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anzufügen: „Händler haben beim Bezuge von Mutterlauge dieser Art eine Bescheinigung
der für ihren Wohnort zuständigen Zollstelle über das von ihnen betriebene Gewerbe
vorzulegen.“
c) Die 8§ 18 bis 22 kommen in Wegfall; an ihre Stelle tritt der nachstehende § 18:
„§ 18.
Wegen der im §5 20 des Gesetzes vorgesehenen Befreiungen von der Salz-
abgabe wird auf die Salzabgaben-Befreiungsordnung verwiesen."
d) Der § 23 erhält die Bezeichnung § 19.
Berlin, den 17. März 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Salzabgaben-Befreiungsordnung.
(S. Bfr. O.)
I. Umfang der Abgabenbefreiung.
81.
Ausdehnung (1) Von dem zum inländischen Verbrauche bestimmten Salze bleiben von der Salzabgabe
der Abgaben- befreit: .
befreinng. 1. das zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz; den land-
wirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken sind alle wirtschaftlichen und technischen
Zwecke gleichzustellen, soweit vollständig vergälltes Salz (§§ 7, 8) verwendet wird;
2. Salz, das zum Einsalzen und Nachpökeln von Heringen und ähnlichen Fischen
(Abschnitt VII) sowie zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren verwendet wird,
die ausgeführt werden (Abschnitt VIII);
3. die Kalisalze (Abraumsalze), das sogenannte Badesalz, die Salzabfälle und der
Pfannenstein (Abschnitt IV).
(2) Außerdem kann Salz auf Rechnung der Einzelstaaten abgabenfrei abgelassen werden:
1. zu Unterstützungen bei Notständen sowie an Wohltätigkeitsanstalten;
2. zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung die
Berechtigten Anspruch haben.
* 2.
Landwirt= Als Salz zu landwirtschaftlichen Zwecken gilt das zum Füttern des Viehes und zum
E“# Düngen verwendete Salz. Unter Viehfütterung ist die Fütterung von Tieren jeder Art zu ver-
"6“ sitehen; die Abgabe kann an alle Besitzer von Tieren erfolgen.
83.
Ausnahmen. Von der Abgabenfreiheit des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 ist das Salz ausgenommen,
das von Menschen genossen werden oder in Nahrungs= und Genußmittel für Menschen übergehen
soll, namentlich auch Salz für die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Mineralwässern.
84.
Ausländisches Bei ausländischem Salze kann von der Erhebung der inneren Abgabe unter denselben
Salz. Bedingungen abgesehen werden wie bei inländischem Salze, der Zoll von 0,„0 für 1 d Rein-
gewicht ist jedoch stets zu erheben.