Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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847 (29). 
1 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und min- 
destens. (die Hälfte) der gewählten Mitglieder anwesend sind. Über die Verwendung von 
Kassenmitteln für Kassenvereinigungen im Sinne des §& 414 der Reichsversicherungsordnung 
beschließen der Vorsitzende und die Versicherten getrennt. Im übrigen faßt der Vorstand seine 
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt 
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
I1 Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitglieds 
oder seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der Beratung und 
Abstimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
l48 (29). 
1 Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft es die Geschäftslage erfordert. 
I Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Er ist verpflichtet, 
innerhalb (einer) Woche eine solche abzuhalten, wenn es von dem dritten (vierten) Teile der 
Vorstandsmitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) beantragt wird. 
"II Zu allen Sitzungen, die nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten Sitzungs- 
zeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens 24 (48) Stunden vorher lunter 
Bezeichnung der (wichtigeren) Beratungsgegenstände!] (schriftlich) einzuladen. 
Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen. (Darüber, ob ein Fall eilig 
ist, entscheidet der Vorsitzende.) 
*#49 (29). 
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. 
Die Beschlüsse sind (vom Schriftführer) (vom Vorsitzenden) unter Angabe des Tages 
der Sitzung und der Namen der Anwesenden (in ein Protokollbuch einzutragen) (aufzuzeichnen) 
und von . (den Anwesenden) zu unterzeichnen. 
l50. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen seinen Stell- 
vertreter oder Angestellte, welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als Auskunftspersonen zu- 
zichen. 
§ 51 (29). 
Der Vorsitzende kann gegen ein Mitglied des Vorstandcs, das sich der Erfüllung seiner 
Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu fünfzig Mark und bei Wiederholung eine Geldstrafe 
bis zu hundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nachträglich eine ge- 
nügende Entschuldigung nachgewiesen wird. 
C. Obliegenheiten des Borstandes. 
* 52 (29). 
Der Vorstand verwaltet die Rasse nach Gesetz, dieser Satzung und seinen eigenen Be- 
schlüssen, soweit nicht gemäß Is 59fsf. der Ausschuß zu beschließen oder zuzustimmen hat. 
Zu § 48. Ob die ordentlichen Vorstandssitzungen in längeren oder kürzeren Zwischenräumen stattfinden 
sollen, wird von dem Umfang der Kasse und ihrer Geschäfte abhängen. 
Zu § 52. 5 345 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, daß der Ausschuß über alles, was nicht Gesetz oder 
Satzung dem Vorstand zuweist, beschließt. Dieser Vorschrift kann auch dadurch entsprochen werden, daß die Satzung 
die dem Ausschuß vorbehaltenen Angelegenheiten aufzählt und alle übrigen Geschäfte dem Vorstand überträgt. Da sich 
die Obliegenheiten des Ausschusses leichter erschöpfend aufzählen lassen als die mannigfaltigen Geschäfte des Vorstandes, 
so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug. 
59 N.V.O. 
& R. V. O. 
8& 11 R. V. C. 
8 19 R. V. O.
	        
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