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Anlage 1.
Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.)
Vorbemerkungen.
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung der Satzungen für allgemeine Ortskrankenkassen
nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung eine Anleitung geben. Sein Inhalt
ist in keiner Weise verbindlich, weder für diejenigen, welchen die Errichtung oder Anderung
der Kassensatzungen obliegt, noch für die Behörden, denen die Genehmigung zusteht. Bei der
großen Verschiedenheit der Verhältnisse, auf die bei der Errichtung von Kassensatzungen Rücksicht
zu nehmen ist, ist der Entwurf nicht ohne weiteres für jede Kasse verwendbar. Vielmehr
ist jede Bestimmung darauf zu prüfen, ob sie unverändert in die Satzung für die Kasse
aufgenommen werden kann. Die dem Entwurfe beigegebenen Erläuterungen werden diese
Prüfung erleichtern.
2. Bei der Aufstellung des Entwurfs ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß neben
der allgemeinen Ortskrankenkasse für ihren Bezirk eine Landkrankenkasse errichtet ist.
3. Der Entwurf wird auch für eine besondere Ortskrankenkasse, die den Antrag auf Zu-
lassung stellen will (§8 239 ff. der Reichsversicherungsordnung), bei Neubearbeitung ihrer Satzung
eine ausreichende Anleitung geben. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß der Mitgliederkreis
auf diejenigen Versicherten beschränkt bleibt, für welche die Kasse besteht (§ 243 der Reichs-
versicherungsordnung), und daß die satzungsmäßigen Leistungen denen der allgemeinen Ortskranken-
kasse des Bezirkes mindestens gleichwertig sein müssen (§§ 240, 259 bis 263 der Reichsversicherungs-
ordnung). Bei den besonderen Ortskrankenkassen ist die neue Satzung vom Vorstand aufzustellen
und von der Generalversammlung mit Stimmenmehrheit zu beschließen.
4. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den Kassensatzungen ein
Spielraum für besondere Bestimmungen nicht bleibt — z. B. die Vorschriften über die Beauf-
sichtigung und Auflösung der Kassen —, ist in die Mustersatzung nur soweit aufgenommen, als
es notwendig erschien, um das Verständnis der Bestimmungen zu sichern oder den Kassenmit-
gliedern eine ausreichende Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für zweck-
mäßig erachtet wird, die Satzung in dieser Beziehung zu vervollständigen oder noch mehr zu
vereinfachen, werden die erforderlichen Ergänzungen oder Streichungen an der Hand der Er-
läuterungen leicht ausführbar sein.
5. Die Klammern () im Texte der Mustersatzung deuten, soweit sie nicht besonders er-
läutert werden, an, daß die in Klammern eingeschlossenen Worte beibehalten oder gestrichen
werden können oder daß unter den mehreren in Klammern eingeschlossenen Fassungen zu
wählen ist.
6. Soweit eine Zahl oder Zeitbestimmung in Klammern im Texte angegeben ist, stellt sie
in der Regel die zulässige obere Grenze dar.
7. Es empfiehlt sich, die in der Satzung angeführten Paragraphen der Reichsversicherungs-
ordnung in Fußnoten unter dem Texte der Satzung wörtlich abzudrucken.
*) Die hinter den Paragraphen eingeklammerten Zahlen sind die Paragraphen des früheren Musterstatuts
für Ortskrankenkassen.