z 176 Abs. 8
RV0.
8310 Abs. 2
Satz 2 R..O.
8310 Abs. 1
R. V.D.
8 310 Abs. 8
R. V. D.
8310 Abs.2
RV.D.
8318 Abs. 1
N.B. O.
8 818 Abs. 2
N.V. O.
* 314 R.V.O.
— 372 —
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und
ohne Entgelt in seinem Betriebe tätig sind,
c) Gewerbtreibende und andere Unternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine
oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen,
vorausgesetzt, daß nicht ihr jährliches Gesamteinkommen zweitausendfünfhundert Mark übersteigt.
I! Ferner sind zum freiwilligen Beitritt Personen berechtigt, die in einem der Innung an-
gehörigen Betriebe tätig, aber nach § 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei sind,
sofern der Bundesrat nach § 176 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, daß sie der
Versicherung freiwillig beitreten können.
Il (Nicht zum freiwilligen Beitritt berechtigt sind Personen, die dss Jahr vollendet
haben.) (Das Recht zum Beitritt ist von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses
abhängig. Dieses muß der Anmeldung beigefügt sein.)
IV Die Mitgliedschaft freiwillig Beitretender beginnt mit dem Tage ihres Beitritts zur
Kasse. Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorstand (der
Geschäftsstelle der Kasse) (oder bei der vom Versicherungsamt errichteten Meldestelle).
. Der Kassenvorstand kann Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden, ärztlich
untersuchen lassen. Er kann binnen einem Monat den Beitritt Erkrankter (und solcher Personen,
für die das Gesundheitszeugnis nicht genügt,) mit Wirkung von der Meldung an zurückweisen.
VI Die schriftliche Meldung soll enthalten:
den Vor= und Zunamen des Anzumeldenden (seine Beschäftigung) (Tag der Geburt),
seine derzeitige Wohnung, (ferner seinen täglichen Arbeitsverdienst) (sowie An-
gaben darüber, ob er verheiratet ist und bei welcher Kasse und während welcher.
Zeit er zuletzt anderweit gegen Krankheit versichert gewesen ist).
VII Eine Erkrankung, die beim Beitritt bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen
Anspruch auf Kassenleistung.
Vl 2. Scheidet ein Mitglied, das auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knapp-
schaftlichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig
Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung in den zur Innung gehörigen Betrieben aus, so kann es in seiner Klasse
oder Lohnstufe Mitglied bleiben, so lange es sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht Mit-
glied einer anderen Krankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird. Es kann in
eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten.
1Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden
oder im Falle des § 2 Abs. 2 nach Beendigung der Kassenleistungen anzeigen. Wer jedoch in
der zweiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krankheit, vorbehaltlich des § 28,
Anspruch auf die Kassenleistungen nur, wenn er die Anzeige in der ersten Woche gemacht hat.
Der Anzeige steht es gleich, wenn in der gleichen Frist die satzungsmäßigen Beiträge voll
gezahlt werden.
84.
1 Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt:
a) durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung beim Kassenvorstande,
b) wenn sie zweimal (dreimal) nacheinander am Zahltag die Beiträge nicht entrichten
und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen vergangen sind.
Zu §&§ 3 Nr. 1 Abs 4. Errichtet das Versicherungsamt eine Meldestelle (3 319 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung), so kann die Anmeldung außer beim Vorstand auch bei dieser erfolgen. Die Kasse wird
dann Vorsorge zu treffen haben, daß die bei der Meldestelle eingehenden Meldungen baldigst an den Vorstand
gelangen, damit dieser rechtzeitig Entscheidung im Sinne des folgenden Absatzes treffen kann.
Zu & 3 Nr. 1 Abs. 6. Wegen der Angaben über Beschäftigung und täglichen Arbeitsverdienst vgl. An-
merkung zu § 5 Abs. 2.
Zu § 3 Nr. 2. Die Satzung kann längere Fristen mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bestimmen
(zu vergleichen § 313 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).