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s 53 (A) (29).
86, 86 Abs. 2 (Der Vorstand vertritt, vorbehaltlich des § 61 Abs. 2 die Kasse gerichtlich und außergericht-
N. V.O. lich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Soweit der Vorstand eines Ausweises be-
darf, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über eine Zusammensetzung und den Um-
fang seiner Vertretungsmacht.)
oder
s 53 (B) (29).
Sb Abs. 3, § 6 [Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse wird, vorbehaltlich des
Abs. 2 R.V.O. §61 Abs. 2, von dem Vorsitzenden (in Gemeinschaft mit einem zweiten vom Vorstand zu wählenden
Vorstandsmitgliede) wahrgenommen. Soweit die geschäftsführenden Personen eines Ausweises
bedürfen, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneteln) Per-
sonlen) zur Zeit dem Vorstand angehört (angehören) und inwieweit sie zur Vertretung der Kasse
berechtig tlist) (sind).)
s54.
Sb Abs. 3 N. V.O. 1 [Der Vorsitzende vertritt die Kasse insbesondere in folgenden Fällen:
bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (5 3 Abs. 6),
bei der Anordnung von Krankenhauspflege erkrankter Mitglieder (§5 12),
bei der Überweisung an andere Kassen (§ 219 der Reichsversicherungsordnung),
bei der Zustimmung zum Wechsel des Arztes (5 31 Abs. 2),
bei Wahlen hinsichtlich des Wahlrechts der Kasse als Arbeitgeberin,
1! In diesen Fällen kann der Vorsitzende seine Vertretungsmacht auf den (einen) (geschäfts-
leitenden Angestellten) übertragen.]
er oe—
l 55 (29).
83, 8 867 Abs. 1 1 Verstoßen Beschlüsse der Organe der Kasse gegen Gesetz oder Satzung, so hat sie der
N.V Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden.
!! Die Beschwerde bewirkt Aufschub.
l 56.
§6 Abs. 1 N.V.O. Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Anderung in seiner Zusammen-
setzung binnen einer Woche seiner Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
D. Geschäftsordnung des Ausschusses.
57 (31).
!1 Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Gegenstände
#ee Verhandlungen wenigstens (eine) Woche vorher zur Sitzung einberufen.
!I! Jährlich findet eine ordentliche Ausschußsitzung statt.
oder
Il Ordentliche Ausschußsitzungen finden statt:
1. im (November) jedes Jahres zur Wahl des Rechnungsausschusses für die Prüfung
der Rechnung des laufenden Jahres und für die Festsetzung des Voranschlags sowie
— falls erforderlich — zu den Neuwahlen für den Vorstand;
2. im (April) jedes Jahres zur Abnahme der Rechnung des Vorzjahrs.
Zu § 53B. Diese Fassung wird sich für Vorstände mit einer größeren Anzahl von Mitgliedern empfehlen.
Zu § 54. Es empfiehlt sich, die Befugnisse des Vorsitzenden nicht zu eng zu fassen, beispielsweise wird ihm
auch die Ablehnung von Kassenleistungen und die Zuteilung zu einer Lohnklasse nach § 10 A Abs. 2 übertragen werden
können.
Zu §. Die Zeiten für die ordentlichen Ausschußsitzungen müssen mit Rücksicht auf das Geschäftsjahr ge-
wählt werden.