Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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5 16. 
Uber die Versendung unvollständig vergällten Salzes ist von dem Salzsteueramt ein 
Uberweisungsschein nach Muster 1 auszustellen, der gleichzeitig mit der Versendung des Salzes ster 
derjenigen Zollstelle zu übersenden ist, in deren Bezirke der Empfänger wohnt. Einer Verschluß- ** 
anlage bedarf es nicht. Das Empfangsamt hat die zuständigen Aufsichtsbeamten zu benach- 
richtigen, die sich gelegentlich von dem richtigen Eingang und der vorschriftsmäßigen Beschaffen- 
heit und Verwendung des Salzes zu überzeugen haben. Die mit Erledigungsvermerk versehenen 
Uberweisungsscheine sind dem Ausfertigungsamte vierteljährlich zurückzusenden. 
& 17. 
u) Gewerbetreibende, welche Salz zur unvollständigen Vergällung oder bereits unvollständig Erlanbnis- 
vergälltes Salz (§ 16) behufs Verwendung zu gewerblichen Zwecken beziehen oder unvergälltes scheine. 
Salz abgabenfrei verwenden wollen, haben für jedes Kalenderjahr bei dem zuständigen Hauptamt 
einen Erlaubnisschein nach Muster 2 zu erwirken, in welchem die Art und die voraussichtliche Nuster 2 
Höchstmenge des im Laufe eines Jahres zu beziehenden Salzes und dessen Verwendungszweck 
sowie das Vergällungsmittel anzugeben sind. 
(2) Erweist sich die festgesetzte Salzmenge als unzureichend, so kann sie auf Antrag von 
dem Hauptamt erhöht werden. 
(8s) Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und geht auch auf einen etwaigen Geschäfts- 
nachfolger nicht über. 
(4) Soweit der Erlaubnisschein über den Bezug von unvollständig vergälltem Salze lautet, 
ist er jeder Bestellung derartigen Salzes beizufügen; er kann auch bei dem Salzwerk oder bei 
dem Salzsteueramte niedergelegt werden, bis die Menge, auf die er lautet, vollständig geliefert 
ist. Befindet sich der Erlaubnisschein in den Händen des Gewerbetreibenden, so ist er zur Einsicht 
der Aufsichtsbeamten bereit zu halten. Er ist dem Antrag auf Erteilung eines neuen Erlaubnis- 
scheins beizufügen, sonst spätestens 8 Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das Hauptamt 
zurückzugeben; geht er verloren, so ist dies dem Hauptamt binnen längstens 8 Tagen anzuzeigen. 
(5) Liegen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wahrscheinlich 
machen, so ist die Erteilung des Erlaubnisscheins zu versagen, auch können bereits erteilte Er- 
laubnisscheine zurückgenommen werden. An Personen, welche nach § 11 des Salzabgaben- 
gesetzes den Anspruch auf abgabenfreien Salzbezug verloren haben, dürfen Erlaubnisscheine nicht 
erteilt werden. 
(6) Unvollständig vergälltes Salz darf von den Salzwerken ohne Erlaubnisschein nicht ab- 
gegeben werden; das Salzsteueramt hat auf dem Erlaubnisscheine Menge und Art (Steinsalz, 
Siedesalz oder dergl.) des gelieferten unvollständig vergällten Salzes, das Vergällungsmittel 
sowie Nummer und Tag des Uberweisungsscheins, unter Beifügung von Name und Stempel, zu 
vermerken. Beim Bezuge von Salz zur unvollständigen Vergällung oder zur abgabenfreien 
Verwendung ohne Vergällung von Salzwerken, aus dem Ausland oder aus Niederlagen ist die 
Abschreibung des abgefertigten Salzes auf dem Erlaubnisscheine von der für die Schlußab-= 
fertigung zuständigen Zollstelle zu bewirken. 
8 18. 
Unvollständig vergälltes Salz darf von dem Empfänger an andere Personen nicht ab- Abgabe 
gegeben werden. unvollständig 
vergällten 
8 18. Salzes. 
) Wenn unvollständig vergälltes Salz durch die bestimmungsgemäße Verwendung in dem Sonder- 
Gewerbebetriebe des Bezugsberechtigten nicht aufgebraucht und ohne Aufwendung besonderer bestimmungen. 
Kosten auch nicht vernichtet werden kann, so kann die Direktivbehörde gestatten, daß es noch- 
mals vergällt und hierauf an andere Personen abgegeben wird. Sie kann auch von der noch- 
maligen Vergällung absehen lassen, sofern das Salz für die Bereitung von Nahrungs= und 
Genußmitteln für Menschen unzweifelhaft unbrauchbar geworden ist. Nötigenfalls sind besondere 
Uberwachungsmaßnahmen anzuordnen.
	        
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