Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 401 — 
7. Ergibt sich die Zahlungsunfähigkeit des in der Kostenrechnung bezeichneten Schuldners, so 
stellt die Landesbehörde fest, ob etwa eine andere zahlungsfähige Person nach den Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes für die Kosten haftet (§ 92 des Gerichtskostengesetzes). Ist dies der Fall, so 
teilt die Behörde den Namen der Person unter Rücksendung der Abschrift der Kostenrechnung der 
Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts mit. Die letztere übersendet, nach Eintragung eines entsprechenden 
Vermerkes in Spalte 4 des Solleinnahmebuchs, der Landesbehörde eine neue auf jenen Namen 
lautende Kostenrechnung nebst Abschrift, mit welcher nach Vorschrift der Nr. 2, 4 bis 6 dieses Para- 
graphen verfahren wird. 
8. Für den Fall, daß Kostenforderungen der Reichs- und der Landeskasse zugleich beizutreiben 
find und nur ein Teil des Gesamtbetrags beigetrieben ist, wird der eingegangene Betrag, abzüglich 
der Beitreibungskosten, zunächst auf die baren Auslagen und sodann auf die Gebührenforderungen der 
Reichskasse und der Landeskasse nach Verhältnis verteilt; beträgt der Anteil der Reichskasse weniger 
als 1.4, so fällt er der Landeskasse zu. 
  
83. 
1. Die Rücksendung der Abschrift der Kostenrechnung mit den entsprechenden Vermerken ist 
vorzugsweise zu beschleunigen, wenn es sich um Einziehung von Vorschüssen handelt. 
2. Sofern ein noch nicht eingezahlter Vorschuß, dessen Einziehung betrieben wird, den Betrag 
der inzwischen aufgestellten Kostenrechnung übersteigt, wird der Mehrbetrag durch Verfügung des 
Präsidenten des betreffenden Senats niedergeschlagen, die Beitreibung auf den Betrag der Kosten- 
rechnung beschränkt und die mit der Einziehung beauftragte Behörde demgemäß mit Nachricht versehen. 
3. Ulbersteigt der eingezahlte Vorschuß den Betrag der Kostenrechnung, so wird der Uberschuß 
dem Einzahler erstattet und die Ober-Postkasse zu diesem Zwecke unmittelbar von dem Präsidenten des 
betreffenden Senats mit Zahlungsanweisung versehen. Ubersteigt der Kostenbetrag den einzuziehenden 
Vorschuß, so ist nur der überschießende Betrag in das Solleinnahmebuch einzutragen und von dem 
Zahlungspflichtigen einzuziehen, während es bei der angeordneten Einziehung des Vorschusses verbleibt 
— § 90 des Gerichtskostengesetzes —. 
4. Fallen die Kosten des Verfahrens einem anderen als dem Vorschußpflichtigen zur Last, so 
ist davon die mit der Einziehung des Vorschusses befaßte Behörde zu benachrichtigen und die Mit- 
verhaftung im Solleinnahmebuche Spalte 4 zu vermerken. 
5. Soweit Vorschußbeträge auf Grund des § 98 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes zurück- 
zuzahlen oder niederzuschlagen sind, erläßt der Präsident des betreffenden Senats die erforderliche 
Verfügung. Ist der Vorschuß bei der Ober-Postkasse eingegangen, so wird dieser die Rückzahlung 
aufgegeben. Wird die Rückzahlung eines Vorschusses angeordnet, so ist dies im Solleinnahmebuche 
Spalte 9 zu vermerken. 
6. Die Rückzahlung von Kosten, deren Erhebung unzulässig war oder die auf Grund einer 
besonderen Ermächtigung, z. B. im Falle des gnadenweisen Erlasses, in Strafsachen im Falle des 
Freispruchs nach Wiederaufnahme des Verfahrens, zu erstatten sind, wird von dem Präsidenten des 
betreffenden Senats angeordnet. 
84. 
1. Nach Wiedereingang der Abschrift der Kostenrechnung (§ 2) bei der Gerichtsschreiberei 
(Rechnungsbureau) verfährt letztere wie folgt: 
a) Ist die Einziehung und Absendung der Kosten erfolgt, so wird die Spalte 8 a des Soll- 
einnahmebuchs ausgefüllt. 
b) Die Stundungen werden in der Spalte 9 des Solleinnahmebuchs unter Angabe der 
bewilligten Zahlungsfrist vermerkt. Behufs Uberwachung des Einganges der gestundeten 
Beträge übersendet die Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) nach dem jedesmaligen 
Ablauf der Stundungsfrist der mit der Einziehung beauftragten Behörde mittels Brief 
umschlags abermals die mit dem Stundungsvermerke zurückgelangte Abschrift der Kosten- 
rechnung. Sofern es zweckmäßig erscheint, kann auch eine neue Abschrift der Kosten- 
rechnung einschließlich des Stundungsvermerkes übersandt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.