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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 2. Mustersatzung für Landeskrankenkassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Versicherungswesen.
  • Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
  • Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
  • Anlage 2. Mustersatzung für Landeskrankenkassen.
  • Anlage 3. Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 4. Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 5. Mustersatzung für Innungskrankenkassen.
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 294 — 
B. Zahlung der Beiträge. 
8 604. 
5 398, 397 Abs. 2 1 Die Beiträge für Versicherungspflichtige sind. wöchentlich) (am . . . . jeden 
R.V.O. Monats) im voraus an den von dem Vorstand bestimmten Stunden vom Arbeitgeber einzuzahlen. 
Die Versicherungsberechtigten haben die Beiträge zu der gleichen Zeit selbst einzuzahlen (oder 
kostenlos einzusenden). 
I! Für diejenigen, welche zwischen zwei Zahltagen Mitglieder der Kasse werden oder aus 
ihr austreten, ist der Beitrag an dem nächstfolgenden Zahlungstage zu entrichten oder zurück- 
zuzahlen. 
oder 
8 60 B. 
& 393 R. V. D. 1 Die Beiträge für Versicherungspflichtige sindddld. wöchentlich) (jam . . . jeden 
Monats) nachträglich an den vom Vorstand bestimmten Stunden vom Arbeitgeber einzuzahlen. 
Versicherungsberechtigte haben die Beiträge zu der gleichen Zeit selbst einzuzahlen. 
I1 Scheidet ein Mitglied zwischen zwei Zahltagen aus der Kasse aus, so kann der Beitrag 
schon vor Ablauf der Beitragszeit eingezogen werden. 
8 61. 
8 28 R. V. O. Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Dem Beitreibungsverfahren geht 
eine (schriftliche) Mahmnung voran, für die eine Mahngebühr erhoben wird. Diese beträüüt 
und wird wie die Rückstände beigetrieben. 
8 62. 
394. 305 1 Die versicherungspflichtigen Kassenmitglieder müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Beitrags- 
. teile vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen die Beitragsteile nur auf diesem 
Wege wieder einziehen. Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu 
verteilen, auf die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehrbelastung der Versicherten auf 
volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen 
sie nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge 
ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. 
Abs. 1, 2 1. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, 
V.O. so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge. Jeder Arbeitgeber kann 
beim Versicherungsamte die Verteilung der Beiträge beantragen. 
402 R. V. C. n Arbeitgeber, die sich im Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen 
haben, und für die eine Anordnung, nur ihren Beitragsteil einzuzahlen (§ 398 Abs. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung), nicht getroffen ist, haben die abgezogenen Beitragsteile der von ihnen be- 
schäftigten Versicherungspflichtigen spätestens binnen drei Tagen an die Kasse abzuführen. 
g 63. 
ꝛ.C. Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine Beiträge zu entrichten. 
Das Gleiche gilt während des Bezugs des Wochen- und des Schwangerengeldes. 
— 
5 383 N.; 
J 
Zu § 60. Die erste Fassung ist zu wählen, wenn die Beiträge im voraus, die zweite, wenn sie nach- 
träglich entrichtet werden sollen. Im letzteren Falle empfiehlt es sich, zu bestimmen, daß die Versicherungsberechtigten 
die Beiträge vorausbezahlen. Beim Einzugsverfahren können die Beiträge auch zugleich mit den Beilrägen für 
die Anvaliden= und Hinterbliebenenversicherung eingezogen werden. 
Zu § 61 Satz 2. Wo landesgesetzlich ein Mahnverfahren vorgeschrieben ist, fällt diese Bestimmung weg 
(* 20 Abs. 2 der Neichsversicherungsordnung). Es wird sich alsdann für die Kasse empfehlen, vor Einleitung des 
landesgesetzlich vorgeschriebenen Mahnverfahrens den Zahlungspflichtigen nur einmal und nur mit kurzer Frist eine 
Zahlungsaufforderung zugehen zu lassen. 
Zu 62. Zu vergleichen die Strafvorschrift im § 532 der Reichsversicherungsordnung. 
Zu & 62 Abs. 3. Die auf Grund des §& 398 der Reichsversicherungsordnung erlassene Anordnung muß 
den Arbeitgeber, für den sie gilt, nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb bezeichnen. Sie wird ihm sowie 
der Polizeibehörde seines Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebssitzes mitgeteilt (5 399 der Reichs- 
versicherungsordnung). "4
	        

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