Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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notwendige Ubernachtung ein weiterer Betrag von .. . . ... Mark (der ihnen entgangene 
Arbeitsverdienst zum vollen Betrage, mindestens aber bis zur Höhe von ... ... Mark für 
den Tag) seine Entschädigung von (monatlich) Mark für Zeitverlust! gewährt. [Die 
Arbeitgeber erhalten eine Entschädigung von (monatlich) Mark für Zeitverlust.] 
8 84. 
1 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn (mehr als) die Hälfte seiner Mitglieder anwesend 
(sind) ist. Uber die Dienstordnung und über die Verwendung von Kassenmitteln für Kassen- 
vereinigungen im Sinne des § 414 der Reichsversicherungsordnung beschließen die Arbeitgeber 
und die Versicherten getrennt. Im übrigen faßt der Vorstand, vorbehaltlich der Bestimmung 
im § 100, seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden; bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
II Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitglieds oder 
seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der Beratung und Ab- 
stimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
g 86. 
Alle .. . .. ... (Monate) ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzuhalten. 
il Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Er ist verpflichtet, 
innerhalb (einer) Woche eine solche abzuhalten, wenn es von dem dritten (vierten) Teile der 
Vorstandsmitglieder (mindestens der Hälfte der Arbeitgeber oder der Versicherten im Vorstand) 
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) beantragt wird. 
II! Zu allen Sitzungen, die nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten Sitzungs- 
zeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens 24 (48) Stunden vorher (unter 
Bezeichnung der Beratungsgegenstände) (schriftlich) einzuladen. 
V Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen. (Darüber, ob ein Fall eilig 
ist, entscheidet der Vorsitzende.) 
96 86. 
! Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes sund der Abteilungen (§ 87). 
II Die Beschlüsse find (vom Schriftführer) (vom Vorsitzenden) unter Angabe des Tages 
der Sitzung und der Namen der Anwesenden (in ein Protokollbuch einzutragen) (aufzuzeichnen) 
und von . tden Anwesenden) zu unterzeichnen. 
l Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Angestellte, 
welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als Auskunftspersonen zuziehen.) 
887. 
(Die laufenden Geschäfte können, soweit sie nicht von Beamten der Kasse erledigt werden, 
nach Vorstandsbeschluß Abteilungen zur Erledigung zugewiesen werden, die aus Vorstands- 
mitgliedern gebildet werden. Diese Abteilungen tagen unter Leitung des aus ihrer Mitte ge— 
wählten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nach Bedürfnis. Beschlüsse der Abteilungen 
können durch Vorstandsbeschluß geändert werden.) 
§l 88. 
Der Vorsitzende kann gegen ein Mitglied des Vorstandes, das sich der Erfüllung seiner 
Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu fünfzig Mark und bei Wiederholung eine Geldstrafe 
  
Zu §5.85. Ob die ordentlichen Vorstandssitzungen in längeren oder kürzeren Zwischenräumen stattfinden 
sollen, wird von dem Umfang der Kasse und ihrer Geschäfte abhängen. 
u § 87. Die Bildung von Abteilungen wird sich nur für größere Kassen empfehlen. 
ür größere Kassen kann auch die Errichtung, von Sektionen für bestimmte Gruppen ihrer Mitglieder 
oder für bestimmte Bezirke in Frage kommen, wenn ein Bedürfnis dafür vorliegt. Hierzu ist die Zustimmung des 
Oberversicherungsamts erforderlich (§ 415 der Reichsversicherungsordnung). Die näheren Bestimmungen über Ver- 
sassung, Berwaltung, Aufgaben, Zuständigkeit usw. der Sektionen werden zweckmaäßig am Schlusse der Satzung 
unter XI hinzugefügt. 
5 7 R. B. O. 
5s 11 R. B.O. 
*19 R. V. D.
	        
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