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Uber die erfolgte Genehmigung und darüber, daß die funkentelegraphische Einrichtung nach
dem Ergebnisse der vorgenommenen Prüfung den im Deutschen Reiche geltenden und den internationalen
Bestimmungen entspricht, erhält die Bordstation einen Ausweis, der auf Erfordern den zuständigen
Behörden der Länder, deren Häfen das Schiff anläuft, vorgezeigt werden muß.
Die Bedingungen für Küstenstationen werden von Fall zu Fall besonders festgesetzt.
2. Die funkentelegraphische Einrichtung jeder Bordstation, die Inhaberin des Ausweises über
die erfolgte Genehmigung ist, muß von den anderen Regierungen als den Bedingungen der Ausführungs-
llbereinkunft zum Internationalen Funkentelegraphenvertrag entsprechend angesehen werden. Wird der
Ausweis nicht vorgelegt, so können die zuständigen Behörden sich davon vergewissern, daß die funken-
telegraphischen Einrichtungen des Schiffes den durch die Ausführungs llbereinkunft zum Internationalen
Funkentelegraphenvertrag auferlegten Bedingungen genügen.
§ 20. 1. Jede Bordstation soll folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Die ausgesandten Wellen müssen so rein und so wenig gedämpft sein wie möglich.
Insbesondere ist die Verwendung von Sendevorrichtungen, bei denen die Erzeugung
der ausgestrahlten Wellen im Wege direkter Entladung der Antenne durch Funken er-
folgt, nicht gestattet, abgesehen von Fällen der Seenot. Sie kann indessen für gewisse
besondere Stationen (z. B. für solche auf kleinen Schiffen) zugelassen werden, bei denen
die Primärenergie 50 Watt nicht übersteigt.
b) Die Apparate müssen zum Senden und zum Empfangen mit einer Geschwindigkeit von
mindestens 20 Wörtern in der Minute geeignet sein, wobei das Wort zu 5 Buchstaben
gerechnet wird. Die mit mehr als 50 Watt arbeitenden Anlagen sind so auszurüsten,
daß es leicht möglich ist, mehrere unter der normalen liegende Reichweiten zu erzielen,
deren kleinste etwa 15 Seemeilen betragen soll.
) Die Empfangsapparate müssen gestatten, mit dem größtmöglichen Schutze gegen Störungen
bermittelungen mit den im § 17 angegebenen Wellenlängen bis zu 600 m zu emp-
angen.
2#) Die dem funkentelegraphischen Apparate zugeführte Kraft darf, an den Klemmen des
Stromerzeugers der Station gemessen, unter normalen Verhältnissen ein Kilowatt nicht
übersteigen.
e) Unter dem Vorbehalte der Vorschriften des § 38 unter 2 kann eine Kraft von mehr
als einem Kilowatt angewendet werden, wenn das Schiff auf eine Entfernung von mehr
als 200 Seemeilen von der nächsten Küstenstation Nachrichten auszutauschen hat, oder wenn
infolge außergewöhnlicher Umstände die llbermittelung sich nur durch einen vermehrten
Kraftaufwand ermöglichen läßt.
2. Bevor ein Telegraphist zur Bedienung einer Bordstation zugelassen wird, hat er sich vor einer
vom Reichs-Postamte bezeichneten Dienststelle einer Prüfung zu unterwerfen. Besteht er diese Prüfung,
so erhält er ein Zeugnis. In dringendem Falle und zwar nur für eine Uberfahrt kann das geugnis
auch von der Regierung eines anderen Landes ausgestellt werden.
Es gibt zwei Klassen von Zeugnissen:
Das Zeugnis erster Klasse stellt den Befähigungsnachweis des Telegraphisten fest in bezug auf:
a) Einstellung der Apparate und Kenntnis ihrer Wirkungsweise;
b) Abgabe von Telegrammen und Aufnahme nach dem Gehöre mit einer Geschwindigkeit
von mindestens 20 Wörtern in der Minute;
c) Kenntnis der Bestimmungen über den Funkentelegraphenverkehr.
Das Zeugnis zweiter Klasse wird einem Telegraphisten ausgestellt, der beim Geben und
Empfangen nur eine Geschwindigkeit von 12 bis 19 Wörtern in der Minute erreicht, im übrigen
aber den vorstehenden Bedingungen genügt. Die Telegraphisten, die ein Zeugnis zweiter Klasse
besitzen, können zugelassen werden:
a) auf den Schiffen, welche die Funkentelegraphie nur für ihren eigenen Dienst und für
den Nachrichtenaustausch der Besatzung benutzen, insbesondere auf den Fischereifahrzeugen;
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