bestimmungen nicht bleibt — z. B. die Vorschriften über die Beauf- 
sichtigung und Auflösung der Kassen —, ist in die Mustersatzung nur soweit aufgenommen, als 
es notwendig erschien, um das Verständnis der Bestimmungen zu sichern oder den Kassenmit- 
gliedern eine ausreichende Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für zweck- 
mäßig erachtet wird, die Satzung in dieser Beziehung zu vervollständigen oder noch mehr zu 
vereinfachen, werden die erforderlichen Ergänzungen oder Streichungen an der Hand der Er- 
läuterungen leicht ausführbar sein. 
5. Die Klammern () im Texte der Mustersatzung deuten, soweit sie nicht besonders er- 
läutert werden, an, daß die in Klammern eingeschlossenen Worte beibehalten oder gestrichen 
werden können oder daß unter den mehreren in Klammern eingeschlossenen Fassungen zu 
wählen ist. 
6. Soweit eine Zahl oder Zeitbestimmung in Klammern im Texte angegeben ist, stellt sie 
in der Regel die zulässige obere Grenze dar. 
7. Es empfiehlt sich, die in der Satzung angeführten Paragraphen der Reichsversicherungs- 
ordnung in Fußnoten unter dem Texte der Satzung wörtlich abzudrucken. 
  
*) Die hinter den Paragraphen eingeklammerten Zahlen sind die Paragraphen des früheren Musterstatuts 
für Ortskrankenkassen.
	        
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