Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Zu 86. 
A. Meßgeräte. 
1. Bei der Vermessung des Eichraums sind anzuwenden: 
I. Zwei Dreimeterstöcke mit festem Messingschuh an jedem Ende und einer Nut von 1 cm 
Breite und 0,5 cm Tiefe in der Mitte der Vorderseite auf der ganzen Länge. 
II. Ein Zweimeterstock, ·, · »«« 
III. Ein Einmeterstock, wie die unter Nr. 1 bezeichneten Stöcke eingerichtet. 
IV. Ein Meßband von Stahl, 13 bis 20 mm breit und 20 m lang, zum Aufrollen um 
einen Zylinder eingerichtet und an einem Ende mit einem kleinen Messingringe derart 
versehen, daß der Anfangspunkt der Längenmaßteilung an der Außenkante des 
Ringes liegt. 
V. Ein Tiefenmaß, bestehend aus zwei Schenkeln von geeigneter Länge. Auf beiden Seiten 
des einen Schenkels ist eine Zentimeterteilung derart angebracht, daß ihr Nullpunkt mit 
der inneren Spitze des rechten Winkels des Tiefenmaßes zusammenfällt. 
I. Ein Satz Winkelmaße, bestehend aus: 
einem großen Winkelmaße mit Schenkeln von 1,, und 1 m Länge, 
einem mittleren Winkelmaße mit Schenkeln von je 1 m Länge, 
einem kleinen Winkelmaße mit Schenkeln von je 0,5 m Länge. 
VII. Eine Leine von 20 mm Umfang und genügender Länge. 
VIII. Ein Teiler für die Tiefgangsanzeiger zum Absetzen der Marken. 
IX. Zwei Leinen von 6 bis 7 mm Umfang und 6 m Länge mit Loten von 1 kg Schwere 
und Vorrichtung zum Aufrollen. 
X. Eine Wasserwage. 
XI. Eichstempel (§ 8), und zwar: 
a) Brennstempel für hölzerne Schiffe; 
b) Schlagstempel aus Gußstahl für eiserne Schiffe. 
XII. Ein Körner von zylindrischer Form. 
XIII. Eine Handbohrmaschine mit Bohrern von geeigneter Größe. 
XIV. Ein Brenneisen zum Einbrennen einer Marke in Holz zur Bezeichnung der Enden der 
Tiefgangsanzeiger. 
XV. Drei Hämmer mit ebener Bahn von 0,5 und 0),75 und 1,65 kg Gewicht. 
XVI. Ein stählernes Metermaß von 1 m Länge mit Anschlag zum Prüfen der Längenmaße. 
XVII. Ein Kohlenkorb aus Eisenstäben zum Heißmachen der Brenneisen. 
2. Jede Eichbehörde muß mindestens mit einem Satze der unter 1 bezeichneten Geräte 
versehen sein. 
3. Die Revisionsbehörden haben in geeigneten Zeitabschnitten, mindestens aber alle fün 
Jahre, die Meterstöcke, das Tiefenmaß und den Tiefgangsteiler (Nr. I bis III, V, VIII) mittels des 
stählernen Metermaßes (Nr. XVI), das Tiefenmaß (Nr. V) mittels der Winkelmaße (Nr. VI) sowie 
das Meßband (Nr. IV) mittels der Meterstöcke zu prüfen. 
Die Prüfung der Meterstöcke mittels des stählernen Metermaßes geschieht wie folgt: Bei den 
Dreimeterstöcken legt man erst das eine, sodann das andere Ende gegen den Anschlag des Meter- 
maßes und liest den Abstand der nächsten Meterstriche von dem Ende des Metermaßes in Millimetern 
ab. Hierauf vergleicht man die Länge des mittleren Meterintervalls mit der Länge des Metermaßes 
indem man das Intervall an diejenige Seite des mit durchgehenden Teilstrichen versehenen stählernen 
Metermaßes legt, an welcher kein Anschlag vorhanden ist. Die Summe der Fehler der drei Meter- 
intervalle gibt den Gesamtfehler des Meterstocks. 
Die Prüfung der Zwei= und Einmeterstöcke sowie des Tiefgangsteilers (Nr. VIII) erfolgt unter 
sinngemäßer Anwendung vorstehender Bestimmungen.
	        
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