Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Uber die erfolgte Genehmigung und darüber, daß die funkentelegraphische Einrichtung nach 
dem Ergebnisse der vorgenommenen Prüfung den im Deutschen Reiche geltenden und den internationalen 
Bestimmungen entspricht, erhält die Bordstation einen Ausweis, der auf Erfordern den zuständigen 
Behörden der Länder, deren Häfen das Schiff anläuft, vorgezeigt werden muß. 
Die Bedingungen für Küstenstationen werden von Fall zu Fall besonders festgesetzt. 
2. Die funkentelegraphische Einrichtung jeder Bordstation, die Inhaberin des Ausweises über 
die erfolgte Genehmigung ist, muß von den anderen Regierungen als den Bedingungen der Ausführungs- 
llbereinkunft zum Internationalen Funkentelegraphenvertrag entsprechend angesehen werden. Wird der 
Ausweis nicht vorgelegt, so können die zuständigen Behörden sich davon vergewissern, daß die funken- 
telegraphischen Einrichtungen des Schiffes den durch die Ausführungs llbereinkunft zum Internationalen 
Funkentelegraphenvertrag auferlegten Bedingungen genügen. 
§ 20. 1. Jede Bordstation soll folgenden Bedingungen entsprechen: 
a) Die ausgesandten Wellen müssen so rein und so wenig gedämpft sein wie möglich. 
Insbesondere ist die Verwendung von Sendevorrichtungen, bei denen die Erzeugung 
der ausgestrahlten Wellen im Wege direkter Entladung der Antenne durch Funken er- 
folgt, nicht gestattet, abgesehen von Fällen der Seenot. Sie kann indessen für gewisse 
besondere Stationen (z. B. für solche auf kleinen Schiffen) zugelassen werden, bei denen 
die Primärenergie 50 Watt nicht übersteigt. 
b) Die Apparate müssen zum Senden und zum Empfangen mit einer Geschwindigkeit von 
mindestens 20 Wörtern in der Minute geeignet sein, wobei das Wort zu 5 Buchstaben 
gerechnet wird. Die mit mehr als 50 Watt arbeitenden Anlagen sind so auszurüsten, 
daß es leicht möglich ist, mehrere unter der normalen liegende Reichweiten zu erzielen, 
deren kleinste etwa 15 Seemeilen betragen soll. 
) Die Empfangsapparate müssen gestatten, mit dem größtmöglichen Schutze gegen Störungen 
bermittelungen mit den im § 17 angegebenen Wellenlängen bis zu 600 m zu emp- 
angen. 
2#) Die dem funkentelegraphischen Apparate zugeführte Kraft darf, an den Klemmen des 
Stromerzeugers der Station gemessen, unter normalen Verhältnissen ein Kilowatt nicht 
übersteigen. 
e) Unter dem Vorbehalte der Vorschriften des § 38 unter 2 kann eine Kraft von mehr 
als einem Kilowatt angewendet werden, wenn das Schiff auf eine Entfernung von mehr 
als 200 Seemeilen von der nächsten Küstenstation Nachrichten auszutauschen hat, oder wenn 
infolge außergewöhnlicher Umstände die llbermittelung sich nur durch einen vermehrten 
Kraftaufwand ermöglichen läßt. 
2. Bevor ein Telegraphist zur Bedienung einer Bordstation zugelassen wird, hat er sich vor einer 
vom Reichs-Postamte bezeichneten Dienststelle einer Prüfung zu unterwerfen. Besteht er diese Prüfung, 
so erhält er ein Zeugnis. In dringendem Falle und zwar nur für eine Uberfahrt kann das geugnis 
auch von der Regierung eines anderen Landes ausgestellt werden. 
Es gibt zwei Klassen von Zeugnissen: 
Das Zeugnis erster Klasse stellt den Befähigungsnachweis des Telegraphisten fest in bezug auf: 
a) Einstellung der Apparate und Kenntnis ihrer Wirkungsweise; 
b) Abgabe von Telegrammen und Aufnahme nach dem Gehöre mit einer Geschwindigkeit 
von mindestens 20 Wörtern in der Minute; 
c) Kenntnis der Bestimmungen über den Funkentelegraphenverkehr. 
Das Zeugnis zweiter Klasse wird einem Telegraphisten ausgestellt, der beim Geben und 
Empfangen nur eine Geschwindigkeit von 12 bis 19 Wörtern in der Minute erreicht, im übrigen 
aber den vorstehenden Bedingungen genügt. Die Telegraphisten, die ein Zeugnis zweiter Klasse 
besitzen, können zugelassen werden: 
a) auf den Schiffen, welche die Funkentelegraphie nur für ihren eigenen Dienst und für 
den Nachrichtenaustausch der Besatzung benutzen, insbesondere auf den Fischereifahrzeugen; 
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