Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 50. 
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die Krankenordnung (5 98) sowie die Anordnungen 
des behandelnden Arztes zu befolgen. Wegen Ubertretungen kann der Vorstand der Kasse 
Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Ubertretungsfall 
festsetzen. 
§ 51. 
1 Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit Ablauf jeder Woche 
nach näherer Bestimmung des Vorstandes ausgezahlt. 
1 Das Krankengeld wird gezahlt an jedem (Sonnabend) für die abgelaufene Woche in 
der Regel gegen Vorlegung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins, in welchem die 
Zeit, während welcher der Erkrankte arbeitsunfähig war, angegeben sein muß. Fällt der Zahltag 
auf einen (Sonn= oder) Feiertag, so wird am vorhergehenden Werktag gezahlt. 
I Im ersten Rrankenschein ist der Tag des Beginns der Krankheit anzugeben, ebenso in 
den ersten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit aus- 
gestellten Krankenscheinen der Tag dieses Beginns und Wiedereintritts. 
IV. Für erkrankte Mitglieder, die in ein Krankenhaus aufgenommen sind, wird der Kranken- 
schein durch den Krankenhausarzt ausgestellt. 
Für Mitglieder, die nach § 16 freiwillig in der Kasse verbleiben und sich nicht in dem 
im § 31 bezeichneten Bezirk (und den benachbarten Gemeinden ) aufhalten, müssen die 
Krankenscheine von einem approbierten Arzte oder Zahnarzt ausgestellt (und von der Gemeinde- 
behörde des Aufenthaltsorts beglaubigt) sein. (Dem ersten Krankenschein ist eine Erklärung des 
Versicherten darüber beizufügen, ob er nicht gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung 
Krankengeld bezieht.) 
. Das Wochengeld wird gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Standesamts über die 
Eintragung des Geburtsfalls gezahlt. 
VI (Das Stillgeld und das Schwangerengeld wird gegen Vorlegung eines ärztlichen Zeug- 
nisses gezahlt.) 6Q 
*s# 52. 
Die im § 51 bezeichneten Barleistungen werden an das Kassenmitglied oder an einen 
Bevollmächtigten gezahlt, sofern das Mitglied nicht die Ubersendung durch die Post auf seine 
Zu § 51. Hier hat die Satzung der Kasse nähere Bestimmungen aufzunehmen. Wegen der Leistungen 
an Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, zu vergleichen § 219 der Reichsversicherungsordnung. 
Wegen der Leistungen an Versicherte, die während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des 
Kassenbezirkes erkranken, zu vergleichen § 220 der Reichsversicherungsordnung. 
Wegen der Leistungen an Versicherte, die im Ausland erkranken, zu vergleichen § 221 der Reichsversiche- 
rungsordnung. 
Die Zahlung der Barleistungen muß nach § 210 der Reichsversicherungsordnung mit Ablauf jeder Woche 
bewirkt werden. An welchem BWochentage sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu bestimmen. 
Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes der Kasse nicht tunlich erscheint, die Bezahlung 
des Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins abhängig zu 
machen — namentlich wenn es sich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden 
Arztes empfiehlt, nicht bei allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Be- 
zahlung des Krankengeldes zu machen —, so kann der erforderliche Schutz der Kasse gegen Übervorteilung durch 
Simulation usw. dadurch geschaffen werden, daß die sofortige Anzeige der Erkrankung und der Wiedergenesung 
an den Vorstand oder den örtlichen Kontrollbeamten in der Satzung angeordnet und in der Krankenordnung (§ 98) 
für genaue Krankenkontrolle durch zu bestellende Kontrollbeamte gesorgt wird. 
Ob im übrigen die Auszahlung der Barleistungen auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß 
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältuisse, des Umfanges der Kasse usw. erwogen werden. 
Ist der Erkrankte Mitglied einer anderen Land-, Orts-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse oder einer 
knappschaftlichen Krankenkasse geworden, so ist seine Mitgliedschaft erloschen und die weitere Leistung von der 
anderen Kasse zu übernehmen & 212, 312, 500 der Reichsversicherungsordnung). Erhält er gleichzeitig Kranken- 
geld aus einer anderen Versicherung, so finden die Vorschriften über Doppelversicherung Anwendung (* 189 der 
Reichsversicherungsordnung). 
Zu §& 52. Der Uberbringer des Krankenscheins wird im allgemeinen als ermächtigt angesehen merden 
können, die Barleistungen entgegenzunehmen. 
§& 347, 5250 
N.V.O. 
8210 N.V.L. 
* 186 Sa 2 
N. V.O.
	        
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